Insurance Office Disability Pension Calculation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant sought at least a half disability pension, challenging the Insurance Office's award of a quarter pension based on an income comparison method, arguing the reference salary for the "valid" income should be a statistical average rather than his last, lower earned income, and that the assessed "invalid" income was too high, with the disability percentage being incorrectly set at 54% instead of 50% and the impairment deduction being insufficient. The court reasoned that establishing the last earned income as the basis for the valid income was correct as the claimant failed to prove he did not voluntarily choose his last employment or would have continued it otherwise, and that using the statistical average for the invalid income, based on the lowest requirement level, was also appropriate because the law requires a disabled person to utilize their remaining capacity to the best possible extent; furthermore, even assuming the claimant's argued 50% capacity instead of 54% would result in a disability degree still justifying only a quarter pension, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 61 lit. g ATSG; Insurance Office Disability Pension Calculation Appeal: The court reasoned that establishing the last earned income as the basis for the valid income was correct as the claimant failed to prove he did not voluntarily choose his last employment or would have continued it otherwise, and that using the statistical average for the invalid income, based on the lowest requirement level, was also appropriate because the law requires a disabled person to utilize their remaining capacity to the best possible extent; furthermore, even assuming the claimant's argued 50% capacity instead of 54% would result in a disability degree still justifying only a quarter pension, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertCited as the legal basis confirming that the appellant is entitled to a quarter disability pension even assuming a 50% earning capacity.
Cited to establish that the degree of disability must be determined using the income comparison method since the appellant was employed until shortly before the disability.
Cited as the basis for not awarding costs to the prevailing agency (IV-Stelle).
Cited in conjunction with Art. 28 Abs. 2 IVG to confirm the method of income comparison for determining the degree of disability, and also referenced in the reasoning section regarding the calculation of the hypothetical income.
Volltext
S 04 149
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL vom 11. Januar 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
1. …, geboren 1959, arbeitete ab 2. November 1998 als Hilfsarbeiter bei der …, nachdem er zuvor, seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1980, zahlreiche andere Berufstätigkeiten ausgeübt hatte. Ab 24. Februar 1999 musste er der Arbeit bei der … aus gesundheitlichen Gründen fernbleiben.
2. Am 10. Mai 1999 meldete sich … zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge zahlreiche Abklärungen medizinischer und beruflicher Art. Mit Verfügung vom
23. Mai 2000 lehnte sie das Leistungsbegehren ab. Hiegegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Dieses hob mit Urteil vom 12. Januar 2001 die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten zu veranlassen und anschliessend über dessen Leistungsbegehren neu zu verfügen.
3. Der in der Folge von der IV-Stelle beauftragte Dr. med. …, Leitender Arzt an der Klinik …, erstattete am 2. September 2002 ein psychiatrisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten …), gemäss welchem der Versicherte in einer ergonomisch adaptierten Tätigkeit zu 50 % (4 - 5 Stunden pro Tag)
arbeitsfähig ist. Sodann nahm die IV-Stelle ein ebenfalls von ihr veranlasstes Gutachten vom 7. Januar 2004 der MEDAS Ostschweiz zu den Akten (nachfolgend: Gutachten MEDAS), welchem ein psychiatrisches Consilium vom 25. November 2003 des Dr. med. … beigefügt ist (nachfolgend:
Consilium …). Laut diesem Consilium ist der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Das Hauptgutachten vom 7. Januar 2004 geht für leidensangepasste mittelschwere und leichte Tätigkeiten von einer zumutbaren täglichen Arbeitsleistung von 4 - 5 Stunden aus.
4. Gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % [recte: 43,2 %] mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Viertels- Invalidenrente zu. Der Versicherte erhob am 6. September 2004 Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2000. Die IV-Stelle hiess mit Entscheid vom 22. September 2004 die Einsprache insoweit gut, als sie den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente auf 1. Februar 2000 festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
5. Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 21.
April 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente. Im Rahmen des Einkommensvergleichs stelle die IV- Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf sein zuletzt erzieltes Einkommen ab, welches unterdurchschnittlich gewesen sei.
Richtigerweise müsse von einem statistischen Durchschnittslohn ausgegangen werden. Und das Invalideneinkommen sei von der IV-Stelle zu hoch veranschlagt worden. Insbesondere gehe die IV-Stelle zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % aus; richtigerweise müsse diese auf 50 % veranschlagt werden. Zudem habe die IV-Stelle mit dem auf 10 % festgesetzten behinderungsbedingten Abzug den massgebenden Umständen nicht ausreichend Rechnung getragen.
6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 5. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen rechtskonform ermittelt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen oder ob dieser Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat.
2. Da der Beschwerdeführer bis zum 24. Februar 1999 stets berufstätig war, stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verb. mit Art. 16 ATSG). Umstritten ist die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen.
3. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von dieser Regel müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224). Letzteres gilt namentlich auch da, wo eine versicherte Person geltend macht, sie habe den zuletzt ausgeübten Beruf nicht aus freien Stücken gewählt, sondern unter dem Zwang äusserer Verhältnisse (Rumo- Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 123; SVR 2000 IV Nr. 13 E. 3b).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der … nicht freiwillig gewählt. Eine Begründung für diese Behauptung liefert er nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hinweisen würden, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig um die Stelle bei der … beworben hat, nachdem die frühere Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag gekündigt hatte. Ebenso wenig weisen irgendwelche Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der … aufgegeben hätte, wenn er die Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen hätte einstellen müssen. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle zu Recht als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der … erzielte Einkommen in Rechnung gestellt. Dieses Einkommen beläuft sich, angepasst an die Nominallohnentwicklung, auf CHF 50'252.00 pro Jahr, was vom Beschwerdeführer in betragsmässiger Hinsicht nicht bestritten wird.
5. Im Rahmen des Einkommensvergleichs wird dem Valideneinkommen das Einkommen gegenübergestellt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der allfälligen Durchführung medizinischer oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss das von der IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) veranschlagte Invalideneinkommen von CHF 58'729.00 auf das Niveau des Validenlohnes (CHF 50'252.00) gekürzt werden. Denn die Tatsache, dass er vor Eintritt der Invalidität ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, lege die Annahme nahe, dass er auch als Invalider einen unter dem schweizerischen Durchschnitt liegenden Lohn erzielen würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es einer nicht invaliden Person selbstverständlich unbenommen eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Von einer invaliden Person hingegen verlangt das Gesetz, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise bestmöglich ausschöpft (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, kann für die Festsetzung des hypothetischen Invalidenlohns nach der Rechtsprechung auf die in der LSE ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen abgestellt werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76). Dies hat die IV-Stelle getan, wobei sie richtigerweise den für das tiefste Anforderungsniveau (Niveau 4) ausgewiesenen Durchschnittslohn in Rechnung gestellt hat; denn sowohl nach dem Gutachten … als auch nach dem MEDAS-Gutachten sind dem Beschwerdeführer nur noch leichte und mittelschwere, ergonomisch angepasste Arbeiten zumutbar. Die IV-Stelle legte somit dem Einkommensvergleich zu Recht ein zumutbares Invalidenkommen von CHF 58'729.00 zugrunde.
7. Von diesem hypothetischen Invalidenlohn hat die IV-Stelle in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78)
einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss der Abzug wenigstens 12 % betragen. Er begründet diese Forderung mit dem Umstand, dass aus der LSE ersichtlich sei, dass die Löhne von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor Produktion um 12 % höher sind als die Durchschnittslöhne im Dienstleistungsbereich. Da er wegen des Gesundheitsschadens nicht mehr im Produktionssektor arbeiten könne, müsse ein Abzug im Umfang der Lohndifferenz (12 %) vorgenommen werden.
Diese Auffassung ist nicht richtig. Denn die IV-Stelle hat als zumutbares Invalideneinkommen nicht den massgebenden Durchschnittslohn des Sektors Produktion veranschlagt, sondern jenen des Dienstleistungssektors. Sie ging also von vornherein, gestützt auf die Beurteilungen im Gutachten … sowie im Gutachten MEDAS, davon aus, dass eine Tätigkeit im Sektor Produktion dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Es stellt sich unter diesen Umständen nur die Frage, ob ein Abzug vom Dienstsleistungs-Durchschnittslohn gerechtfertigt ist. Die IV-Stelle hat dies bejaht und einen Abzug von 10 % gewährt, was in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist.
8. Nach Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gutachten …, dem Gutachten MEDAS und dem Consilium …, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle ging demgegenüber von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % aus. Gemäss Gutachten … ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 22). Im Consilium … wird die Arbeitsfähigkeit auf 4 - 5 Stunden pro Tag (S. 5) bzw. auf 50 % (S. 6)
geschätzt. Laut Gutachten MEDAS ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll, unter Berücksichtigung der psychischen Problematik aber nur zu 4 - 5 Stunden pro Tag (zu 100 %)
arbeitsfähig. Diese Gesamtbeurteilung im Gutachten MEDAS erfolgte insbesondere in Kenntnis des Gutachtens … sowie gestützt auf eine interdisziplinäre Besprechung im Ärzteteam, an welcher namentlich auch der mit dem Consilium beauftragte Psychiater Dr. med. … beteiligt war. Die IV- Stelle hat gestützt auf die Gesamtbeurteilung im Gutachten MEDAS, ausgehend von einer zumutbaren Arbeitszeit von 4 - 5 Stunden pro Tag, auf eine Arbeitsfähigkeit von 54 % geschlossen. Dies ist angesichts des Gutachtens MEDAS zweifellos vertretbar. Indessen kann die Frage offen bleiben, ob von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % oder von 50 % ausgegangen werden muss. Denn unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 %, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung nachweist. Es bleibt somit auch unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % dabei, dass dem Beschwerdeführer eine Viertels- Invalidenrente zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
9. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden IV-Stelle nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen (I 493/05).