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S 2004 91 • VG GR S 2004 91 KI-generiert

Employer Liability for Unpaid Occupational Pension Contributions (BVG)

Geschäftsnummer S 2004 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the claim for outstanding occupational pension contributions (BVG) against an employer that had failed to pay premiums for the period from December 1, 1989, to April 30, 2004, despite repeated reminders and the subsequent termination of the affiliation agreement. The court reasoned that the employer never disputed the affiliation, the entitlement to the claim, or the amount demanded, which was substantiated by account statements; consequently, the claim for the principal amount, accrued interest up to January 15, 2004, payment collection costs, and default interest of 4.5% from January 16, 2004, was granted, and the objection to execution (Rechtsvorschlag) in the associated debt enforcement proceedings was formally set aside, with the employer also being ordered to pay all court costs and compensation due to the claimant's willful conduct in forcing litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 104 OR, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 11 VVS, Art. 79 Abs. 1 SchKG; Employer Liability for Unpaid Occupational Pension Contributions (BVG): The court reasoned that the employer never disputed the affiliation, the entitlement to the claim, or the amount demanded, which was substantiated by account statements; consequently, the claim for the principal amount, accrued interest up to January 15, 2004, payment collection costs, and default interest of 4.5% from January 16, 2004, was granted, and the objection to execution (Rechtsvorschlag) in the associated debt enforcement proceedings was formally set aside, with the employer also being ordered to pay all court costs and compensation due to the claimant's willful conduct in forcing litigation.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Kostenauflage Entschädigungsberechtigung Schuldtilgung Prämienbezug berufliche Vorsorgeleistungen BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

The provision was cited to justify the right of the pension institution to claim default interest for overdue contributions, which was granted in the final order.

Art. 79 Abs. 1 SchKG

This article established the court's authority to directly lift the objection to payment proceedings, which was exercised in the final order.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the cost allocation, which is reflected in the court's ruling on costs.

Art. 11 VVS

Cited regarding the principle that proceedings are generally free of charge, but allowing for cost imposition based on the specific conduct of the parties, leading to the imposition of costs.

Art. 104 OR

Cited in the reasoning to establish the analogous interest rate used for default interest, which was applied in the final orders.

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Volltext

S 04 91

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 5. Oktober 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge

1. Die … AG (Arbeitgeberin) betreibt seit Jahren in Chur ein Geschäft für Handel, Beratung und Verkauf mit einigen Angestellten. Zur Durchführung der beruflichen Vorsorge hat sie sich rückwirkend per 1. Dezember 1989 der … angeschlossen. Der Anschluss wurde letztmals im Sommer 1999 bestätigt und das zum Zweck der beruflichen Vorsorge geführte Konto von der … geführt.

Nach diversen Zahlungserinnerungen und Mahnungen im Januar 2004 kündigte die … Ende März 2004 das Anschlussverhältnis per Ende April 2004.

Auf Begehren der … erliess das Betreibungsamt … am 19. April 2004 in der Betreibung Nr. 04/2485 einen Zahlungsbefehl an die Arbeitgeberin über Fr.

56'663.60 nebst Zins zu 4,5% seit 16. Januar 2004, Fr. 93.10 Zins bis 15.

Januar 2004 und Fr. 100.-- Kosten dieses Zahlungsbefehls. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 20. April 2004 Rechtsvorschlag.

2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 reichte die … beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Klage ein mit dem Begehren:

„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 56'463.60 plus Zins von Fr. 93.10 bis zum 15.01.2004, zuzüglich Zins zu 4,5% seit 16.01.2004, sowie die Kosten des Zahlungsbefehls vom [19. April 2004] zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 04/2485) des Betreibungsamtes … sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.“ Unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussverträge und u.a. einen detaillierten Kontoauszug (Prämieninkasso)

legte sie im Wesentlichen dar, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Zahlung von Vorsorgebeiträgen im eingeklagten Umfange nicht nachgekommen sei.

Weder das Anschlussverhältnis noch die Höhe der Ausstände sei zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb ihren Anträgen auch stattzugeben sei.

3. Die … AG reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein.

Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der Beklagten mit, dass das Gericht daher gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde.

Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von BVG-Beiträgen ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS). Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.

2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Dezember 1989 – 30.

April 2004 der Klägerin angeschlossen war und daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Die Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe der Beitragsforderung im Umfang der eingeklagten Fr. 56’463.60 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug „Prämieninkasso“ vom 28. Juni 2004, welcher aufgrund der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet und einverlangt wurde (insgesamt inkl.

Betreibungskosten Fr. 56'763.60). Die Klägerin verlangt sodann Fr. 93.10 Zins bis zum 15. Januar 2004 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--.

Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4,5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 16. Januar 2004. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen und in der Regel der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet wird (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25), schuldet die Beklagte der Klägerin reglementsgemäss ab dem 16. Januar 2004 Verzugszinsen im Umfang von 4,5% auf die eingeklagte Beitragsforderung.

c) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage vollumfänglich gutzuheissen, was zu folgendem Ergebnis führt:

Ausstehende BVG-Prämienbeiträge bis Ende April 2004 gemäss Klage Fr. 56'463.60 Beitragszinsen bis 15. Januar 2004 Fr. 93.10 Kosten des Zahlungsbefehls Fr. 100.00

Total Fr. 56'656.70

zuzüglich Verzugszins von 4,5% seit dem 16. Januar 2004 auf Fr. 56’463.60.

Im gleichen Umfang ist auch der Antrag, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/2485 aufzuheben und der Rechtsvorschlag zu beseitigen, mithin der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, gutzuheissen.

3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für ihr mutwilliges Verhalten sind keine ersichtlich, weshalb es sich denn auch rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird gutgeheissen und die … AG verpflichtet, der … Fr. 56'656.70, zuzüglich 4,5% Zins seit dem 16. Januar 2004 auf 56'463.60 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/2485 des Betreibungsamtes … wird im Umfang von Fr. 56’656.70, zuzüglich 4,5% Zins seit dem 16. Januar 2004 auf Fr. 56'463.60 beseitigt und in diesem Umfang wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 1'126.--

gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die … AG hat die … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.