Dismissal of Inadmissible Appeal for Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a filing regarding an appeal against an administrative decision, which the court initially found insufficient as it lacked a legal claim, a statement of facts, and justification, necessitating a formal request for improvement with a deadline. Since the appellant, duly notified of the deficiency and the threat of non-admittance, failed to submit the required revisions by the deadline, the court, exercising its authority for cases that are clearly inadmissible, ruled not to proceed with the appeal as threatened, and consequently waived court fees due to the minimal effort involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 38 VRG, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 64 VRG; Dismissal of Inadmissible Appeal for Non-Compliance: Since the appellant, duly notified of the deficiency and the threat of non-admittance, failed to submit the required revisions by the deadline, the court, exercising its authority for cases that are clearly inadmissible, ruled not to proceed with the appeal as threatened, and consequently waived court fees due to the minimal effort involved.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe failure to meet the requirements of this article (missing specific requests, facts, and reasoning) led to the non-admission of the appeal in the dispositive.
This article establishes the competence of the single judge to decide when an appeal is obviously inadmissible, which is the basis for the final order.
This subsection was cited in the reasoning as the basis for the instruction to remedy defects, the failure of which resulted in the non-admission mentioned in order 1.
Although the court decided not to charge costs, it implicitly ruled on cost matters related to the procedure, which is covered by the legal framework for costs/fees.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 23 106
5. Kammer
Einzelrichterin Brun Aktuarin Maurer
URTEIL vom 28. November 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, vertreten durch Luzi Hartmann, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung Baurechtswidrigkeit (BAB)
I. Sachverhalt:
1. Am 1. November 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben der Hartmann AG, vertreten durch Luzi Hartmann, im Auftrag von A._____ (datiert vom 1. November 2023, Poststempel vom 31. Oktober 2023). Es bezog sich inhaltlich auf die Verfügung des Stadtrates C._____ vom 2. Oktober 2023. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 23 106.
2. Mit Instruktionshandlung vom 1. November 2023 teilte das Verwaltungsgericht Luzi Hartmann und A._____ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
nicht genüge; sie enthalte kein Rechtsbegehren, keine Begründung und keine kurze Sachverhaltsdarstellung. Unter Fristansetzung bis zum
13. November 2023 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt.
3. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde Luzi Hartmann am
2. November 2023 zugestellt. Er liess sich bis dato nicht vernehmen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 VRG ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der
verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3 VRG).
3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass Luzi Hartmann als Adressat des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 1. November 2023 (Einschreiben), zugestellt am 2. November 2023, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt hat verstreichen lassen. Dieses untätig bleiben ist auch der von ihm vertretenen Partei, A._____, dem das genannte Schreiben per A-Post zugesandt wurde, zuzurechnen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben.
III. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung].
4. [Mitteilungen].