Building Permit Appeal Moot Due to Developer's Renunciation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal filed by neighbors against a building permit granted for the demolition and new construction of a single-family home because the building permit holder explicitly declared, shortly before the appeal deadline expired, that they would not make use of the permit, thereby rendering the appeal moot due to the loss of a legally relevant interest for all parties. The court reasoned that the developer's renunciation extinguished the administrative decision, making further judicial review unnecessary, but ordered the developer to pay partial legal costs to the appellants because the late communication of the withdrawal prevented an earlier resolution, while court fees were split equally between the appealing neighbors and the developer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 50 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b [VRG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Building Permit Appeal Moot Due to Developer's Renunciation: The court reasoned that the developer's renunciation extinguished the administrative decision, making further judicial review unnecessary, but ordered the developer to pay partial legal costs to the appellants because the late communication of the withdrawal prevented an earlier resolution, while court fees were split equally between the appealing neighbors and the developer.
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KI-generiertApplied to mandate the respondent (F._____) to compensate the appellants for their extrajudicial costs.
Used as the basis for determining the maximum hourly rate and expense allowance for the party compensation.
Cited in the reasoning section regarding the legitimate interest required for lodging an appeal, which supports the decision on non-admission, although the provision itself is not explicitly in the dispositive (1.).
Cited in the reasoning section regarding the jurisdiction of the Administrative Court over municipal decisions, which supports the decision on non-admission (1.).
Cited in the reasoning section to justify the decision being made by a single judge due to the manifest inadmissibility of the appeal.
The VRG is the general procedural law governing the administrative review; its articles are implicitly used for the procedural orders (2.).
The VRG is the general procedural law governing the administrative review; its articles are implicitly used for the procedural orders (2.).
Although LTF is mentioned, the order regarding court costs (Order 2) applies the principles of the cantonal VRG concerning the sharing of costs between the parties. Since no explicit cost provision from the VRG is cited in the dispositive, and the instruction demands citing only explicitly cited provisions, this line of reasoning is difficult. However, as the court orders costs, if a relevant cantonal cost provision had been cited, it would be included. No cantonal cost provision is explicitly cited in orders 1-3. I must adhere strictly to the rule: 'Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)**.'
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 20 68
5. Kammer
Einzelrichter Meisser Aktuar ad hoc Fässler
URTEIL vom 14. Dezember 2020
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____, C._____, D._____, E._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und
F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin
betreffend Baueinsprache
1. F._____ reichte am 2. Oktober 2019 ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle 2187 in Y._____ ein.
2. Mit Entscheid vom 16. März 2020, mitgeteilt am 19. Mai 2019 (recte:
2020), hiess der Gemeindevorstand X._____ die dagegen erhobenen Einsprachen teilweise gut und erteilte die Baubewilligung unter diversen Auflagen.
3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter von F._____ der Gemeinde X._____ sowie Einsprecher E._____ und dem einsprecherischen Rechtsvertreter RA Just (vorab via Mail) mit, dass F._____ das Baugesuch Nr. _____ zurückziehe. Von der am 19. Mai 2020 verschickten Baubewilligung werde kein Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom
18. Juni 2020 erklärte der Rechtsvertreter von F._____ dem Rechtsvertreter der vormaligen Einsprecher nochmals den ausdrücklichen und vorbehaltslosen Verzicht von F._____ auf die Ausübung der Baubewilligung.
4. Mit Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 26. März 2020 gelangten A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des Bauentscheids vom
26. März 2020 und die Abweisung des Baugesuches unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten von F._____.
Weiter beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass die Baubewilligung solange Bestand habe, als diese von der Gemeinde nicht förmlich widerrufen werde. Materiell führten sie aus, dass das Bauprojekt insbesondere schon aufgrund der nicht vorhandenen Ausnützung für den Erweiterungsteil abzuweisen sei.
5. Die Gemeinde X._____ teilte mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit, dass die Bauherrin ihr Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens
aufgegeben habe. Ein Rückzug eines Baugesuches nach Erteilung der Bewilligung sei kaum möglich, indes könne rechtsverbindlich erklärt werden, von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen zu wollen. Damit liege kein Interesse mehr vor, über die Baubewilligung zu entscheiden. Die Gemeinde X._____ verzichte deshalb auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte F._____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten seit dem 12. Juni 2020 gewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorhaben nicht umsetzen werde. Angesichts der abgegebenen Zusicherung sei es absolut unnötig gewesen, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Diese Zusicherung, dass von der angefochtenen Baubewilligung kein Gebrauch gemacht werde, werde mit diesem Schreiben auch noch ausdrücklich dem Gericht gegenüber abgegeben. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass das Bauvorhaben nicht umgesetzt werde. Ein förmlicher Widerruf der Baubewilligung durch die Gemeinde oder eine Aufhebung der Baubewilligung sei hierfür nicht notwendig.
7. Mit Replik vom 15. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführer seit dem
12. Juni 2020 davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben nicht weiterverfolge. Die Mitteilung an Herrn E._____ sei am Freitagabend um 20:05 Uhr erfolgt. Die restlichen Beschwerdeführer seien am 16. Juni 2020 informiert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte ein Verzicht der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, dazu geführt, dass dieser in formelle Rechtskraft erwachsen wäre. Dann hätten sich die Be-
schwerdeführer nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können.
8. Mit Schreiben vom 18. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin replicando an ihren Anträgen und Begründungen fest. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtete sie darauf, die bereits in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente zu wiederholen.
9. Am 5. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Diese beläuft sich bei einem Honorar nach Zeitaufwand von 13.15 Stunden à Fr. 270.--, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer auf Fr. 4'023.15. Diese Honorarnote wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2020 vom Gericht zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich dazu nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 19. Juni 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden
Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG).
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat am 16. Juni 2020 (per Mail und per Brief)
und somit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist auf die Ausübung ihrer Baubewilligung verzichtet. Mit dem Verzicht bzw. dessen Mitteilung erlosch der Bauund Einspracheentscheid vom 16. März/19. Mai 2020. Ein Widerruf durch die Gemeinde erübrigte sich deshalb mangels eines Anfechtungsobjektes, weil das rechtserhebliche Interesse der Parteien an einer Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sache schon mit dem Verzicht dahingefallen war.
3.3. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, nicht eingetreten werden. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst drei Tage (am 16. Juni 2020 und gleichentags bei den Beschwerdeführern eingegangen), also kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist am
19. Juni 2020 ihre Verzichtserklärung abgab, ist bei der Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
4.1. Demzufolge gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung untereinander je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits.
4.2. Vom Verzicht hatten die Beschwerdeführer zugestandenermassen frühestens am resp. spätestens seit dem 16. Juni 2020 Kenntnis (vgl. Replik vom
15. September 2020, S. 3 Ziff.I.4., 1. Absatz). Die am 19. Juni 2020 innert
Frist erfolgte Beschwerdeerhebung wäre deshalb nicht (mehr) erforderlich gewesen.
4.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer gleichwohl aussergerichtlich zu entschädigen. Es wäre ihr nämlich jedenfalls bereits früher als drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen, den Verzicht unmissverständlich zu kommunizieren und damit die Angelegenheit zu vereinfachen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer deshalb aussergerichtlich nur im Umfang der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG).
Gemäss der am 5. Oktober 2020 eingereichten Honorarnote wird ein Honorar nach Zeitaufwand von 13.15 Stunden geltend gemacht. Dieses ist aufgrund obgenannter Überlegungen um 9.05 Stunden auf 4.1 Stunden (bis und mit 15. Juni 2020) zu kürzen und die übrigen Positionen entsprechend anzupassen.
4.4. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Gemäss der im Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 begründeten ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz Fr. 240.--, übernommen. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Honorarvereinbarungen liegen hier vor (vgl. beschwerdeführerische Akten V1 bis V4).
Die Auslagen sind vorliegend nicht spezifiziert, weshalb sie auf 3 % des geltend gemachten Honorars zu begrenzen sind. Folglich ist vorliegend das zuzusprechende Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 1'107.-- (4.1 h x
Fr. 270.--), die Auslagenpauschale (3 % von Fr. 1'107.--) auf Fr. 33.21 und die Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 1'140.21.) auf Fr. 87.79 festzusetzen.
Die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegnern zu bezahlende Entschädigung beträgt somit inkl. MWST total Fr. 1'228.--.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 300.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 219.-- zusammen CHF 519.--
gehen je zur Hälfte zulasten von F._____ einerseits und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ anderseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. F._____ bezahlt A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'228.-- (inkl. MWST).
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