Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2020 33 • VG GR R 2020 33 KI-generiert

Cost Allocation Following Federal Supreme Court Decision on Development Plan Revision

Geschäftsnummer R 2020 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Federal Supreme Court's decision which upheld an appeal by environmental organizations, the Administrative Court was mandated to reallocate the costs and compensation for the prior administrative court proceedings concerning a local development plan revision. The court ruled that since the appellants were successful before the Federal Court, they are to be treated as having fully prevailed in the prior proceedings (R 17 73), resulting in the appellants being awarded court costs of CHF 5,247.10 and an extrajudicial compensation of CHF 18,999.95 (net of VAT), with both amounts to be split equally between the municipality and the association that were respondents in that prior proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 56 Abs. 1 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Cost Allocation Following Federal Supreme Court Decision on Development Plan Revision: The court ruled that since the appellants were successful before the Federal Court, they are to be treated as having fully prevailed in the prior proceedings (R 17 73), resulting in the appellants being awarded court costs of CHF 5,247.10 and an extrajudicial compensation of CHF 18,999.95 (net of VAT), with both amounts to be split equally between the municipality and the association that were respondents in that prior proceeding.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Erschliessungskosten Umweltkosten Revisionsverfahren Verwaltungskosten Rahmenbeschluss Ortsplanungsrevision | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited to determine how the remaining court costs should be allocated between the parties after partial success.

Art. 78 Abs. 1 VRG

Cited as the legal basis for ordering the opposing parties to pay the appellants' extrajudicial compensation.

Art. 56 Abs. 1 VRG

Cited regarding the binding nature of the appellant's party's demands on the court when determining the compensation amount.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 20 33

5. Kammer

Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Pedretti Aktuar Paganini

URTEIL

vom 16. Juni 2020

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Pro Natura, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer, Beschwerdeführer

gegen

Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin 1

und

Gemeinde Trin, 7014 Trin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 2

Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beigeladener

betreffend Ortsplanungsrevision

Mit Urteil 1C_595/2018 vom 24. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Pro Natura, des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des WWF Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) gut und hob Dispositiv Ziffer 3 (betreffend die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer) des Urteils R 17 72/R 17 73 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2018 sowie den Zonenund Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Ruinaulta der Gemeinde Trin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) auf. Ebenso hob es Dispositiv Ziffern 4 und

5 (betreffend die Kostenund Entschädigungsfolge) des vorgenannten Urteils hinsichtlich des Verfahrens R 17 73 (Beschwerde der Beschwerdeführer) auf. Die Sache wurde zum Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren R 17 73 an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643).

2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kostenund Entschädigungsfolgen für das Verfahren R 17 73 neu zu verteilen.

3. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht durchgedrungen sind, sind sie im Verfahren R 17 73 vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als hätten sie (vollständig) obsiegt.

3.1. Im vom Bundesgericht teilweise aufgehobenen Urteil vom 3. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren der Beschwerden der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS; Verf.-Nr. R 17 72) und der Beschwerdeführer (Verf.-Nr. R 17 73) vereinigt. Die SGS hatte – und hat – 1/9 der gesamten Gerichtskosten (Fr. 5'903.--), damit Fr. 655.90 zu tragen. Die restlichen 8/9 (Fr. 5'247.10) sind neu je hälftig der Beschwerdegegnerin 2 und dem Verein Die Reinschlucht/Ruinaulta (Beigeladenen) aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Regierung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin 1) als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. Die Kosten gehen gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nämlich zulasten der Planungsträgerin (hier der Beschwerdegegnerin 2; vgl. dazu VGU R 16 14 vom 23.

Februar 2016 E.2b). Zudem hat die Beigeladene am Verfahren teilgenommen, weshalb sie auch zur Kostentragung verpflichtet ist.

3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene sind ausserdem verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Verfahren R 17 73 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

Bei den Akten liegt eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer datiert vom 1. März 2018 über Fr. 20'256.50 (exkl. MWST). Am 8.

Mai 2020 hat der Rechtsvertreter nach Abzug der Posten betreffend die Beschwerde der SGS (Verfahren R 17 72) eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 18'999.95 bzw. Fr. 21'076.85 (inkl. MWST von 7.7 %) eingereicht.

Zu letzterer ist aber zu bemerken, dass die geltend gemachte MWST nicht entschädigt werden kann. Ist nämlich einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen, und zwar unbesehen davon, nach welcher Methode die anspruchsberechtigte Partei mit der Mehrwertsteuerbehörde abrechnet (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom 22. November 2016 E.4a f.). Der

vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgenommene Abzug der Posten betreffend die Beschwerde der SGS R 17 72 gemäss Honorarnote vom 8. Mai 2020 ist für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. Art. 56 Abs.

1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden ist), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Demnach rechtfertigt es sich, gestützt auf die Honorarnote vom 8. Mai 2020 nach Abzug der MWST der Beschwerdeführer eine dem Umfang und der Komplexität der Sache angemessen erscheinende Parteientschädigung von Fr. 18'999.95 zuzusprechen, die je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen zu tragen ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten des Verfahrens R 17 73 von Fr. 5'247.10 gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde Trin und des Vereins Die Rheinschlucht/Ruinaulta und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

2. Die Gemeinde Trin und der Verein Die Rheinschlucht/Ruinaulta haben je zur Hälfte die Pro Natura, den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und den WWF Schweiz mit insgesamt Fr. 18'999.95 aussergerichtlich zu entschädigen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]