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R 2024 63 • VG GR R 2024 63 KI-generiert

Dismissal for Inadmissible Appeal Due to Uncorrected Procedural Defects

Geschäftsnummer R 2024 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants filed an appeal challenging a municipal construction decision, but the submission failed to specify the exact nature of the grievance or which part of the decision they sought to overturn, particularly concerning issues the municipality deferred to a separate proceeding. After being formally notified and given a deadline to remedy the deficiencies in compliance with procedural requirements, the appellants failed to respond, leading the court, under its authority to rule summarily on inadmissible appeals, to dismiss the case without entering a judgment on the merits due to the uncorrected formal defects.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG, Art. 38 Abs. 3 VRG; Dismissal for Inadmissible Appeal Due to Uncorrected Procedural Defects: After being formally notified and given a deadline to remedy the deficiencies in compliance with procedural requirements, the appellants failed to respond, leading the court, under its authority to rule summarily on inadmissible appeals, to dismiss the case without entering a judgment on the merits due to the uncorrected formal defects.

Schlagwörter

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formeller Verfahrensmangel verspätete Kündigung anfechtbarer Zwischenentscheid Rechtsverzögerung prozessuale Einreden verspätete Mängelrüge Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for a complaint as stipulated in this article.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

This provision grounds the court's decision to decide the case as a single judge because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 38 Abs. 3 VRG

This procedural rule was applied by granting the parties the opportunity to rectify the deficiencies, which they failed to do.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 24 63

5. Kammer

Einzelrichterin Brun

URTEIL vom 9. Juli 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und A.B._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

und

C._____, Beschwerdegegner

betreffend Baueinsprache

I. Sachverhalt:

1. Am 17. Juni 2024 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom 14. Juni 2024 datierte Eingabe der Eheleute A._____ und A.B._____. Diese bezog sich inhaltlich auf den Bauentscheid der Gemeinde B._____ vom 14. Mai 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 24 63.

2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Eheleuten A._____ und A.B._____ mit, die Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht. In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2024 würden sie sich zwar auf den angefochtenen und beigelegten Entscheid der Gemeinde B._____ vom 14. Mai 2024 beziehen und Ausführungen zur Garage und zur Treppe machen. Allerdings könne nicht entnommen werden, was genau gerügt werde bzw. welchen Teil des Entscheides die Beschwerdeführenden aufgehoben haben möchten. Die Gemeinde halte in Ziffer III.1. des angefochtenen Entscheides insbesondere fest, das Baugesuch werde aufgeteilt, weil die an der Ostfassade geplanten beiden Balkone, der unter diesen Balkonen geplante Sitzplatz sowie die an der Südfassade entlangführende Treppe vom Sitzplatz zur Garage weiterer Abklärungen bedürften und deshalb zusammen mit ihren Einsprachen in einem separaten Verfahren geprüft und behandelt würden. Diesbezüglich sei also das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Verwaltungsgericht könne nicht auf ihre Beschwerde eintreten. Unter Fristansetzung bis zum 1. Juli 2024 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde den Eheleuten A._____ und A.B._____ die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt.

3. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde den Eheleute A._____ und A.B._____ am 19. Juni 2024 zugestellt. Sie liessen sich bis dato nicht vernehmen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.

2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.

Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3 VRG).

3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Eheleute A._____ und A.B._____ als Adressaten des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2024 (Einschreiben), zugestellt am 19. Juni 2024, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt haben verstreichen lassen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. Aufgrund des geringen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

III. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]