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R 2021 52 • VG GR R 2021 52 KI-generiert

Property Owner's Appeal of Unprocessed Building Application Dismissed for Lack of Challengeable Decision

Geschäftsnummer R 2021 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The property owner appealed a municipality's alleged failure to process their building application concerning a new agricultural and residential building on a property already zoned for agriculture and served by a public forestry and agricultural road according to the master development plan. The court dismissed the appeal because there was no formal, challengeable administrative decision to review, meaning the required jurisdictional basis for an appeal was absent. Furthermore, even if considered on the merits, the appeal was unfounded because the property was already deemed adequately served according to the existing development plan, and while the municipality was responsible for road improvements like asphalting and utility relocation, the eleven-month delay between the building application and the appeal was not sufficient evidence, on its own, to prove malicious delay, rendering the substantive claims baseless.

Legislator-Regeste

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Art. 50 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG; Property Owner's Appeal of Unprocessed Building Application Dismissed for Lack of Challengeable Decision: The court dismissed the appeal because there was no formal, challengeable administrative decision to review, meaning the required jurisdictional basis for an appeal was absent. Furthermore, even if considered on the merits, the appeal was unfounded because the property was already deemed adequately served according to the existing development plan, and while the municipality was responsible for road improvements like asphalting and utility relocation, the eleven-month delay between the building application and the appeal was not sufficient evidence, on its own, to prove malicious delay, rendering the substantive claims baseless.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Legitimation gegen Baubewilligung öffentliches Gebäude Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Neuanmeldung Baugesuch | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Used by the single judge to establish their competence to rule on the matter because the appeal was deemed clearly unfounded.

Art. 50 VRG

Cited in the reasoning to explain why the court could not rule on the substance, as the appellant lacked standing due to the absence of an appealable decision (though this article itself is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, it supports the ground for non-admission in order 1).

Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to order that the court costs be borne by the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Used to deny an award of party compensation to the respondent because they acted within their official capacity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 21 52

5. Kammer

Einzelrichter Meisser Aktuar Gross

URTEIL vom 23. August 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch (Auskunftsverweigerung)

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle D._____ in der Gemeinde B._____, im Gebiet C._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Ökonomieund Wohnbaute überbaut. Laut rechtskräftigem Generellem Erschliessungsplan (GEP) vom 23. September 2018, von der Regierung genehmigt am G._____ (RB Nr. E._____), wird das Grundstück über den F._____ – im öffentlichen Strassenplan zonenkonform als Landund Forstwirtschaftsweg verzeichnet – erschlossen.

2. Gemäss Baugespann – mit Planauflage vom 26. Juni 2020 bis 16. Juli 2020 in der Gemeindekanzlei B._____ – beabsichtigt A._____ (zusammen mit seinem Sohn H._____) ein Bauprojekt (Neubau Wohnund Landwirtschaft Ökonomie-Mehrzweckgebäude auf Parzelle D._____) zu realisieren. In der Folge geriet das geplante Bauvorhaben zeitlich jedoch ins Stocken.

3. Am 4. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen das bisherige Verhalten der Gemeinde gegenüber seinem Neubauprojekt. Er stellte dem Gericht dazu folgende Anträge:

a) Rüge und Verweis wegen Nichteinhaltens des Beschleunigungsgebots, unzeitgemässe bürgerunfreundliche Bearbeitung eines Verwaltungsverfahrens;

b) Aufforderung zur umgehenden (zeitnahen) verbindlichen Erledigung seiner Pendenz im gegenseitigen Einvernehmen;

c) Entschädigung seines Schadens durch Gemeinde wegen unnötiger finanzieller Aufwendungen.

Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schon am 6. August 2020 das Grundbuchamt I._____ aufgesucht habe, um in Sachen "Zufahrtsweg" betreffend Zuständigkeit für Bau und Unterhalt, Verfahrensabläufe usw. zur Parzelle D._____ Auskunft zu erhalten. Er sei dann an die Gemeinde B._____ weiter verwiesen wor-

den, mit der Aussage, dass wahrscheinlich keine Dienstbarkeitsverträge benötigt würden, da der Weg klassiert sei, öffentlich und mit höchster Wahrscheinlichkeit in den offiziellen Strassenplan der Gemeinde aufgenommen worden sei. Kurz danach habe er im Rathaus B._____ den Gemeindepräsidenten samt Gemeindeschreiber angetroffen. Der Gemeindepräsident habe ihm sodann freundlicherweise einen rechtsgültigen Erschliessungsplan der Gemeinde ausgehändigt und die Aussage des Grundbuchamts bestätigt. Er habe ihm versichert, sich nach der Jagd sofort um die Sache zu kümmern. Die Gemeinde prüfe zur Zeit ohnehin ihre Zuständigkeit um verschiedene Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und die Schneeräumung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer warte aber mittlerweile zehn Monate vergeblich auf eine Antwort oder die Bearbeitung seines Anliegens. Die Erschliessung sei Teil seines Bauprojekts und die Gemeindebehörden hätten Kenntnis davon. Das Amt für Raumplanung verlange in der Baueingabe einigermassen verbindliche Angaben über Infrastrukturanlagen (Zubringer, Leistungskataster, Anschlusspunkte), worüber die Gemeinde informiert sei. Der Beschwerdeführer sei stets für Gespräche zur Erörterung und Klärung der Problematik zur Verfügung gestanden. So erleide er laufend zeitlichen und finanziellen Schaden durch vorsätzliches Hinauszögern der Gemeinde (Behörde/Verwaltung). Ihr Handeln sei nicht nachvollziehbar, unbegründet, krass rechtsmissbräuchlich und geradezu böswillig. Der Beschwerdeführer fühle sich diskriminiert, nachteilig behandelt und nicht ernst genommen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung dieser Anträge wurde zur Hauptsache geltend gemacht: Auf die Beschwerde sei bereits aus formellen Gründen nicht ein-

zutreten. Primär fehle es an einem Anfechtungsobjekt, wogegen Beschwerde geführt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Untätigkeit" der Beschwerdegegnerin berufe, sei aus seinen Behauptungen nicht nachvollziehbar, worin deren Untätigkeit liegen sollte, geschweige denn, dass überhaupt irgendeine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Der Beschwerdeführer habe die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin selbst ins Recht gelegt, worin er um Auskunft über die Erschliessungsstrasse ersucht hatte. Aufforderungsgemäss habe ihm der Gemeindepräsident sodann den rechtskräftigen und öffentlichen Strassenplan ausgehändigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Akteneinsichtsrecht erfüllt. Die Forderungen des Beschwerdeführers zur Lösung einer bestehenden Problematik seien derart vage und unbestimmt, dass es für die Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich sei, daraus einen konkreten Auftrag zum Tätigwerden auch nur abklären zu können. Laut rechtskräftigem GEP sei das Grundstück Nr. D._____ in der Landwirtschaftszone durch den bestehenden Landwirtschaftsund Forstweg bereits zur zonenkonformen Nutzung erschlossen, weshalb diesbezüglich keinerlei Pendenzen bestünden. Die Vorwürfe der Untätigkeit und der Nichteinhaltung des Beschleunigungsverbots seien schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht wisse, was sie denn erledigen sollte. Nachgewiesene finanzielle Schäden wären im Verfahren der Staatshaftungsklage zu behandeln und nicht im vorliegenden Verfahren. Die Schadensaufstellung des Beschwerdeführers (über total Fr. 755.--) stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar und entbehre daher jeder Grundlage. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei – angesichts des bereits erfolglos geführten Verfahrens R 21 45 (Gesuch betreffend Änderung Grundordnung) – als querulatorisch und trölerisch zu qualifizieren und der Beschwerdeführer daher kostenwie auch entschädigungspflichtig gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erklären.

5. Mit Replik vom 26. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer (unverändert) an seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021 fest. Wäre die Beschwerdegegnerin für die gewünschte Auskunftserteilung nicht zuständig gewesen, hätte sie seine Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Mit E-Mail vom

9. Dezember 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit schon eindeutig bejaht. Aus dem nachgereichten Zeitungsausschnitt ('Eklat nach Mauschelei im Gemeinderat B._____') gehe klar hervor, dass "das Erstellen einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" grundsätzlich Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei. Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Strasse von der Beschwerdegegnerin finanziert oder geplant werden müsse, sondern wie und wann sie in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer realisiert werde. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verstosse mit seiner (tendenziösen) Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin zudem gegen das Anwaltsgesetz bzw. das Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Auftragserfüllung. Er habe der Gegenseite nie Untätigkeit betreffend Zufahrtsstrasse vorgeworfen, sondern er habe einzig Auskunft darüber erhalten wollen, wie die Asphaltierung der Strasse samt Verlegung der Rohre angegangen werde und wie die Zuständigkeit für die verschiedenen Pendenzen aussähen. Wie dem E-Mail vom 10. Dezember 2020 zu entnehmen sei, habe sein Sohn H._____ stets vollständige Unterstützung angeboten. Sowohl der Präsident der Baukommission wie auch die Mitglieder des Gemeindevorstands hätten davon Kenntnis gehabt. Aus der schriftlich nachweisbaren Korrespondenz gehe ausserdem nirgends hervor, dass ihm ein öffentlicher Strassenplan ausgehändigt worden sei. Erstellt sei dagegen, dass seine Anfragen und Erklärungen über Monate hinweg unbeantwortet geblieben seien. Mit Pendenzen sei die Problemlösung für den Zubringer "F._____" gemeint. Sein Neubauprojekt erfordere eine Anpassung des Wegs und verschiedener Leitungen (Abwasser, Frischwasser, Internet, Strom) an die aktuellen Zeitverhältnisse. Die Behauptung des Anwalts, die Anliegen und Wünsche des Beschwerdeführers entsprächen

dessen "Fantasie", sei eine (haltlose) Unterstellung. Ebenso stossend sei, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie wisse nicht, was sie denn zu erledigen hätte. Die geltend gemachte Schadenersatzpflicht sei aufgrund des widerrechtlichen und zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. Ein querulatorisches oder trölerisches Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil er stets kooperativ gewesen sei und er es sei, welcher seit beinahe einem Jahr auf eine Antwort der Beschwerdegegnerin warte.

6. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit, da die Replik keine neuen, fallrelevanten Ausführungen enthalte und die Beschwerdegegnerin deshalb an ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 festhalte.

Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt vorliegend somit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters.

2. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch beson-

dere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall fehlt es bereits an der formellen Voraussetzung eines anfechtbaren Entscheids der Beschwerdegegnerin und damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer kann daher im Voraus gar kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines "nichtergangenen Entscheids" der Beschwerdegegnerin haben. Auf die Beschwerde (Eingabe vom 4. Juni 2021) kann folglich bereits aus diesem elementaren Verfahrensgrundsatz nicht eingetreten werden.

3. Selbst bei Behandlung und Beurteilung der Streitsache würde sich die Beschwerde aber offensichtlich als unbegründet und somit haltlos erweisen, zumal der Beschwerdeführer doch noch selbst einräumte, vom Präsidenten der Beschwerdegegnerin anlässlich seiner Vorsprache im Rathaus am 6.

August 2020 den massgebenden, seit 2019 rechtskräftigen generellen Erschliessungsplan (GEP) persönlich ausgehändigt erhalten zu haben und diesem eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parzelle D._____ des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone bereits zonenkonform über einen öffentlichen Landwirtschaftsund Forstweg erschlossen wird und daher offenkundig keine privaten Dienstbarkeitsverträge für die korrekte Erschliessung der Parzelle D._____ mit dem darauf geplanten Neubauprojekt erforderlich sind. Was die Zuständigkeit für den Bau (inkl. Asphaltierung und Verlegung von Rohren) sowie den Unterhalt des "F._____" betrifft, so hat der Beschwerdeführer – mit Verweis auf das E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Zeitungsartikel) – ebenfalls bereits selbst erkannt, dass "das Erstellen einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" in den Aufgabenund Finanzbereich der Beschwerdegegnerin gehört und diese planerisch somit dafür zuständig und verantwortlich ist. Nichts Gegenteiliges geht auch aus der Auskunft des Präsidenten der Beschwerdegegnerin anlässlich des Treffens vom 6. August 2020 hervor, stellte dieser die Übernahme verschiedener Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und

die Schneeräumung doch noch ausdrücklich in Aussicht. Anhaltspunkte für eine absichtliche Verweigerungsoder böswillige Verzögerungstaktik seitens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hiebund stichfest mittels aussagekräftiger Beweise vorgebracht. Allein die als "viel zu lange"

monierte Zeitdauer von 11 Monaten zwischen der Einreichung des Baugespanns im Juli 2020 und der Beschwerdeschrift im Juni 2021 ist für sich offenkundig noch nicht ausreichend, um die Beschwerdegegnerin zu der vom Beschwerdeführer anvisierten Strassensanierung (Asphaltierung samt Rohrverlegung) an dem als öffentlicher Landwirtschaftsund Forstweg im GEP markierten Verkehrsstrang F._____ mit einer Streckenlänge von über

500 Metern behördlich (fristgebunden) zu zwingen. Es gilt hier also klar zwischen dem Neubauprojekt auf Parzelle D._____ und dessen bisheriger zonenkonformer Erschliessung einerseits und den vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Verbesserungen am Strassenzubringer samt neuer Leitungen (Wasser, Strom usw.) andererseits zu unterscheiden. Entsprechend müssen auch die jeweiligen Realisationsfristen und die Bewilligungsdauer für diese verschiedenen Bauvorhaben in einem Gesamtkontext betrachtet und im Ergebnis möglichst vernünftig aufeinander abgestimmt werden, was selbst eine Zeitspanne von einem Jahr plausibel erscheinen lässt und die hier verstrichene Zeitdauer erklärbar macht. Die Beschwerde vom 4. Juni 2021 wäre daher auch materiell offensichtlich unbegründet – sofern darauf hätte eingetreten werden können (vgl. E.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtkosten verursacht hat. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es liegen im konkreten Fall

– entgegen der Ansicht des Anwalts der Beschwerdegegnerin – insbesondere keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel und damit die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten;

hat sich der Beschwerdeführer doch bloss im Rahmen seiner Möglichkeiten für sein Anliegen bis vor Gericht zur Wehr gesetzt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 238.-- zusammen CHF 1'038.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]