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R 2021 69 • VG GR R 2021 69 KI-generiert

Cost Allocation Following Federal Supreme Court Planning Appeal

Geschäftsnummer R 2021 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Supreme Court decision which partially upheld an appeal regarding planning regulations and modified usage requirements for a building, the Administrative Court was mandated to reallocate the costs and compensation from the prior proceedings. The court determined that, based on the outcome of the federal appeal where the appealing party ultimately failed regarding certain core issues, the entirety of the prior procedural costs must be borne by that party, overturning the previous cost distribution which had partially favored the cantonal government and the municipality. Furthermore, the court increased the non-judicial compensation owed to one intervening party to reflect its partial success in the appeal, awarding a specific sum exclusive of VAT.

Legislator-Regeste

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Art. 67 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Cost Allocation Following Federal Supreme Court Planning Appeal: The court determined that, based on the outcome of the federal appeal where the appealing party ultimately failed regarding certain core issues, the entirety of the prior procedural costs must be borne by that party, overturning the previous cost distribution which had partially favored the cantonal government and the municipality. Furthermore, the court increased the non-judicial compensation owed to one intervening party to reflect its partial success in the appeal, awarding a specific sum exclusive of VAT.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Erhöhung der Entschädigung Verwaltungskosten Teilentscheid verfahrensrechtliche Fragen Kostenvorschuss Ortsplanungsrevision (Kostenentscheid) | Ortsplanungsrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Basis for adjusting the court costs in the prior proceeding (R 17 48) based on the outcome of the Federal Supreme Court ruling.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 21 69

5. Kammer

Vorsitz Meisser RichterInnen Audétat, Racioppi, Pedretti, von Salis Aktuar Gross

URTEIL vom 14. September 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, Beschwerdeführerin gegen

Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Wirtschaft und Soziales Graubünden, und

Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerinnen

und

AG C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, D._____ und E._____, F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,

G._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Caviezel Partner AG, Beigeladene

betreffend Ortsplanungsrevision (Kostenentscheid)

I. Sachverhalt:

Mit Urteil 1C_49/2020 vom 17. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der G._____ AG teilweise gut. Die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 wurde aufgehoben und die Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt geändert:

"Die Beschwerde (R 17 48) wird in der Hauptsache abgewiesen. Die zusätzlichen Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) betreffend Nutzung des Gebäudes im Baubereich I im angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung vom 25. April/3. Mai 2017 werden geschützt." (Ziff. 3.1).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens zum bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 neu zu entscheiden haben (Ziff. 3.2).

[…] Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 1C_49/2020 werden der privaten Beschwerdegegnerin A._____ AG auferlegt (Ziff. 4, Satz 2).

[…] Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 hat die private Beschwerdegegnerin A._____ AG die private Beschwerdeführerin G._____ AG mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziff. 5, Satz 2).

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).

2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kostenund Entschädigungsfolgen für das Verfahren R 17 48 neu zu verlegen.

3. Im fraglichen Urteil R 17 48 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'101.-- (zusammengesetzt aus: Staatsgebühr Fr. 5'000.-- und Kanzleiauslagen Fr. 1'101.--) zu 4/5 zu Lasten der A._____ AG (für Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache) sowie zu je 1/10 zu Lasten der Gemeinde B._____ und der Regierung (für Teilanerkennung/Präzisierung Hotelnutzungsauflage) verteilt. An dieser Kostenverteilung kann vorliegend nicht festgehalten werden, nachdem das Bundesgericht in Erwägung 10.5 auf Seite 26 materiell ausführte:

Die von der Vorinstanz "angepasste und präzisierte" Formulierung der Auflage Ziff. 1 lit. a bringt den von ihr anvisierten Sinn ungenügend zum Ausdruck. Die Formulierung der Auflage weicht – von der Vorinstanz zwar nicht gewollt – vom ursprünglichen Sinn ab, ohne dass dies begründet worden wäre und ohne dass die Parteien hierzu rechtsgenüglich angehört worden wären (vgl. BGE 146 IV 297 E.2.2.7 S. 308; 145 I 167 E.4.1). Damit verletzt die Vorinstanz mit dem Erlass der umformulierten Auflage Ziff. 1 lit. a Art. 29 Abs. 2 BV.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_49/2020, die vorinstanzliche Formulierung der Auflage sei zu streichen und jene der Regierung zu schützen, ist daher zu folgen. […] Hingegen ist in Bezug auf die Auslegung der Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung dahingehend klarzustellen, dass die darin enthaltene Hotelnutzungsauflage nur für den Fall gilt, dass höher als bis zur Höhenkote 1'820 m ü.M. gebaut wird. Wird hingegen nur bis zur Höhenkote 1'820 m ü.M. gebaut, gilt die Hotelauflage demnach nicht. Weiter haben die in Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung in Klammer aufgeführten "öffentlichen und gewerblichen Nutzungen" sowie Dienstleistungsbetriebe ("dienstleistungsorientierten Nutzungen") nicht zwingend hotelergänzend zu sein. In diesen Punkten hatten die Regierung und die Gemeinde die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Diese Präzisierungen wollte auch die Vorinstanz in den nun angefochtenen Entscheid aufnehmen. Mit dieser Klärung erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

In Erwägung 11 auf Seite 26 f. resümiert das Bundesgericht sodann dazu:

In Bezug auf die Nutzungsauflage (Verfahren 1C_49/2020) erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise gutzuheissen; über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht neu zu entscheiden haben (Art. 67 BGG). […] Im Verfahren 1C_49/2020 wird die private Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (vgl. Art.

66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat der obsiegenden privaten Beschwerdeführerin, nicht jedoch dem Kanton und der Gemeinde für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).

4. Im Bundesgerichtsurteil 1C_49/2020 wurden der privaten Beschwerdegegnerin A._____ AG Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

Angesichts der Aufhebung (Ziff. 2) und Abänderung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren R 17 48 zu Recht angefochtenen (Hotel-) Auflage Ziff. 1. a) rechtfertigt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Gerichtskosten nach dem Obsiegen und Unterliegen gestützt auf Art. 73 Abs.

1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) so anzupassen, dass die angefallenen Gerichtskosten im Verfahren R 17 48 von Fr. 6'101.-- (neu) vollumfänglich zu Lasten der diesbezüglich unterliegenden A._____ AG (Beschwerdeführerin) gehen, womit der bisherige Kostenanteil der Gemeinde (1/10) sowie der Regierung (1/10) für die Teilanerkennung bzw. Präzisierung der umstrittenen Hotelauflage durch das Bundesgerichtsurteil 1C_49/2020 hinfällig geworden ist und die Beschwerdeführerin deshalb allein im vollen Umfang (neu zu 5/5 und nicht bloss zu 4/5) kostenpflichtig ist.

5. Aussergerichtlich wurde die private Beschwerdegegnerin A._____ AG im Bundesgerichtsurteil 1C_49/2020 zudem verpflichtet, die private Beschwerdeführerin G._____ AG mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziff. 5 Urteilsdispositiv). Im Urteil R 17 48 war die A._____ AG (Beschwerdeführerin)

verpflichtet worden, die G._____ AG (Beigeladene) mit Fr. 1'150.-- (ohne MWST) zu entschädigen. Weil die Beigeladene – nach den verbindlichen

Erwägungen 10.5 und 11 des Bundesgerichts im Urteil 1C_49/2020 – bezüglich der strittigen (Hotelnutzungs-) Auflage Ziff. 1.a) Recht erhalten hat, hat sich der Anteil ihres Obsiegens im Gesamtkontext ebenfalls vergrössert, weshalb die Parteientschädigung angemessen zu erhöhen ist. Das Gericht erachtet dabei (neu) eine Parteientschädigung von Fr. 2'877.20 (ohne MWST) für angemessen. Wie in den Erwägungen (Ziff. 3.4.2.) zum Urteil R 17 48 betreffend Parteientschädigung für die G._____ AG (Beigeladene) bereits ausgeführt wurde, ist die ursprüngliche Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 4'455.16 auf zuletzt Fr. 5'754.35 (inklusive Pauschale Augenschein Fr. 2'000.--) erhöht worden. Die Hälfte von Fr. 5'754.35 ergibt (aufgerundet) Fr. 2'877.20. Zu betonen ist bezüglich des Umfangs des Obsiegens noch, dass nur die vom Verwaltungsgericht "angepasste und präzisierte" Formulierung der Auflage in Ziff. 1 lit. a als nicht haltbar eingestuft wurde, die ursprünglich erlassenen Hotelnutzungsauflagen der Regierung (Beschwerdegegnerin 1) vom Bundesgericht aber als rechtens und somit weiterhin gültig anerkannt wurden, weshalb dem Antrag der G._____ AG auf Zurückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1.a) keine Folge geleistet wurde. Dementsprechend wurde auch der Antrag in Ziff. 2 der Beschwerde um vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht geschützt und die Beschwerde folglich teilweise gutgeheissen. Aufgrund dieses partiellen Obsiegens der Beigeladenen erachtet das Gericht deshalb ermessensweise eine Parteientschädigung von CHF 2'877.20.-- für gerechtfertigt. Weil die Beigeladene laut UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Leiturteil PVG 2015 Nr. 19, VGU R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten des Verfahrens R 17 48 von gesamthaft Fr. 6'101.-- gehen zu Lasten der A._____ AG.

2. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die G._____ AG mit Fr. 2'877.20 (ohne MWST) zu entschädigen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]