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S 2003 148 • VG GR S 2003 148 KI-generiert

Social Security Contributions Appeal Dismissed for Untimely Filing and Willful Litigation

Geschäftsnummer S 2003 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning outstanding social security contributions because the appeal was filed one day after the mandatory 30-day deadline, which began running the day after the appellant received the notice of rejection on October 7th, rendering the decision final on November 6th. Furthermore, the court found the appellant's insistence on continuing the proceedings after the initial dismissal due to lateness constituted willful litigation, leading the court to refuse the request for free legal representation and to impose court costs of 590 on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 58 VGG, Art. 25 VGG, Art. 11 VVS; Social Security Contributions Appeal Dismissed for Untimely Filing and Willful Litigation: Furthermore, the court found the appellant's insistence on continuing the proceedings after the initial dismissal due to lateness constituted willful litigation, leading the court to refuse the request for free legal representation and to impose court costs of 590 on the appellant.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren ausstehende Sozialversicherungsbeiträge verspätete Einreichung soziale Sicherheit Anwaltshonorar missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 VGG

This article was cited in the reasoning regarding the right to request the continuation of the proceedings despite the late filing, which influenced the decision on costs.

Art. 25 VGG

This article was used to deny the request for free legal assistance because the proceedings were conducted willfully.

Art. 11 VVS

This provision governs the general principle that proceedings are free of charge for the parties, which is contrasted by the imposition of costs.

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Volltext

S 03 148

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 20. Februar 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge

1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden stellte … am 17.3.2003 eine Rechnung über ausstehende AHV-Beiträge. Nachdem er auch auf einen Zahlungsbefehl hin nicht zahlte, erliess die Sozialversicherungsanstalt am 29.8.2003 eine Veranlagungsverfügung.

2. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Versicherte Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 2.10.2003 abgewiesen wurde. Der Einspracheentscheid wurde ihm am 2.10.2003 eingeschrieben mitgeteilt, am 7.10.2003 holte er ihn bei der Post … ab. Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach der er innert 30 Tagen seit Erhalt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

3. Am 7.11.2003, also 31 Tage nach Erhalt, erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2.10.2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Mit Verfügung vom 12.11.2003 schrieb das Präsidium des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gestützt auf Art. 58 VGG wegen offensichtlicher Verspätung ab. Am 26.11.2003 verlangte der Versicherte die Durchführung des Verfahrens.

4. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte der Versicherte am 5.12.2003 eine verbesserte Version seiner Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5. Mit Vernehmlassung vom 8.1.2004 beantragt die Sozialversicherungsanstalt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung gibt sie an, die Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei am 6.11.2003 abgelaufen. Die Beschwerde jedoch sei erst am 7.11.2003 eingereicht worden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. In der Rechtsmittelbelehrung, die dem Einspracheentscheid vom 2.10.2003 angefügt ist, wird dies ausdrücklich so festgehalten. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt des Entscheides zu laufen. Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid am 7.10.2003 abgeholt hatte, begann die Frist am 8.10.2003 zu laufen und lief am 6.11.2003 ab. Der Einspracheentscheid war somit am 7.10.2003, als die Beschwerde dagegen eingereicht wurde, bereits rechtskräftig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) bestimmt, dass das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist. In Fällen von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz eindeutig verspäteter Einreichung seiner Beschwerde die Abschreibungsverfügung des Präsidiums nicht akzeptiert, sondern die Durchführung des Verfahrens verlangt. Wohl hat er gemäss Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) das Recht, die Durchführung des Verfahrens zu beantragen. Bei mutwilliger Beantragung rechtfertigt sich aber, die Durchführung für den Beantragenden mit der Tragung der Prozesskosten zu verbinden. Es muss dem Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages bewusst gewesen sein, dass auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung angesichts der klaren Rechtslage kein anderer Entscheid als im Abschreibungsbeschluss gefällt werden kann. Das Beharren auf der Durchführung des Verfahrens trotz ganz offensichtlich verspäteter Einreichung der Beschwerde kann nur als mutwillig, ja sogar trölerisch bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Prozesskosten aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Diese kann jedoch gemäss Art. 25 VGG bei mutwillig geführten Rechtsstreiten von vornherein nicht gewährt werden, weshalb sich die Prüfung ihrer weiteren Voraussetzungen erübrigt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.-- zusammen Fr. 590.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.