Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2022 79 • VG GR R 2022 79 KI-generiert

Municipality v. Administrative Court: Cost Reallocation on Federal Remand

Geschäftsnummer R 2022 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant municipality sought revision of a prior administrative court cost decision, arguing the court failed to implement a federal court order to reallocate costs from the initial municipal building permit and objection proceedings, limiting the revision only to the administrative court's own proceedings. The court granted the revision, reasoning that the prior federal court instruction to reallocate costs applied to *all* preceding proceedings, including the municipal level, and that the administrative court was explicitly authorized by law to decide such matters directly (reformatorily) when the factual basis is clear, thereby correcting its omission regarding the already calculated municipal fees owed by the permit applicants to the municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 1 lit. e GBO, Art. 13 GBO, Art. 56 Abs. 3 VRG, Art. 67 Abs. 2 VRG, Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG, Art. 11 GBO; Municipality v. Administrative Court: Cost Reallocation on Federal Remand: The court granted the revision, reasoning that the prior federal court instruction to reallocate costs applied to *all* preceding proceedings, including the municipal level, and that the administrative court was explicitly authorized by law to decide such matters directly (reformatorily) when the factual basis is clear, thereby correcting its omission regarding the already calculated municipal fees owed by the permit applicants to the municipality.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten kommunale Baubewilligung Revisionsverfahren Kostenvorschuss verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch bürgernahe Justiz Baueinsprache (Revision) | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 1 lit. e GBO
C._____ D._____ E._____ Behandlungsgebühr (50% gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. e GBO) 2'115.00 1'024.00 1'535.00 Zusätzliche Aufwendungen 848.00 480.00 563.00 Externe Rechtsberatung 4'690.00 5'900.00 5'900.00 Total 7'653.00 7'404.00 7'998.00
Art. 13 GBO
Die zusätzlichen Aufwendungen (Art. 13 GBO) und die Kosten der externen Rechtsberatung (Art.
Art. 56 Abs. 3 VRG
Applied to justify the court's decision to rule directly on the merits of the costs instead of remitting the case to the municipality.
Art. 67 Abs. 2 VRG
Falls ein Entscheid in der Sache aus Sicht des Verwaltungsgerichts wider Erwarten nicht möglich sein sollte, werde innerhalb der 90-tägigen Frist (Art. 67 Abs.
Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG
Used to justify granting the revision request because the Administrative Court had failed to address the costs of the preceding proceedings before the municipality.
Art. 11 GBO
Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2 in den Beschwerdeverfahren R 19 29 [C._____], R 19 30 [D._____] und R 19 31 [E._____]), worin die eingangs tabellarisch bereits aufgeführten Gebühren für C._____ von CHF 9'768.-- (zusammengesetzt aus: Behandlungsgebühr [Art. 11 GBO] CHF 4'230.--; Zusätzliche Aufwendungen [Art.
Art. 96 KRG
[Art. 96 KRG] CHF 4'690.--), für D._____ von CHF 8'428.-- (gegliedert in: CHF 2'048.--, CHF 480.-- und CHF 5'900.-- [19,7 Std.]) und für E._____ von CHF 9'533.-- (bestehend aus:
Art. 2 GBO
Mai 1993 (Vollzug von Art. 2 GBO [Gebühren nach Aufwand]), werden kommunal Baupolizeigebühren erhoben.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG

Used to justify granting the revision request because the Administrative Court had failed to address the costs of the preceding proceedings before the municipality.

Art. 56 Abs. 3 VRG

Applied to justify the court's decision to rule directly on the merits of the costs instead of remitting the case to the municipality.

Art. 78 Abs. 1 VRG

Cited in reference to denying an out-of-court indemnity to the attorney of C._____ in the revision proceedings.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied analogously to determine that no costs are raised for the current revision procedure and no out-of-court indemnity is granted to the municipality.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 22 79, R 22 80 und R 22 81

5. Kammer

Vorsitz Meisser RichterIn Audétat und Pedretti Aktuar Gross

URTEIL vom 13. Dezember 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Gemeinde A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdeführerin gegen

B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Beschwerdegegner und

C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey,

Beschwerdegegner im Verfahren R 22 79 und

D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegner im Verfahren R 22 80 und

E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegner im Verfahren R 22 81

betreffend Baueinsprache (Revision)

I. Sachverhalt:

1. Im Revisionsgesuch vom 27. September 2022 betreffend Kostenentscheid stellte die Gemeinde A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden folgende Rechtsbegehren:

1. Das Verwaltungsgerichtsurteil R 22 61, 62 und 63 vom 13. September 2022 sei zu revidieren und wie folgt zu ergänzen:

"3b) C._____, D._____ und die Eheleute E._____ haben der Gemeinde die Kosten des Bauund Einspracheverfahrens in folgendem Umfang zu vergüten:

C._____ D._____ E._____ Behandlungsgebühr (50% gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. e GBO) 2'115.00 1'024.00 1'535.00 Zusätzliche Aufwendungen 848.00 480.00 563.00 Externe Rechtsberatung 4'690.00 5'900.00 5'900.00 Total 7'653.00 7'404.00 7'998.00

Für das Bauund Einspracheverfahren werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen."

2. Unter gesetzlicher Kostenfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Anweisung in Ziff. 4 des Bundesgerichtsurteils vom 12. Juli 2022 (1C_650/2020 i.S. C._____ [R 19 29], D._____ [R 19 30] und E._____ [R 19 31]) nicht umgesetzt habe, wonach die Sache "zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen in den vorangegangenen Verfahren" ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Kostenentscheid vom 13. September 2022 (R 22 61 [C._____], 62 [D._____] und 63 [E._____]) lediglich die Gerichtskosten und Parteientschädigungen für die Verfahren vor Verwaltungsgericht neu festgelegt, die zuvor angefallenen Kosten für die Behandlung der Baubewilligungen durch die Gemeinde seien hingegen – entgegen Ziff. 4 des Bundesgerichtsurteils

– aus Versehen vergessen worden. Das Verwaltungsgericht habe damit die Neuverteilung der Kosten/Parteientschädigung im Verfahren vor der Gemeinde nicht vorgenommen und dadurch die Revisionsgründe gemäss Art.

67 Abs. 1 lit. d und e VRG erfüllt. In den vom Bundesgericht aufgehobenen Bauund Einspracheentscheiden vom 19. März 2019 seien folgende Gebühren von der Gemeinde zulasten der Bauherrschaften erhoben worden:

C._____ D._____ E._____ Behandlungsgebühr 4'230.00 2'048.00 3'070.00 Zusätzliche Aufwendungen 848.00 480.00 563.00 Externe Rechtsberatung 4'690.00 5'900.00 5'900.00 Total 9'768.00 8'428.00 9'533.00

Gemäss Gebührenordnung (GBO) der Gemeinde würden für abgewiesene Baugesuche 50% der 0/00-Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 1 lit. a /lit. e). Die zusätzlichen Aufwendungen (Art. 13 GBO) und die Kosten der externen Rechtsberatung (Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG) würden nach Aufwand verlegt, unabhängig vom Verfahrensausgang. Wie im Rechtsbegehren (Ziff. 1) aufgeführt, ergäben sich daraus die reduzierten Gebühren für die Baugesuchsteller (C._____ [CHF 7'653.00]; D._____ [CHF 7'404.00] sowie Eheleute E._____ [CHF 7'998.00]). Parteientschädigungen würden dem obsiegenden Einsprecher im Bauund Einspracheverfahren mangels gesetzlicher Grundlage und Praxis des Verwaltungsgerichts keine zugesprochen.

2. Von der Möglichkeit, sich zum Revisionsgesuch der Gemeinde zu äussern, machte einzig der Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61 und R 22 79)

Gebrauch. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 brachte dieser vor, dass der bundesgerichtlichen Weisung auf Neuverlegung der Kosten nach Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils und der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung nur insoweit gefolgt werden könne, als das Verwaltungsgericht sachlich zuständig sei. Für die Neuverteilung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht treffe dies zu, für die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren hingegen nicht, weil dafür allein die Gemeinde sachlich zuständig sei. Dem Verwaltungsgericht seien die in der kommunalen Gesetzgebung festgesetzten

Gebühren und die dazugehörige Praxis gar nicht bekannt. Würde das Gericht dies tun, würde es in die Autonomie der Gemeinde eingreifen und es würde dadurch der Rechtsmittelweg verkürzt. Zusammenfassend ergebe sich, dass das gestellte Revisionsgesuch unter dem Vorbehalt des Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen insoweit abzulehnen sei, als die Gemeinde mehr verlange, als die Rückweisung des Verfahrens an sie. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gemeine aufzuerlegen und sie zu verpflichten, eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten.

3. Mit Stellungnahme (Replik) vom 7. November 2022 hielt die Gemeinde unverändert an ihren Rechtsbegehren im Revisionsgesuch fest. Aufgrund der vier Baubescheide vom 21. März 2019 existierten bereits erstinstanzliche Entscheide der Gemeinde. Diese Entscheide seien im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden. Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 56 Abs.

3 VRG liege es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es – wenn der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben wird – die Sache zur Neuentscheidung an die Gemeinde zurückweise oder selber entscheide. Falls ein Entscheid in der Sache aus Sicht des Verwaltungsgerichts wider Erwarten nicht möglich sein sollte, werde innerhalb der 90-tägigen Frist (Art. 67 Abs.

2 VRG) noch der Eventualantrag gestellt, die Sache zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor Gemeinde an Letztere zurückzuweisen.

4. Mit Entgegnung (Duplik) vom 11. November 2022 hielt der Anwalt von C._____ fest, dass das Verwaltungsgericht das ihm in Art. 56 Abs. 3 VRG obliegende Ermessen in Beachtung der Gemeindeautonomie bereits ausgeübt habe, indem es über die bei der Gemeinde allenfalls anfallenden Kosten nach Aufhebung des Baubewilligungsentscheids (durch das Bundesgericht) gerade nicht entschieden habe. Das Einzige, was vergessen gegangen sei, wenn überhaupt, sei dass es zur weiteren allfälligen Gebührenfestsetzung nicht zu einer Rückweisung an die autonome Gemeinde gekommen sei. Alles andere würde eine Beschneidung des Rechtsmittelwegs seines Mandanten bedeuten, was dieser nicht hinzunehmen habe.

5. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 21. November 2022 (1C_524/2022) wurde das Verfahren vor Bundesgericht ausgesetzt bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über das Revisionsgesuch (Ziff. 1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden werde ersucht, dem Bundesgericht ein Exemplar seines Urteils zuzustellen (Ziff. 2). Diese Verfügung werde den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3).

6. Am 28. November 2022 reichte der Anwalt von C._____ (Verfahren R 22

61 und R 22 79) aufforderungsgemäss noch seine Honorarnote samt Honorarvereinbarung vom 2. Oktober 2018 beim Gericht ein.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Laut Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 wurde die Beschwerde von B._____ betreffend Baueinsprache gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2020 und die Baubewilligung der Gemeinde A._____ vom 19. März 2019 wurden aufgehoben (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.-- wurden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff.

2). Die Beschwerdegegner wurden ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3).

Im Weiteren bestimmte das Bundesgericht: Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 4). [Mitteilung an: Ziff. 5].

2. Mit Urteil vom 13. September 2022 (R 22 61, 62 und 63) erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden was folgt:

1. Die Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren R 19 29, R 19 30 und R 19 31 von insgesamt CHF 4'794.-- werden zur Hälfte der Gemeinde A._____ (½ macht CHF 2'397.--) und zu je einem Sechstel C._____ (1/6 macht CHF 799.--)., D._____ (1/6 macht CHF 799.--) sowie E._____ (1/6 macht CHF 799.--) auferlegt.

2. Aussergerichtlich haben die Gemeinde A._____ (½ macht aufgerundet CHF 6'364.70), C._____ (1/6 macht CHF 2'121.55), D._____ (1/6; CHF 2'121.55) sowie E._____ (1/6;

CHF 2'121.55) B._____ mit insgesamt CHF 12'729.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

3. Entgegen der Anweisung in Ziff. 4 im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils äusserte sich das Verwaltungsgericht somit zwar zur Kostenund Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren, nicht jedoch zur Kostenund Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Bauund Einspracheverfahren (Baubewilligungsverfahren vor Gemeinde A._____). In Ziff. 4 ist aber von "vorangegangenen Verfahren" (Mehrzahl) und nicht lediglich (Einzahl) von der Kostenund Entschädigungsfolge im gutgeheissenen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Rede. Das streitberufene Verwaltungsgericht hat es daher offensichtlich im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG versäumt, aktenkundig eine erhebliche Tatsache zu würdigen. Dieses Versäumnis gilt es – gestützt auf die im Urteil R 22, 61, 62, und 63 vom 13.

September 2022 gemachten Erwägungen (Ziff. 1.1. Kassatorische oder reformatorische Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichts) – revisionsweise nachzuholen, obschon das unvollständige Verwaltungsgerichtsurteil zum Zeitpunkt des Revisionsgesuchs am 27. September 2022 nachweislich noch nicht rechtskräftig war (vgl. hierzu Regeste zu BGE 138 II 386).

4. Nach Art. 56 Abs. 3 VRG hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück. Das Verwaltungsgericht ist demnach befugt und ermächtigt, je nach Situation und Beweislage "reformatorisch" (entscheidet selbst) oder "kassatorisch" (Rückweisung der Sache an Vorinstanz) zu entscheiden. Im konkreten Fall ist die massgebende Faktenlage hinreichend klar erstellt, um zeitnah und zur Vermeidung ökonomischer Leerläufe direkt selbst reformatorisch über die ausstehenden Kosten-/Entschädigungsfragen zu befinden. Ausgangspunkt bilden dabei die drei aufgehobenen Bauund Einspracheentscheide vom 19. März 2019 (vgl. Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2 in den Beschwerdeverfahren R 19 29 [C._____], R 19 30 [D._____] und R 19 31 [E._____]), worin die eingangs tabellarisch bereits aufgeführten Gebühren für C._____ von CHF 9'768.-- (zusammengesetzt aus: Behandlungsgebühr [Art. 11 GBO] CHF 4'230.--; Zusätzliche Aufwendungen [Art. 13 GBO] CHF 848.-- sowie weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter [externe Rechtsberatung 15,6 Std. [Art. 96 KRG] CHF 4'690.--), für D._____ von CHF 8'428.-- (gegliedert in: CHF 2'048.--, CHF 480.-- und CHF 5'900.-- [19,7 Std.]) und für E._____ von CHF 9'533.-- (bestehend aus:

CHF 3'070.--, CHF 563.-- und CHF 5'900.-- [19,7 Std.]) detailliert ausgewiesen sowie im Dispositiv des jeweiligen Bauund Einsprachentscheids (Ziff. 8 S. 16 betreffend Baugesuch Nr. 2018-0132 [C._____]; Ziff. 8 S. 18 betreffend Baugesuch Nr. 2018-0155 [D._____] sowie Ziff. 9 S. 20 betreffend Baugesuch Nr. 2018-0133 [E._____]) aufgeführt wurden. Diese jeweils veranschlagten Gebührenbeträge stimmen mit den im Revisionsgesuch tabellarisch angeführten Zahlen überein, weshalb einzig noch zu prüfen ist, ob das kommunale Gebührenreglement auch korrekt angewandt und betragsmässig einwandfrei auf die drei (abgewiesenen) Baugesuchsteller überwälzt wurde.

5. Gemäss Gebührenund Beitragsordnung (GBO; RB 711) der Gemeinde A._____ vom 28. Mai 1978, teilrevidiert am 19. Juni 1983 und Zusatz vom

6. Mai 1993 (Vollzug von Art. 2 GBO [Gebühren nach Aufwand]), werden kommunal Baupolizeigebühren erhoben. Die hier interessierenden und anwendbaren Gebührenvorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:

Art. 11 GBO – Ordentliche Baupolizeigebühren Die Gebühren für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und die Bauabnahme berechnen sich aufgrund der Bausumme und betragen:

a) Neuund Umbauten Grundgebühr Fr. 50.-- und überdies von der Bausumme

- Bis 2 Mio. Franken 2 0/00

- vom Mehrbetrag ½ 0/00

e) abgewiesene Baugesuche 50 % der Gebühr gemäss a)

Art. 13 GBO – Zusätzliche Aufwendungen Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Eingabe ungenügender Pläne, Nichteinhaltung von Plänen oder Widerhandlung gegen baupolizeiliche Vorschriften nötig werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine, Einstellungsund Bussverfügungen, werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 96 KRG - Verfahrenskosten [Raumplanungsgesetz Kanton Graubünden/BR 801.100]

1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.

2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat […].

3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenordnung.

Auf die konkret erhobenen Gebührenrechnungen (R 22 61 [C._____], R

22 62 [D._____], R 22 63 [E._____]) ergibt dies umgerechnet für C._____ CHF 7'653.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 4'230.-- Bearbeitungsgebühr laut Art. 11 lit. a und lit. e GBO, Zusatzaufwendungen CHF 848.-- laut Art. 13 GBO zuzüglich externe Beratung CHF 4'690.-- [15.6 Std. Arbeitsaufwand] laut Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG; für D._____ CHF 7'404.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 2048.-- Bearbeitungsgebühr, Zusatzaufwand CHF 480.--, Drittberatung CHF 5'900.-- [19.7 Std. Arbeitsaufwand]; für E._____ CHF 7'998.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 3'070.-- Bearbeitungsgebühr, Zusatzaufwand CHF 563.--, Drittberatung CHF 5'900.-- [19.7 Std. Arbeitsaufwand]). Diese im Revisionsgesuch bezifferten Beträge stimmen mit den drei in den Bauund Einspracheentscheiden erhobenen Gebührenrechnungen (ohne je ½ laut Art. 11 lit. e GBO) vollständig überein, weshalb es für das Gericht keinen vernünftigen Grund gibt, angesichts dieses zuverlässigen und materiell allseits unbestrittenen Zahlenmaterials hier nicht gleich direkt selbst (reformatorisch) zu entscheiden. Eine Rückweisung an die Gemeinde (vgl. Eventualantrag im Revisionsgesuch) erscheint bei diesen Vorzeichen sachlich nicht geboten und würde einzig einen unnötigen administrativen Leerlauf und Zeitverlust bedeuten. Der Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61/79) dringt mit seinen Einwänden und Argumenten (vgl. Ziff. 2 im Sachverhalt 'Stellungnahme', Ziff. 4 im Sachverhalt 'Duplik') nicht durch, da in Art. 56 Abs. 3 VRG eine klare Gesetzesgrundlage für einen reformatorischen Entscheid durch das Verwaltungsgericht gegeben ist und somit der Rechtsmittelweg für die Kostenund Gebührenpflichtigen auch nicht gesetzeswidrig verkürzt wird.

6. Eine ausseramtliche Parteientschädigung wird dem obsiegenden Einsprecher (B._____) im Bauund Einspracheverfahren vor der Gemeinde in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage sowie im Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zugesprochen (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1, R 15 97 vom 12. Juli 2016 E.2).

Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch insofern zu bestätigen.

7. Für das jetzige Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und der Gemeinde A._____ steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für den Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61/79), welcher mit seinen Einwänden und Argumenten für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz materiell nicht durchgedrungen ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Verwaltungsgerichtsurteil R 22 61, 62, und 63 vom 13. September 2022 wie folgt komplettiert:

Neu Ziff. 2.1.

Die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren für die aufgehobenen Bauund Einspracheentscheide vom 19./21. März 2019 sind in der Höhe von

- CHF 7'653.-- von C._____ [Verfahren R 22 61],

- CHF 7'404.-- von D._____ [Verfahren R 22 62] und

- CHF 7'998.-- von E._____ [Verfahren R 22 63], letztere untereinander solidarisch haftend, an die Gemeinde A._____ zu bezahlen.

Neu Ziff. 2.2.

Es wird keine ausseramtliche Entschädigung an B._____ gesprochen.

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine aussergerichtlichen Parteientschädigungen gesprochen.

3. Ein Exemplar dieses Urteils wird dem Bundesgericht zugestellt.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]