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R 2022 115 • VG GR R 2022 115 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Cure Procedural Defect

Geschäftsnummer R 2022 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal concerning a building permit decision without attaching the decision being challenged, which is a formal requirement under procedural law. The court notified the appellant of this deficiency, granting a non-extendable deadline to remedy the defect by submitting the missing document, explicitly warning that failure to comply would result in a decision not to proceed with the case. Since the appellant failed to submit the corrected filing by the deadline, the court concluded that the appeal was inadmissible due to non-compliance with procedural formalities and therefore refused to enter a judgment on the merits, although it waived the imposition of court costs given the minimal effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Cure Procedural Defect: The court notified the appellant of this deficiency, granting a non-extendable deadline to remedy the defect by submitting the missing document, explicitly warning that failure to comply would result in a decision not to proceed with the case. Since the appellant failed to submit the corrected filing by the deadline, the court concluded that the appeal was inadmissible due to non-compliance with procedural formalities and therefore refused to enter a judgment on the merits, although it waived the imposition of court costs given the minimal effort involved.

Schlagwörter

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formeller Verfahrensmangel Bewilligungskonformität Fristversäumnis fehlende Akten Verfahrenskosten Rechtsverzögerung Baugesuch | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 VRG

Used as the basis for the decision not to enter a finding due to the failure to remedy formal deficiencies in the appeal.

Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning regarding the basis for imposing costs, though costs were ultimately waived in the operative part.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 22 115

5. Kammer

Einzelrichter Meisser Aktuarin Kuster

URTEIL vom 20. Dezember 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch

I. Sachverhalt:

1. Am 5. Dezember 2022 (Poststempel) reichten A._____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine "Einsprache Beschluss Bauprojekt C._____" ein.

2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel) der von ihnen beanstandete Entscheid der Gemeinde B._____ nicht beigelegen habe. Sodann räumte er ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezember 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die fristgemässe Verbesserung unterbleibe.

3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine verbesserte Eingabe ein.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2022 (Poststempel) handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt,

die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in:

Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52).

2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2022 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurden die Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom

7. Dezember 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____). Hierzu wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezember 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.3. Nachdem die Beschwerdeführer dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis zum 16. Dezember 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht haben, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich aber hier, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]