Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2004 30 • VG GR S 2004 30 KI-generiert

Appeal Dismissed: Disability Insurance Benefits Calculation Based on Imputed Income

Geschäftsnummer S 2004 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of disability insurance benefits, where the applicant, an unemployed former machine operator with orthopedic issues following corrective surgeries, contested the calculated disability degree of only 10.89% based on imputed income (Valideneinkommen CHF 58,730.25 and Invalideneinkommen CHF 52,331.60 using statistical wage data). The court reasoned that the initial insurance decision, which relied heavily on a comprehensive medical report from 2002 assessing the applicant's remaining capacity for predominantly sedentary work at 100%, was well-founded and carried high evidentiary weight, especially since subsequent medical reports did not document a deterioration justifying a lower work capacity estimation or mandating further polydisciplinary evaluation, and the applicant’s argument regarding the diminished evidentiary value of primary care physician reports did not apply when the report was thorough and incorporated specialist findings to the detriment of the insured.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. a ATSG, Art. 16 ATSG; Appeal Dismissed: Disability Insurance Benefits Calculation Based on Imputed Income: The court reasoned that the initial insurance decision, which relied heavily on a comprehensive medical report from 2002 assessing the applicant's remaining capacity for predominantly sedentary work at 100%, was well-founded and carried high evidentiary weight, especially since subsequent medical reports did not document a deterioration justifying a lower work capacity estimation or mandating further polydisciplinary evaluation, and the applicant’s argument regarding the diminished evidentiary value of primary care physician reports did not apply when the report was thorough and incorporated specialist findings to the detriment of the insured.

Schlagwörter

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Berechnung der Invalidenleistungen hypothetisches Einkommen Versicherungsleistungen MEDAS-Gutachten Einstellung von Leistungen medizinische Gründe IV-Rente | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 475
Fehlen jedoch entsprechende Angaben, können Validenund Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt werden (BGE 129 V 475; VGU S 00 6; S 00 355; S 03 142).
BGE 122 V 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 ATSG

The court used this article to determine the disability rate by comparing the assumed income without disability (Validenlohn) with the income achievable with disability (Invalidenlohn).

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as a basis for the procedural ruling that no costs shall be levied in the absence of frivolous or vexatious litigation.

Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR 542.300)

Cited alongside Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-levying of costs.

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Volltext

S 04 30

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 11. Mai 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

1. … ist geboren …, türkischer Staatsangehöriger und verheiratet. Bis am 31.7.2002 war er beim … als Maschinenführer angestellt, wo er rezessionsbedingt entlassen wurde. Ein anschliessend unternommener Arbeitsversuch bei der Firma … scheiterte bereits nach einem Monat. Am 30.10.2002 erhielt der Versicherte von der Arbeitslosenkasse GBI eine erste Rahmenfrist vom 2.9.2002 bis 1.9.2004.

2. Am 4.9.2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen in der Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung an.

3. Mit Bericht vom 17.5.2002 zuhanden des damaligen Hausarztes des Versicherten, Dr. …, diagnostizierte der orthopädische Chirurge Dr. … einen leichten Beckenschiefstand links, eine beidseitige Wadenatrophie, Krallenzehendeformitäten, Status nach beidseitiger Achillessehnenverlängerung, beidseitigen Klumpfussoperationen und Trippelarthrodese links. Er empfahl eine beidseitige Absatzerhöhung sowie Einlagen und eine vorwiegend sitzende Erwerbstätigkeit. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt der zweite durch Dr. … bei Dr. … in Auftrag gegebene Bericht. Am 16.9.2002 wurde der Versicherte an einer Krallenzehe am linken Fuss operiert. In einem umfassenden Arztbericht zuhanden der IV bewertete Dr. … am 24.9.2002 seine verbleibende Arbeitsfähigkeit mit 100% für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastungen von Füssen, Knien und Rücken. In einem weiteren Bericht vom 22.10.02 bestätigte Dr. … diese Einschätzung und gab an, dass keine wesentlichen Beschwerden mehr bestünden.

4. Mit Verfügung vom 31.7.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Invaliditätsgrad lediglich 10,89%, errechnet aus einem Valideneinkommen von CHF 58'730.25 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'331.60, betrüge. Sowohl das Validen-, als auch das Invalideneinkommen wurden auf Basis der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE)

errechnet.

5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27.8.2003 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Erteilung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, eventualiter der Prüfung einer unbefristeten IV-Rente. Mit Verfügung vom 20.10.2003 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente ab. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte daraufhin Einsprache. Beide Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 6.2.2004 abgelehnt.

6. Gegen den Einspracheentscheid betreffend eine IV-Rente erhob der Versicherte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und der Zusprechung einer Dreiviertels-, eventualiter einer halben unbefristeten IV-Rente. Er sei seit 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Er leide unter starken Schmerzen, weshalb er auch seine Stelle bei der Firma … wieder habe aufgeben müssen. Es sei unüblich, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung lediglich auf die Begutachtung des Hausarztes abgestellt habe, wo sie sonst immer betone, dass den Angaben von Hausärzten lediglich minderer Beweiswert zukomme. Bei seinen Beschwerden handle es sich um komplexe medizinische Probleme, welche durch einen Allgemeinpraktiker nicht ausreichend beurteilt werden können.

Die weiteren Arztberichte stammten aus dem Jahre 2002 und seien somit nicht mehr aktuell. Es sei zwingend, dass er in einem Begutachtungszentrum polydisziplinär untersucht werde. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte der Dres. … und … bei, nach denen für geeignete Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50% besteht.

7. Mit Vernehmlassung vom 29.3.2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzungen von Dr. … stellten einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhten auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen Untersuchungen des Versicherten und erscheine in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte der Dres. … und … würden lediglich den unveränderten Gesundheitsschaden anders beurteilen, es liege damit im Ermessen der IV-Stelle, weiterhin auf die Berichte der Dres. …, Bürge und Peterhans abzustellen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend streitig und abzuklären ist die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge seiner nicht bestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er Anspruch auf eine IV-Rente hat.

2. Der Invaliditätsgrad errechnet sich bei Erwerbstätigen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen möglich wäre (Invalidenlohn). Bei der Feststellung des Valideneinkommens ist grundsätzlich von demjenigen Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Beim Invalidenlohn ist in erster Linie die beruflich-erwerbliche Situation massgebend, in der der Versicherte konkret steht. Fehlen jedoch entsprechende Angaben, können Validenund Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt werden (BGE 129 V 475; VGU S 00 6; S 00 355; S 03 142). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim Validenlohn zu Recht von den LSE ausgegangen ist, da die Stelle, die er vor Eintritt des Gesundheitsschadens innehatte, rezessionsbedingt verlor und somit keine Vergleichsbasis für den Validenlohn mehr besteht. Auch die korrekte Anwendung der LSE ist im Bereich des Validenlohns konkret nicht anzuzweifeln. Der Validenlohn wurde damit korrekt mit CHF 58'730.25 eingesetzt.

3. Auch im Bereich des Invalidenlohnes wird nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise die LSE anwendete. Ebenfalls nicht streitig ist, dass als Vergleichsbasis die Löhne des Anforderungsniveaus 4, also einfacher und repetitiver Tätigkeiten, heranzuziehen sind. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 100prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dem ist jedoch nicht so. Der Bericht Dr. … aus dem Jahr 2002, der der Beschwerdegegnerin als wichtigste Informationsquelle diente, basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die Krankengeschichte, insbesondere auch zwei Gutachten von Spezialisten, und nimmt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar und differenziert Stellung. Angesichts der Klarheit des Berichts und der Ausführlichkeit der Untersuchung kommt ihm ein sehr hoher Beweiswert zu (vgl. BGE 122 V 160;

VGU S 01 208; S 99 311). Zudem liegen keine widersprechenden medizinischen Einschätzungen vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte der Dres. … und … vermitteln dasselbe Bild von dessen Leiden wie die anderen Berichte. Insbesondere wird keine Verschlechterung des Zustandes seit 2002 dokumentiert, weshalb das Argument, der Bericht Dr. … sei veraltet, von vornherein nicht gehört werden kann. Die Berichte von Dr. … und Dr. … unterscheiden sich lediglich in der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Diese basiert jedoch, wie das Wort sagt, notwendigerweise auf einer Schätzung, weshalb gewisse Divergenzen unvermeidbar sind.

Zudem sind die Angaben Dr. … zur Arbeitsfähigkeit eher unpräzise, indem sie sich lediglich auf „Arbeiten, welche aufgrund seiner Ausbildung in Frage kommen“ beziehen. Auch Dr. … schliesst im Übrigen eine 100%ige Tätigkeit nicht kategorisch aus - er spricht in seinem Gutachten nicht von einer maximal, sondern einer minimal 50%igen Arbeitsfähigkeit für mehrheitlich sitzende Arbeiten ohne Heben von Gewichten über 10 kg. Insgesamt sind die Berichte Dr. … und Dr. … nicht geeignet, den Beweiswert des Berichtes Dr. … zu vermindern.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. …sei als Allgemeinpraktiker nicht in der Lage, die komplizierte medizinische Situation zu beurteilen. Zum einen hat Dr. … Gutachten von Spezialisten eingeholt und in seinen Bericht integriert. Zum anderen handelt es sich auch bei Dr. …, dessen Bericht der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anführt, um einen Allgemeinpraktiker, womit dieser implizit die Kompetenz eines Allgemeinmediziners zur Beurteilung seines medizinischen Zustandes anerkennt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin widerspreche ihrer eigenen Praxis, nach der sie Berichten von Hausärzten einen minderen Beweiswert zukommen lasse, indem sie plötzlich einem solchen Bericht ein grösseres Gewicht beimesse als anderen.

Dem ist zu entgegnen, dass mit der erwähnten Praxis keineswegs generell den Hausärzten ihre Kompetenz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten abgesprochen wird. Es wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass einem Bericht eines Hausarztes, der zu Ungunsten des Patienten ausfällt, dieselbe Beweiskraft zukommen muss wie anderen Arztberichten, da in diesen Fällen offensichtlich der Vertrauensbonus des Patienten nicht zum Zuge kam (vgl zur erwähnten Praxis BGE I 255/96;

I 496/02; 124 I 175). Der Bericht Dr. … wurde vorliegend als zuverlässigster Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet, weil er auf umfassenden Abklärungen basiert und auch Gutachten von Spezialisten einbindet. Dass es sich gleichzeitig bei Dr. … um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelte, ist nebensächlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ein Arbeitsversuch bei der Firma … sei bereits nach einem Monat gescheitert, kann den Eindruck des Berichtes Dr. … nicht verändern. Es ist weder dokumentiert, um welche Art von Arbeit es sich bei der … handelte, noch weshalb er die Arbeit wieder aufgeben musste.

Aus diesem Grund kann dem gescheiterten Arbeitsversuch hier kein Gewicht beigemessen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Arztberichte ein umfassendes und präzises Bild von dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vermitteln. Zusätzliche Abklärungen sind daher nicht notwendig. Auch der bei der Ermittlung des Invalidenlohnes berücksichtigte Leidensabzug von 10% erscheint angemessen. Der Invalidenlohn von CHF 52'331.60 wurde korrekt ermittelt.

4. Bei einem Validenlohn von CHF 58'730.25 und einem Invalidenlohn von CHF 52'331.60 beträgt der Erwerbsausfall CHF 52'331.60. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10.89%.

5. Vorliegend wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin am 20.10.2003 erlassen, der Einspracheentscheid erst am 6.2.2004, somit nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1.1.2004. Die veränderte Rechtslage wäre jedoch nur dann relevant geworden, wenn der minimale zu einer Rente berechtigende Invaliditätsgrad von 40% erreicht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades selber sind seit dem 1.1.2003 Art. 8 und 16 ATSG anwendbar. Die 4. IV-Revision bringt somit für den vorliegenden Fall keine Veränderungen, weshalb offen gelassen werden kann, ob sie bereits anwendbar wäre.

6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR 542.300) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.