Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2022 97 • VG GR R 2022 97 KI-generiert

Dismissal of Administrative Appeal for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer R 2022 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an administrative appeal concerning a building application but submitted a non-compliant petition that lacked a concrete request, factual description, and justification, and failed to include the contested decision, despite being formally notified of these deficiencies and granted a non-extendable deadline to correct them. Because the appellant did not rectify the procedural defects by the specified deadline, the court determined it lacked the necessary formal prerequisites under procedural law and therefore ruled not to enter into the substance of the appeal, dismissing it and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 VRG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; Dismissal of Administrative Appeal for Procedural Non-Compliance: Because the appellant did not rectify the procedural defects by the specified deadline, the court determined it lacked the necessary formal prerequisites under procedural law and therefore ruled not to enter into the substance of the appeal, dismissing it and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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administrative Entlassung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel Verwaltungskosten Gesuch an eine Behörde Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Baugesuch | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 VRG

The appeal was not processed because it did not meet the formal requirements stipulated in this article.

Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 75 VRG

Applied to determine the amount of the state fee (Staatsgebühr).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 22 97

5. Kammer

Einzelrichter Meisser Aktuarin Kuster

URTEIL vom 31. Oktober 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch

I. Sachverhalt:

1. Mit Datum vom 12. Oktober 2022 (Poststempel) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen eine Verfügung Nr. 2022-0103 der Gemeinde B._____ vom 13. September 2022 betreffend ein Baugesuch an der C._____ in B._____ ein. Darin hielt sie sinngemäss fest, die angefochtene Verfügung sei ihr erst am 11. Oktober 2022 zugestellt worden und sie werde in der Woche vom 24. Oktober 2022 eine Begründung ihrer Beschwerde nachreichen.

2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihre Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2022 keinen konkreten Antrag, keine Darstellung des Sachverhaltes und keine Begründung enthalte. Auch sei die angefochtene Verfügung Nr. 2022-0103 der Beschwerde nicht beigelegt worden. Sodann räumte er ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung Anträge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die fristgemässe Verbesserung unterbleibe.

3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine verbesserte Eingabe ein.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52).

2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung Anträge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Hierzu wurde ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis zum 26. Oktober 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht hat, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG).

Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festzulegen (vgl. Art. 75 VRG).

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 300.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.00 zusammen CHF 422.00

gehen zulasten der A._____ AG.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]