Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2024 74 • VG GR R 2024 74 KI-generiert

Building Permit Reversal and Cost Apportionment

Geschäftsnummer R 2024 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Federal Supreme Court's decision to overturn a building permit due to the municipality's failure to verify zone compliance under relevant planning law prior to issuance, this administrative court was tasked with reapportioning the costs of the preceding administrative court proceedings and remitting the matter for recalculation of costs from the initial municipal building application phase. The court determined that the total administrative court costs of CHF 6'403.00 for the two appeals should be split equally between the municipality and the building applicant, and further ordered the municipality and the applicant to jointly compensate the successful appellants for their legal fees in those administrative proceedings, amounting to CHF 12'444.80, split equally, while remitting the calculation of costs and fees for the original municipal building and objection proceedings back to the municipality for re-adjudication based on the outcome of the higher court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 15 RPG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 73 Abs. 2 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV, Art. 3 Abs. 1 HV; Building Permit Reversal and Cost Apportionment: The court determined that the total administrative court costs of CHF 6'403.00 for the two appeals should be split equally between the municipality and the building applicant, and further ordered the municipality and the applicant to jointly compensate the successful appellants for their legal fees in those administrative proceedings, amounting to CHF 12'444.80, split equally, while remitting the calculation of costs and fees for the original municipal building and objection proceedings back to the municipality for re-adjudication based on the outcome of the higher court's ruling.

Schlagwörter

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Planungskosten kommunale Baubewilligung Anwaltskosten Bauzone Grundeigentum Legitimation gegen Baubewilligung Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 RPG
Die Erteilung der umstrittenen Bewilligung stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG.
Art. 73 Abs. 1 VRG
This provision is mentioned in the reasoning (3.1.1) but the dispositive (order 1) repeats the cost allocation based on this provision.
Art. 73 Abs. 2 VRG
Applied to allocate court costs of the proceedings R 20 99 and R 20 100 equally between the two defendants.
Art. 78 Abs. 1 VRG
This provision is mentioned in the reasoning (3.2.2) but the dispositive (order 2) repeats the order for compensation based on this provision.
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV
Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält.
Art. 3 Abs. 1 HV
Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00.
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV
Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG).
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV
2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to allocate court costs of the proceedings R 20 99 and R 20 100 equally between the two defendants.

Art. 73 Abs. 2 VRG

Applied to allocate court costs of the proceedings R 20 99 and R 20 100 equally between the two defendants.

Art. 78 Abs. 1 VRG

Applied to order the defendants to compensate the successful parties for costs in proceedings R 20 99 and R 20 100.

Art. 73 Abs. 3 RG

Cited as the legal basis allowing the court to rule on the costs of the lower instance procedure upon annulling a decision.

Art. 6 lit. d der kommunalen Gebührenordnung zum Baugesetz

Cited as the basis for the defendant 1's discretionary power when setting fees for the rejected building application.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision is mentioned in the reasoning (3.1.1) but the dispositive (order 1) repeats the cost allocation based on this provision.

Art. 78 Abs. 1 VRG

This provision is mentioned in the reasoning (3.2.2) but the dispositive (order 2) repeats the order for compensation based on this provision.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the instruction states that cost/legal aid provisions cited in the dispositive must be included. No such provision is in the dispositive (orders 1-6). However, Art. 4 of the dispositive states 'Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied for this judgment), which is a ruling on costs, though it does not cite an article, unlike Art. 66 LTF which is mentioned in the reasoning.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 24 74

5. Kammer

Vorsitz Brun RichterIn Audétat und Pedretti Aktuarin Maurer

URTEIL vom 3. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, B._____ / C._____, Beschwerdeführer im Verfahren R 20 99

und

D._____ sowie E._____ und E.A._____, B._____ / C._____, Beschwerdeführer im Verfahren R 20 100

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, gegen

Gemeinde F._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin 1

und

G._____ AG, Beschwerdegegnerin 2

betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

I. Sachverhalt:

Mit Urteil 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 erhobenen Beschwerden von A._____ sowie D._____, E._____ und E.A._____ gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 sowie die Baubewilligung der Gemeinde F._____ vom 7. Juli 2020 auf (Dispositivziffer 1). Es erwog, dass die Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung an die G._____ AG zwingend hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung des Baugrundstücks zur Bauzone mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG noch gerechtfertigt war.

Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für das Bauvorhaben auf der streitbetroffenen Parzelle keine Baubewilligung erteilen dürfen. Die Erteilung der umstrittenen Bewilligung stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG. Vorliegend habe die Gemeinde im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision zu entscheiden, wo und wie die gebotene Reduktion ihrer Bauzonen erfolgen soll (vgl. Erwägungen 2.9 und 3.1). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 wurden der G._____ AG auferlegt (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde diese verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt von CHF 4'000.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3). Im Übrigen wurde die Sache zur Neuverlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden) zurückgewiesen (Dispositivziffer 4).

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643).

2. Mit Urteil 1C_451/2022 hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Dispositivziffer 4 und Erwägung 4 hat das Verwaltungsgericht die Kostenund Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren neu zu verlegen. Das Bundesgericht hob in Dispositivziffer 1 nebst dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 auch explizit die separat ergangene und durch den Einspracheentscheid des Gemeindevorstands F._____ vom 14. September 2020 bestätigte Baubewilligung der Baukommission vom 7. Juli 2020 (deren integrierender Bestandteil die abweisenden Einspracheentscheide der Baukommission betreffend Baugesuch für den Neubau eines Wohnund Geschäftshauses waren [vgl. Akten der Gemeinde F._____ {Beschwerdegegnerin 1} in den Verfahren R 20 99 und R 20 100 {Bg1-act.} 8 und 9]) auf. Darin hatte die Baukommission F._____ in Dispositivziffer 1 dem Begehren der Baugesuchstellerin entsprochen und die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 46/2020 unter Auflagen erteilt. Damit wurden formell auch die der G._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) auferlegten Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren in der Höhe von CHF 2'808.00 durch das Bundesgericht mitaufgehoben.

3.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG).

Darüber hinaus wird, so Art. 78 Abs. 1 VRG, die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 2 Abs. 1 der

Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV).

3.2. Die Beschwerdeführer in den Verfahren R 20 99 und R 20 100 sind betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen so zu stellen, wie wenn sie mit ihren Beschwerden vom 16. Oktober 2020 vor Verwaltungsgericht durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU R 22 116 vom 31. Januar 2023 E.3, R 22 111 vom 21. Dezember 2022 E.2, S 22 119 vom 28. November 2022 E.3).

3.2.1. Die Gerichtskosten der Verfahren R 20 99 und R 20 100 im Betrag von CHF 6'403.00 (inkl. Kanzleiauslagen) gehen damit angesichts des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der verwaltungsgerichtlichen Praxis gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (vgl.

anstatt vieler: VGU R 22 116 vom 31. Januar 2023 E.4, R 22 60 vom

13. September 2022 E.2.1 und R 21 28 vom 29. April 2021 E.1). Deren Höhe wurde weder von den Parteien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch vom Bundesgericht beanstandet.

3.2.2. Darüber hinaus haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die obsiegenden A._____ (Beschwerdeführer 1) und D._____ sowie E._____ und E.A._____ (Beschwerdeführer 2) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 20 99 und R 20 100 aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 reichte dem Gericht betreffend die beiden Verfahren R 20 99 und R 20 100 zwei Honorarnoten ein. Die Erste datiert vom 25. Januar 2021 über CHF 10'483.00 (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 35 h à CHF 270.00 [CHF 9'450.00] zzgl. Auslagenpauschale

3 % [CHF 283.50] plus 7.7 % MWST [CHF 749.50]) betreffend den Zeitraum 17. September 2020 bis 25. Januar 2021. Die zweite Honorarnote datiert vom 14. März 2022 über CHF 12'444.80 (bestehend aus:

41.55 h à CHF 270.00 [CHF 11'218.50] zzgl. Auslagenpauschale 3 % [CHF 336.55] plus 7.7 % MWST [CHF 889.75]) betreffend den Zeitraum

17. September 2020 bis 9. Februar 2022. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die zweite Honorarnote die bereits mit der ersten Honorarnote geltend gemachten Aufwände beinhaltet, so dass nur auf die zweite Honorarnote abzustellen ist. Die Honorarvereinbarungen liegen vor.

Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels und der Teilnahme an einem Augenschein erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Damit haben die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführer 1 und 2 je zur Hälfte mit insgesamt CHF 12'444.80 aussergerichtlich zu entschädigen.

4.1. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_451/2022 wurde auch die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Juli 2020 aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat gemäss Rückweisung im Urteil 1C_451/2022 ausser über die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 99 und R 20 100 angefallenen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die obsiegenden Parteien auch über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorangegangenen kommunalen baurechtlichen Verfahrens zu befinden.

4.2. Was die Neubeurteilung der Kosten des Baubewilligungsverfahrens nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 73 Abs. 3 RG bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden kann. Angesichts des in Art. 6 lit. d der kommunalen Gebührenordnung zum Baugesetz eingeräumten Beurteilungsspielraumes bei der Festsetzung der Gebühren für abzuweisende Bauvorhaben, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung einer Gebühr für die (abweisende) Behandlung des Baugesuches Nr. 46/2020 an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.

Damit hat die Beschwerdegegnerin 1 zugleich auch erneut Gelegenheit, über die Verlegung der Kosten für die Einsprachebehandlung in Nachachtung der anwendbaren Rechtsnormen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befinden.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten der Verfahren R 20 99 und R 20 100 in der Höhe von CHF 6'403.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde F._____ und der G._____ AG.

2. Die Gemeinde F._____ und die G._____ AG haben A._____, D._____ sowie E._____ und E.A._____ für die Verfahren R 20 99 und R 20 100 aussergerichtlich je zur Hälfte mit insgesamt CHF 12'444.80 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen.

3. Für die Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Bauund Einspracheverfahrens wird die Sache an die Gemeinde F._____ zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens neu darüber befinde.

4. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. [Rechtsmittelbelehrung].

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