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R 2021 77 • VG GR R 2021 77 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Procedural Deficiencies in Monument Protection Challenge

Geschäftsnummer R 2021 77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the cantonal listing of their property for monument protection, filing a submission that failed to meet statutory requirements, lacking a statement of facts, legal reasoning, and referencing the contested decision, prompting the court to set a deadline for remedying these defects under threat of non-admission. Since the appellant did not respond to or correct the deficiencies by the extended deadline, the court ruled that it could not enter into the merits of the appeal due to the missing procedural prerequisites, consequently dismissing the appeal and imposing the associated court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 38 VRG, Art. 38 Abs. 1 VRG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 72 Abs. 2 VRG; Dismissal of Appeal for Procedural Deficiencies in Monument Protection Challenge: Since the appellant did not respond to or correct the deficiencies by the extended deadline, the court ruled that it could not enter into the merits of the appeal due to the missing procedural prerequisites, consequently dismissing the appeal and imposing the associated court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel Kündigungsschutz gesetzliche Verfahrensfrist Denkmalschutz Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 1 VRG

The appeal was not entered upon because the initial submission lacked the required statement of facts and reasoning, as stipulated by this article.

Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG

These articles were applied to impose the court costs on the appellants because they initiated the procedure.

Art. 72 Abs. 2 VRG

This article was applied to determine that the court costs are to be borne jointly and severally by the two appellants.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 21 77

5. Kammer

Einzelrichter Meisser Aktuar Gross

URTEIL vom 17. September 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden, Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7001 Chur, vertreten durch die Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung)

I. Sachverhalt:

1. Mit Brief vom 1. September 2021 mit dem Titel "Beschwerde gegen Kantonale Unterschutzstellung und gegen den Eintrag im Grundbuch" wandten sich A._____, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit folgendem Inhalt:

Objekt: Wohnhaus und Stall Gemeinde: B._____ Vers.-Nr.: G._____ Parz.-Nr.: D._____ Koordinaten: C._____ Eigentümer: A._____ Gesuchsteller: A._____

Beitragsgesuch Nr. 21-122

Sehr geschätzte Damen und Herren

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir mit der kantonalen Unterschutzstellung der Liegenschaft Nr. D._____ in B._____ nicht einverstanden sind und auch gegen einen Eintrag in das Grundbuch sind.

Wir werden die Liegenschaft wie mit Herrn F._____ vereinbart ausführen und begnügen uns mit Kantonsbeiträgen bis maximal 24'999.-- CHF.

Vielen Dank für die Kenntnisnahme (Versehen mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift der Gesuchsteller)

Kopie an:

Administraziun communala, B._____ (elektronisch)

Denkmalpflege Graubünden, Herr F._____ (elektronisch)

2. Mit Verfügung vom 3. September 2021 (Einschreiben) teilte der zuständige Instruktionsrichter den beiden Gesuchstellern was folgt mit:

Verfahren R 21 77 Beschwerde: A._____ gegen Kanton Graubünden, Regierung, betreffend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung)

Sehr geehrte Frau A._____ Sehr geehrter Herr A._____

Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe betreffend kantonale Unterschutzstellung von Wohnhaus und Stall in B._____ auf Parzelle D._____ vom 2. September 2021 (Poststempel).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.

Ihre Eingabe enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine Begründung. Ebenso fehlt der angefochtene Entscheid und fehlen die verfügbaren Beweismittel und die Bezeichnung weiterer Beweismittel.

Gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG wird, wenn eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt, seitens des Gerichts eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Hiermit wird Ihnen Frist bis 13. September 2021 angesetzt, ihre Eingabe im oberwähnten Sinne zu verbessern. Erfolgt keine Verbesserung binnen der angesetzten Frist, wird auf ihre Eingabe nicht eingetreten.

Freundliche Grüsse (Unterschrift Instruktionsrichter/VG)

Kopie an:

Kanton Graubünden, Regierung Chur

3. Bis dato (17. September 2021) ist keine Antwort oder andere Reaktion der beiden Gesuchsteller auf die eingeschriebene Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 3. September 2021 bei Gericht eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es darum, ob überhaupt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt somit in den Kompetenzbereich und die Spruchbefugnis des Einzelrichters.

2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

3. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass keiner der Beschwerdeführer bzw. der Gesuchsteller des Schreibens vom 1./2. September 2021 auf die Aufforderung des Instruktionsrichters reagiert hat, innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2021 gesetzten (Nachbesserungs-) Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG bis (spätestens) am 13. September 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift – im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einzureichen. Die gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Androhungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da sie das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtskosten verursacht haben. Die Staatsgebühr zuzüglich Kanzleiauslagen gehen dabei nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch je zur

Hälfte der beiden Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als keine Vernehmlassung eingereicht werden musste und dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.--

gehen solidarisch zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]