Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2018 50 • VG GR R 2018 50 KI-generiert

Challenge to Communal Spatial Development Guideline Admissibility

Geschäftsnummer R 2018 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two parties challenged a municipal assembly's decision approving a Communal Spatial Development Guideline which included provisions for opening an additional road to serve a settlement area. The court ruled that the Guideline, functioning as a municipal development plan, is only binding on the authorities and does not grant private individuals a direct right of appeal; immediate legal remedies are limited to indirect challenges against acts of land-use planning influenced by such a guideline, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20 Abs. 2 KRG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Challenge to Communal Spatial Development Guideline Admissibility: The court ruled that the Guideline, functioning as a municipal development plan, is only binding on the authorities and does not grant private individuals a direct right of appeal; immediate legal remedies are limited to indirect challenges against acts of land-use planning influenced by such a guideline, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindeversammlung Entwicklungsrecht Verwendungsrecht städtebauliche Vorschrift Leistungsschutz Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 3 GOG

The single judge used this provision to decide on the inadmissibility of the appeal.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision was cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 18 50

5. Kammer

Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 5. September 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend kommunale Richtplanung

1. Am 30. August 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ das Kommunale Räumliche Leitbild (KRL), der u.a. vorsieht, das Siedlungsgebiet "C._____" von Norden durch eine zusätzliche Strasse zu erschliessen.

2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 31. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Massnahme sei aus dem KRL zu streichen bzw. der betreffende Genehmigungsentscheid sei aufzuheben.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

2. Gemäss Art. 20 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1).

Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs.

2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (Abs. 3). Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden (Abs. 4).

3. Das hier angefochtene Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) gilt als kommunaler Richtplan und ist als solcher "bloss" behördenverbindlich. Dagegen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf deren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff., 142). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben demnach die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 404.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]