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S 2003 112 • VG GR S 2003 112 KI-generiert

Volleyball Smash Causation for Frozen Shoulder in Accident Insurance Claim

Geschäftsnummer S 2003 112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to determine whether shoulder complaints diagnosed as "post-traumatic frozen shoulder" following a powerful volleyball smash constituted an accident or an accident-like bodily injury under accident insurance law. The court reasoned that while the strenuous nature of the smash provided the required external damaging factor for an accident-like event, the claimant failed to prove with a predominant probability that this specific event causally led to the subsequent frozen shoulder, noting the claimant did not seek immediate medical attention, failed to report the incident as an injury at the time, and continued playing volleyball afterward; therefore, as the requisite causal link for an accident-like bodily injury was not established, the appeal against the denial of accident insurance benefits was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 45 UVG, Art. 66 al. 1 LTF; Volleyball Smash Causation for Frozen Shoulder in Accident Insurance Claim: The court reasoned that while the strenuous nature of the smash provided the required external damaging factor for an accident-like event, the claimant failed to prove with a predominant probability that this specific event causally led to the subsequent frozen shoulder, noting the claimant did not seek immediate medical attention, failed to report the incident as an injury at the time, and continued playing volleyball afterward; therefore, as the requisite causal link for an accident-like bodily injury was not established, the appeal against the denial of accident insurance benefits was dismissed.

Schlagwörter

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Kausalität der Schulterverletzung Versicherungsleistung der Unfallversicherung medizinische Gründe einfache Körperverletzung ärztlicher Bericht Kausalzusammenhang Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 UVV

This provision defines the types of non-accident-like bodily injuries, the existence of which was the central issue reviewed for granting benefits.

Art. 4 ATSG

This provision defines 'accident' in social security law, forming the basis for assessing whether the event qualified as an accident-like bodily injury.

Art. 45 UVG

Cited in the reasoning regarding the insured's obligation to report an injury, which influences the assessment of causality, though it does not lead to an order based on this article.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which is implicitly applied as the court orders no costs to be charged.

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Volltext

S 03 112

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL vom 21. November 2003

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

1. …, geboren 1956, ist bei der … gemäss UVG gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit und bei der ÖKK Krankenund Unfallversicherungen AG (ÖKK) gemäss KVG für Krankenpflege versichert.

2. Am 23. September 2002 schlug … beim Volleyballspielen einen Smash, welcher – nach der späteren Darstellung des Versicherten – einen Schmerz in der rechten Schulter und im rechten Oberarm auslöste. Er begab sich am

31. Januar 2003 in die Sprechstunde von Dr. med. …, welcher eine "Posttraumatische Frouzen shoulder rechts" diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 13. März 2003).

3. Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte der … am 27. Februar 2003 eine Bagatellunfall-Meldung ein. Nachdem die … eine Rechnung der den Versicherten behandelnden Physiotherapeutin erhalten hatte, teilte sie jenem mit Brief vom 25. März 2003 mit, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen, da weder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung vorlägen. Diesen Bescheid bestätigte die … mit Verfügung vom 9. April 2003, worauf sowohl der Versicherte als auch die ÖKK Einsprache erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das Leiden des Versicherten sei als Unfallfolge oder als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen. Die … wies die Einsprachen mit Entscheid vom 9. Juli 2003 ab.

4. Gegen diesen Entscheid erhebt die ÖKK mit Eingabe vom 12. September 2003 Beschwerde mit dem Begehren, es seien "für die gemeldeten Schulterbeschwerden ("Frozen shoulder") des Versicherten … die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen." Zwar habe sich am 23.

September 2002 kein Unfall im Rechtssinn ereignet, indessen liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

5. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2003 schliesst die … auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der ÖKK liege keine der in Art. 9 Abs. UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen vor, weshalb keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die ÖKK als Krankenoder die … als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden des Versicherten zu erbringen hat.

2. Nachdem sich die ÖKK zu Recht dem Standpunkt der …, es habe sich beim Ereignis vom 23. September 2002 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt, angeschlossen hat, ist einzig zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt

3. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu schliessen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt sein (unfallähnliches Ereignis); es muss eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Körperschädigungen vorliegen;

zwischen dieser Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 466; Urteil U 221/02 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. September 2003, Erw. 2).

4. Damit ein unfallähnliches Ereignis anzunehmen ist, muss insbesondere das zum Unfallbegriff gehörende Tatbestandsmerkmal der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper erfüllt sein.

Verlangt ist ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Schädigungspotential innewohnt, was bei vielen sportlichen Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 Erw. 4 S. 468). Vorliegend ist dieses Erfordernis der Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt; im Gegensatz zu den alltäglichen Lebensverrichtungen besteht bei der Ausführung eines Smash im Volleyball durchaus ein erhöhtes Schädigungspotential.

5. Zu prüfen ist weiter, ob vorliegend mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360) nachgewiesen ist, dass das Ereignis vom 23.

September 2002 kausal war für die ab 31. Januar 2003 durchgeführten Therapien. Die ÖKK stellt in der Beschwerdeschrift zu Recht fest, dass eine Frozen shoulder nicht nur Folge eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung sein, sondern auch andere Ursachen haben kann. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. … vom 24. April 2003 sowie die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. … vom 30. Juli 2003 vertritt sie indessen den Standpunkt, dass vorliegend das Ereignis vom 23.

September 2002 kausal war für die Frozen shoulder. Im erwähnten Zeugnis stellt Dr. … fest, die Frozen shoulder stelle einen posttraumatischen Zustand dar und sei "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Zerrung der Bänder und Muskulatur, entstanden während des Volleyballspiels, zurückzuführen."

Und Dr. med. … legt dar, der Versicherte habe unmittelbar nach dem fraglichen Smash Schmerzen verspürt, was eine "anatomische entstandene Schädigung" des Schultergelenks dokumentiere; die Frozen shoulder bilde den Folgezustand dieser Schädigung.

6. Die … hält der Darstellung der ÖKK entgegen, dass die Frozen shoulder möglicherweise, aber eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den am 23. September 2002 gespielten Smash zurückzuführen sei. In der Tat finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Versicherte am 23.

September 2002 eine Muskeloder Bänderzerrung erlitten hat. Er ging damals nicht zum Arzt, hat keine Unfallmeldung erstattet (wozu er nach Art 45 UVG verpflichtet gewesen wäre, sofern er den Eindruck hatte, eine Körperschädigung erlitten zu haben), war nie arbeitsunfähig und hat gemäss seiner schriftlichen Darstellung vom 19. März 2003 nach dem fraglichen Smash "weitere Volleyballspiele" ausgetragen. Unter diesen Umständen ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Smash vom 23. September 2002 und der Frozen shoulder zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

7. Da somit eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um auf eine unfallähnliche Körperschädigung zu schliessen, was bedeutet, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist, kann offen bleiben, ob die Frozen shoulder der Folgezustand einer in Art. 9 Abs. 2 UVV angeführten Köperschädigung ist.

8. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden … steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.