Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2021 39 • VG GR R 2021 39 KI-generiert

Correction of Judgment Regarding Out-of-Court Compensation Calculation

Geschäftsnummer R 2021 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a correction to a prior court ruling (R 20 83) which awarded them CHF 4,156.05 inclusive of VAT as out-of-court compensation, claiming the figure mistakenly excluded the calculated VAT component, leading to an incorrect total. The court determined that the original decision contained a calculational error in its disposition, as the reasoning explicitly supported an award that included the VAT, and under the relevant procedural law, correction of such "clerical errors" affecting the disposition is permissible, therefore granting the request and revising the compensation amount to CHF 4,476.05 inclusive of VAT.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 VRG, Art. 66 Abs. 2 VRG, Art. 67 VRG; Correction of Judgment Regarding Out-of-Court Compensation Calculation: The court determined that the original decision contained a calculational error in its disposition, as the reasoning explicitly supported an award that included the VAT, and under the relevant procedural law, correction of such "clerical errors" affecting the disposition is permissible, therefore granting the request and revising the compensation amount to CHF 4,476.05 inclusive of VAT.

Schlagwörter

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Berechnung der Schadenersatzforderung Rechnungsfehler Entschädigung für Justizirrtümer Revision eines Entscheids finanzielle Korrektur Prozesserledigung Baugesuch (Berichtigungsgesuch) | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 VRG

This provision was applied to grant the request for correction of a calculation error in the dispositive of the previous judgment.

Art. 66 Abs. 2 VRG

This provision governs the possibility of appealing a correction decision using the same appeal avenue as the original decision.

Art. 66 Abs. 1 VRG

This provision is cited as introducing the set of available extraordinary legal remedies, including the one actually used (Berichtigung).

Art. 67 VRG

This provision is cited as introducing the set of available extraordinary legal remedies, specifically mentioning Revision (though not applied).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 21 39

5. Kammer

Vorsitz Meisser RichterInnen Audétat und Racioppi Aktuarin ad hoc Bundi

URTEIL vom 24. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Erbengemeinschaft A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch (Berichtigungsgesuch)

I. Sachverhalt:

1. Am 31. März 1995 wurde beim Grundbuchamt D._____ ein Fussund Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle E._____, welche der damaligen politischen Gemeinde F._____ gehörte, zu Gunsten der damaligen Parzelle G._____, die auf H._____ als Eigentümer lautete, errichtet. Dieser Grunddienstbarkeitsvertrag wurde am 19. Mai 1995 ins Grundbuch der damaligen Gemeinde F._____ eingetragen. Bei der damaligen Parzelle E._____ handelt es sich um die heutige Parzelle J._____ und bei Parzelle G._____ um die heutige Parzelle K._____. Infolge Fusion der Gemeinden L._____, M._____, F._____, N._____, D._____, O._____ und P._____ auf den 1. Januar 2013 ist nicht mehr die Gemeinde F._____ Eigentümerin von Parzelle R._____ sondern die politische Gemeinde B._____. Die Parzelle K._____ gehört heute infolge Erbgangs der Erbengemeinschaft «A._____» zu Gesamteigentum.

2. Am 13. März 2020 reichte die Erbengemeinschaft «A._____» (nachfolgend: Erbengemeinschaft) bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für Umgebungsarbeiten auf den Parzellen K._____ und J._____ in F._____ ein. Dabei ging es einerseits um die Sanierung einer Sickerleitung, Stützmauer und Bodenplatte sowie des Abstellplatzes auf Parzelle K._____ und andererseits um die Sanierung der Zufahrt (koffern und schottern) auf Parzelle J._____.

3. Das Bauvorhaben wurde am 20. März 2020 publiziert. Dagegen gingen keine Einsprachen ein.

4. Am 30. April 2020 erteilte die Baukommission der Gemeinde B._____ der Erbengemeinschaft lediglich die Baubewilligung für die vorgesehenen baulichen Veränderungen auf Parzelle K._____. Hingegen wurde festgehalten, dass es nicht zulässig sei, bauliche Arbeiten oder Veränderungen der bestehenden Situation auf der Parzelle J._____ vorzunehmen, da die Gemeinde B._____ keine Zustimmung für Veränderungen auf ihrem Grundstück an Dritte erteilt habe. Dagegen könne innert einer zehntägigen Frist ein Rechtsmittel beim Gemeindevorstand erhoben werden. Bei Erhebung eines solchen Rechtsmittels werde die Verfügung der Baukommission komplett aufgehoben und der Gemeindevorstand habe darüber zu befinden.

5. Mit undatiertem Schreiben, welches der Gemeinde B._____ am 5. Mai 2020 zugegangen ist, hat die Erbengemeinschaft Einsprache erhoben.

Sie ist nicht damit einverstanden, dass auf Parzelle J._____ die von ihr vorgesehenen baulichen Veränderungen trotz des Grunddienstbarkeitsvertrags nicht zulässig seien. Sie hätte erhofft, dass die Situation geklärt sei, nachdem am 6. März 2020 ein Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten C._____ stattgefunden habe. Sie möchte im Grunde genommen nur wenige unwesentliche Änderungen auf Parzelle J._____ entsprechend ihrem Fussund Fahrwegrecht gemäss Grundbucheintrag vom

19. Mai 1995 vornehmen, um diese Zufahrt zu sanieren.

6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 teilte die Gemeinde B._____ der Erbengemeinschaft mit, dass für den Teil des Projekts, der Parzelle J._____ betreffe, keine Bewilligung erteilt werde. Daher ordnete sie in Ziffer 2 der Verfügung an, dass auf Parzelle J._____, welche nicht im Eigentum der Erbengemeinschaft stehe, keine baulichen Vorhaben oder Änderungen an der bestehenden Situation vorgenommen werden dürften. Die Baubewilligung wurde hingegen für die vorgesehenen Veränderungen auf Parzelle K._____ erteilt.

7. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2020, eingegangen am 18. August 2020, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei Ziffer 2 der angefochtenen Baubewilligung vom 23. Juni 2020 der Gemeinde B._____ vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Gemeinde B._____ zu verpflichten, auf ihre Kosten den Teil ihres Parkplatzes auf Parzelle Nr. J._____, welcher das Fussund Fahrwegrecht vom 19. Mai 1995 der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, zurückzubauen, d.h. es seien die Rasengittersteine und der Schacht im Bereich des Fussund Fahrwegrechts zugunsten der Parzelle Nr. K._____ durch die Gemeinde B._____ auf deren Kosten zu entfernen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin zu bewilligen, gemäss grundbuchlicher Dienstbarkeit vom 19. Mai 1995 auf Parzelle Nr.

J._____ eine geschotterte, frostsichere Zufahrt (inklusive Kofferung etc.) zu erstellen.

4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gemeinde."

8. Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020.

9. Am 19. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, wobei sie ihren Standpunkt im Wesentlichen weiter vertiefte.

10. Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.

11. Am 2. November 2020, mitgeteilt am 27. April 2021, erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren R 20 83.

Das Dispositiv lautete wie folgt:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird in Ziffer 2 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.

2.

- aus einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.--

- aus den Kanzleiausgaben CHF 248.-- von zusammen CHF 2‘748.--

gehen zulasten der Gemeinde B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde B._____ hat die Erbengemeinschaft „A._____“ aussergerichtlich mit Fr. 4'156.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]"

12. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass dem Gericht im Urteil R 20 83 vom 2. November 2020, mitgeteilt am

27. April 2021, vermutlich ein Rechnungsfehler in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung unterlaufen sei. Gemäss Ziffer 3. des Dispositivs würde die gerichtlich festgesetzte Entschädigung Fr. 4'156.05 (inkl.

MWST) betragen, wobei aber die MWST betragsmässig nicht berücksichtigt worden sei, da die Berechnung gemäss Erwägung Ziffer 6.2. sich wie folgt zusammengesetzt habe: Fr. 4'156.05 (14 Stunden à Fr. 240.-- [Fr. 3'360.--] und 4.5 Stunden à Fr. 150.-- [Fr. 675.--], zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 121.05] sowie 7.7 % MWST [Fr. 320.02]). Der Betrag von Fr. 4156.05 resultiere dann, wenn die 7.7 % MWST nicht miteinbezogen würden. Unter Einbezug der 7.7 % MWST würde sich ein Betrag von Fr, 4'476.05 ergeben. Daher werde das Gericht darum ersucht, Ziffer 3 des Dispositivs dahingehend zu berichtigen, dass die Entschädigung Fr. 4'156.05 zzgl. MWST betrage resp. Fr. 4'476.05 inkl. MWST.

13. Die Beschwerdegegnerin hat dazu keine Stellungnahme eingereicht.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegen ein missliebiges Urteil des Verwaltungsgerichts in Bausachen steht den Parteien als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und Art. 90 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen.

Das Urteil R 20 83 wurde den Parteien am 27. April 2021 mitgeteilt, d.h.

dass die 30-tägige Beschwerdefrist ans Bundesgericht frühestens ab dem 28. April 2021 zu laufen begann. Keine der Parteien hat innert Frist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben, so dass das Urteil R 20 83 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor.

2.1. Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält, die sich auf das

Dispositiv auswirken.

Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreiboder Rechnungsfehler fallen (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der

Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (BERT- SCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (BERTSCHI, a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).

2.2. Strittig ist vorliegend die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils R 20 83 vom

2. November 2020. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeinde B._____ die Erbengemeinschaft «A._____» aussergerichtlich mit Fr. 4'156.05 (inkl. MWST) zu entschädigen hat.

2.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, handelt es sich um einen Rechnungsfehler des Gerichts. Versehentlich wurden die 7.7 % MWST auf dem Endbetrag nicht einbezogen, obwohl der Beschwerdeführerin im Urteil R 20 83 in Erwägung Ziffer 6.2. die aussergerichtliche Entschädigung inkl. MWST zugesprochen wurde. Da sich dieser Rechnungsfehler auf das Dispositiv auswirkt, ist ein Grund für eine Berichtigung gegeben.

Daher ergibt sich für die ausseramtliche Entschädigung aufgrund der nachfolgenden Rechnung folgender Betrag: 14 Stunden à Fr. 240.-- [Fr.

3'360.--] und 4.5 Stunden à Fr. 150.-- [Fr. 675.--], zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 121.05] sowie 7.7 % MWST [Fr. 320.02]) ergeben einen berichtigten Gesamtbetrag von Fr. 4'476.05. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit einem Betrag von Fr. 4'476.05 zu entschädigen.

2.4. Das Berichtigungsurteil (wie auch eine allfällige Ablehnung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid) kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grunde liegende Anordnung gegeben war;

hingegen besteht kein Anlass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw.

den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht verlangt. Die Zusprechung einer solchen wäre vorliegend im Übrigen auch nicht gerechtfertigt,

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Gesuch um Berichtigung der Erbengemeinschaft A._____ vom

6. Mai 2021 wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils R 20 83 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. November 2020, mitgeteilt am 27. April 2021, wird wie folgt neu gefasst:

"Die Gemeinde B._____ hat die Erbengemeinschaft «A._____» aussergerichtlich mit Fr. 4'476.05 (inkl. MWST) zu entschädigen."

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]