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R 2018 16 • VG GR R 2018 16 KI-generiert

Property Owner Appeal of Municipal Renovation Permit Approval Dismissed Over Access Road Dispute

Geschäftsnummer R 2018 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a municipal decision that approved the renovation of a neighboring two-family house, which included installing a heat pump and adding a carport, primarily objecting to the insufficient access road leading to the building site. The court reasoned that while the municipality erred by not fully addressing the access road concerns, the appellant's substantive objections regarding the existing right-of-way easement were unfounded because the established, albeit unpaved, right-of-way for vehicles exists, and civil law determines the scope of such rights, not the administrative body, while the specific building code provision cited by the appellant concerning ramp gradients only applies to the immediate area in front of a garage, not the entire private access path. Consequently, the court dismissed the appeal, confirming the building permit, but granted the appellant cost-free legal assistance due to proven financial need, while ordering the appellant to compensate the successful opposing parties for their legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 50 VRG, Art. 38 VRG, Art. 24 Abs. 4 BG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 76 Abs. 1 VRG; Property Owner Appeal of Municipal Renovation Permit Approval Dismissed Over Access Road Dispute: The court reasoned that while the municipality erred by not fully addressing the access road concerns, the appellant's substantive objections regarding the existing right-of-way easement were unfounded because the established, albeit unpaved, right-of-way for vehicles exists, and civil law determines the scope of such rights, not the administrative body, while the specific building code provision cited by the appellant concerning ramp gradients only applies to the immediate area in front of a garage, not the entire private access path. Consequently, the court dismissed the appeal, confirming the building permit, but granted the appellant cost-free legal assistance due to proven financial need, while ordering the appellant to compensate the successful opposing parties for their legal costs.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Baubewilligungserteilung Zufahrtsstrasse Gemeindestrasse Renovationskosten Zivilrechtsstreitigkeit Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 VRG

Applied to grant the request for legal aid because the appeal was not obviously frivolous or hopeless.

Art. 77 Abs. 1 VRG

Cited regarding the duty of the appellant to reimburse costs if financial circumstances improve after legal aid was granted.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to determine that the court costs are borne by the appellant upon dismissal of the appeal.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to state that the municipality (Beschwerdegegnerin) is not entitled to an out-of-court indemnity as it prevailed in its official capacity.

Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG

Although cited in the considerations, it pertains to the admissibility of the appeal, not the operative part of the final decision; however, the judgment explicitly confirms the decision based on the appeal's outcome.

Art. 50 VRG

Although cited in the considerations, it pertains to the standing of the appellant, not the operative part of the final decision.

Art. 52 Abs. 1 VRG

Although cited in the considerations, it pertains to the filing deadline, not the operative part of the final decision.

Art. 38 VRG

Although cited in the considerations, it pertains to the formal requirements of the appeal, not the operative part of the final decision.

Art. 72 KRG

Although cited in the considerations, it relates to the concept of build-readiness, which was examined in the reasoning but not used in the final orders.

Art. 24 Abs. 4 BG

Although cited in the considerations, it relates to road gradient requirements, which was examined in the reasoning but not used in the final orders.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 18 16

5. Kammer

Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini

URTEIL

vom 23. Oktober 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und

B._____ und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerdegegner

betreffend Baueinsprache

1. Am 12. Oktober 2017 stellten C._____ und B._____ bei der Gemeinde X._____ das Gesuch, auf ihrer Parzelle Z.1._____ das dort befindliche Zweifamilienhaus zu sanieren, mit neuer Aussentreppe im OG, Wärmedämmung der Fassade und des Daches sowie den Einbau neuer Fenster.

Zudem beabsichtigten sie die Erstellung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe und den Anbau eines offenen Autounterstandes für zwei Fahrzeuge.

2. Innerhalb der öffentlichen Auflage vom 27. Oktober bis 16. November 2017 erhob unter anderem A._____, Eigentümer der benachbarten Parzelle Z.2._____, am 13. November 2017 gegen das Baugesuch Einsprache. In der Einsprache und in der Ergänzung vom 2. Januar 2018 bemängelte A._____ insbesondere die Eignung zur Befahrung des Weges zur Bauparzelle und wies auf die bisher autofreie Nutzung des Weges gemäss Gewohnheitsrecht hin. Zudem beschwerte er sich über den unbekannten Standort der mit Geräuschemissionen verbundenen Wärmetauscher der Luft-/Wasser-Wärmepumpe.

3. Am 20. November 2017 beantragten die Baugesuchsteller, die Baubewilligung sei zu erteilen und die Einsprache sei abzuweisen. Sie argumentierten unter anderem, dass die Zufahrt erst in einem zweiten Schritt verbessert werden solle. Dazu hätten sie das – im Grundbuch eingetragene – Recht. Ihr Haus sei bereits heute genügend erschlossen. Die Gemeinde habe diese Zufahrtsmöglichkeit bewilligt. Es werde ein bestehendes Haus saniert und sie beriefen sich auf die Bestandesgarantie. Heutige Fahrzeuge könnten eine solche steile Abfahrt im Übrigen ohne Gefährdung des Verkehrs auf der Gemeindestrasse bewältigen, ebenso die Steigung bei der Zufahrt. Lärmimmissionen blieben auf ein Minimum beschränkt und seien vom Einsprecher aufgrund der Dienstbarkeit Fussund Fahrwegrecht hinzunehmen. Ein Gewohnheitsrecht bestehe nicht. Der Einsprecher habe die Zufahrt über sein Grundstück zu dulden.

4. Am 21., mitgeteilt am 26. Februar 2018, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte mittels separater Verfügung die Baubewilligung unter üblichen Bedingungen und Auflagen. Den Einwand gegen die Luft-/Wasser-Wärmepumpe wies er ab.

Auf die Einwände bezüglich der Zufahrt und der Verkehrsgefährdung trat er nicht ein, da die Zufahrt gar nicht Verfahrensgegenstand sei. Ebenso trat er auf die Einwände bezüglich der Nutzung des Weges nicht ein, da sie privatrechtlicher Natur seien. Auf eine Kostenerhebung wurde verzichtet.

5. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 22. März 2018 (Poststempel) Einsprache (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beschwerte sich, dass die Gemeinde auf seine in der Einsprache gemachten Einwände nicht eingegangen sei und schilderte erneut seine Argumente bezüglich der Zufahrt.

6. Am 30. April 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie unterstrich, dass sie auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen sei und führte nochmals aus, warum sie darauf nicht eingetreten sei. Zudem legte sie subsidiär dar, wie die Einwände des Beschwerdeführers, selbst bei Eintreten darauf, unbegründet seien.

7. Am 7. Mai 2018 nahmen auch die Baugesuchsteller (Beschwerdegegner)

Stellung und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Zufahrt sei nicht Gegenstand des Baugesuchs bzw. des Baubewilligungsverfahrens und könne deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, womit die Eintretensvoraussetzungen mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht erfüllt seien. Zudem legten die Beschwerdegegner subsidiär dar, warum die Einwände des Beschwerdeführers materiell ohnehin abzuweisen wären.

8. Am 8. Juni 2018 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er erhob ausserdem den formellen Einwand, die Profilierung sei nicht vollständig gewesen.

9. Am 20. Juni 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest.

10. Am 22. Juni 2018 hielten die Beschwerdegegner duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest und bestritten das ihrer Ansicht nach ohnehin verspätete Argument der angeblich unvollständigen Profilierung. Dieser Rechtschrift lag auch die Honorarnote samt Honorarvereinbarung des Rechtsvertreters bei.

11. Am 11. Juli 2018 nahm der Instruktionsrichter die Anfrage des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 auf Stellung eines Antrags auf Kostenbefreiung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen.

Auf Aufforderung des Instruktionsrichters sandte der Beschwerdeführer am

23. September 2018 dem Gericht die dazu nötigen Unterlagen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Bauund Einspracheentscheid und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bauund Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018, mitgeteilt am 26. Februar 2018.

Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

1.2. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner – die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdegegner zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob sie diese zu Recht subsidiär abgewiesen hat.

3.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend:

Die Beschwerdegegnerin sei nicht auf seine in der Einsprache gemachten Einwände eingegangen. Diese Rüge ist unbegründet. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass auf die Beschwerde gar nicht ein-

getreten werden kann, musste sie auch nicht auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers eingehen, was sie im Übrigen subsidiär, ausser bei den Einwänden betreffend die Lärmemissionen der Zufahrt und deren Nutzung, doch noch gemacht hat. Demnach ist das rechtliche Gehör nicht verletzt.

3.2. Auf die unbelegt gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, die Profilierung betreffend Wärmetauscher hinter dem Haus auf Parzelle Z.1._____ sei nicht rechtzeitig erfolgt bzw. seien dort gar keine Bauprofile gestellt worden, ist nicht weiter einzugehen.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die bestehende Zufahrt sei nicht Gegenstand des Baugesuchs, weswegen sie nicht auf die entsprechenden Einwände eingetreten sei. Diese Argumentation greift zu kurz. Die Beschwerdegegner beabsichtigen neben der Durchführung von Sanierungsmassnahmen am bestehenden Haus unter anderem die Erstellung eines Autounterstands. Damit verbunden ist somit auch die Frage des Genügens der Zufahrt zum Baugrundstück für Motorfahrzeuge von der Gemeindestrasse her über die Nachbarparzellen Z.3._____, Z.2._____ und Z.4._____. Gemäss der in der Stellungnahme vom 20. November 2017 gemachten Angaben der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren beabsichtigen die Beschwerdegegner erst in einem zweiten Schritt die Zufahrt zu verbessern. Dass der Ausbau der Zufahrt sehr wahrscheinlich Gegenstand eines späteren Baugesuchs sein wird, bedeutet indessen nicht, dass der Bau des vorliegend geplanten Autounterstands losgelöst vom Bestehen einer hinreichenden, strassenmässigen Erschliessung bewilligt werden kann. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise vorbringt, macht ein Autounterstand nur dann Sinn, wenn eine Zufahrt sichergestellt ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine genügende Erschliessung für Fahrzeuge besteht.

4.2. Gemäss Art. 72 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist (Abs. 1). Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird (Abs.

2).

4.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Weg sei momentan eine Wiese. Die Nutzung des Weges habe sich in dieser Zeit als Gewohnheitsrecht eingestellt und eine andere Nutzung werde nicht akzeptiert. Das 1992 im Grundbuch eingetragene Fahrrecht über sein Grundstück sei für das Grundstück der Antragsteller zwar vorhanden. Zum Zeitpunkt der Eintragung sei es aber im Wesentlichen darum gegangen, gelegentlich Warentransporte durchzuführen. Es sei zu keiner Zeit in Erwägung gezogen worden, dass der Weg permanent täglich befahren werden solle. Der Weg (Wiese) sei meist für den Abtransport von Heu mit landwirtschaftlichen Maschinen genutzt worden. Während der letzten 22 Jahre habe auf diesem Weg kein Autoverkehr stattgefunden. Der Vorbesitzer habe einen Stellplatz in der Nachbarschaft gemietet gehabt.

4.3.2. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob der Bauherrin die Realisierung ihres Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Die Gemeinde ist nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 18 7 vom 12. September 2018 E.3.1 m.H.).

4.3.3. Gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag von 1992 wurde unter anderem zugunsten der Bauparzelle Z.1._____ und zulasten der Parzellen Z.4._____, Z.3._____ und Z.2._____ ein unbeschränktes Fussund Fahrwegrecht auf einer Breite von 3 m eingeräumt (vgl. BGer-act. 2). Infolge der vom Verwaltungsgericht zurückhaltend vorzunehmenden Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen ist hier demnach von einer rechtlich gesicherten Zufahrt zur Bauparzelle auszugehen.

4.4.1. Im Eispracheverfahren und nun auch vor dem Verwaltungsgericht bemängelt der Beschwerdeführer ferner, dass ein permanenter Zugang zum Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen gemäss Baugesetz nicht zulässig sei. Um das Grundstück über andere, mit Wegrecht belastete Grundstücke zu erreichen, übersteige die Geländeneigung des Zuweges 25 %. Im Baugesetz (Art. 24 Abs. 4 BG) sei aber eine maximale Steigung von 12 % erwähnt, mit Aufweis eines Vorplatzes von mindestens 6 Meter. Selbst bei einem Ausbau bzw. Befestigung des Weges stelle dieser eine erhebliche Gefährdung für den Durchgangsverkehr dar und sei für den täglichen Gebrauch nicht geeignet. Durch den steilen Weg könne ein Fahrzeug nicht rechtzeitig bremsen und würde eine Kollision auf der Gemeindestrasse verursachen.

Schwach motorisierte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Einachsantrieb schafften die Steigung nur, wenn bereits 10 bis 20 m vorher auf der Gemeindestrasse Anlauf genommen werde, um den letzten Rest der Steigung zu überwinden; dies auch bei einem Ausbau der Strasse. Im November 2017 habe ein Personenwagen sogar geborgen werden müssen.

4.4.2. Klarzustellen ist vorab, dass eine Zufahrt bis zum geplanten Autounterstand zurzeit bereits besteht, wenn auch durch eine Wiese. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass ein mit einer Grunddienstbarkeit eingeräumter Fahrweg auf fremdem Boden nötigenfalls, innerhalb der zivilrechtlichen Schranken, grundsätzlich ausgebaut werden darf, weshalb seine Einwände über die Ungeeignetheit und Gefährlichkeit des aktuell auf

einer Wiese führenden Wegs unbehelflich sind. Mit den Beschwerdegegnern ist zu den obigen Einwänden ausserdem festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bauvorschrift (Art. 24 Abs. 4 BG) nur den direkt vor einer allfälligen Garage bzw. Autoeinstellhalle befindlichen Vorplatz bzw. Rampe mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze regelt, nicht jedoch die Steigung auf einer im Privateigentum befindlichen Feinerschliessungsstrasse bzw. Hauszufahrt oder die Länge des dort nötigen Vorplatzes. Es liegt deshalb kein Verstoss gegen Art. 24 Abs.

4 BG vor. Die Erschliessung der Bauparzelle ist nach dem Gesagten sichergestellt.

4.4.3. Der Beschwerdeführer wendet noch ein, Fahrzeuge würden mehrmals täglich den Weg im ersten Gang mit Vollgas hochfahren, weshalb eine erhebliche, zusätzliche Lärmimmission entstünde. Dazu ist im vorliegenden Verfahren zu erwähnen, dass die Lärmemissionen, die bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Zufahrt mit einem Motorfahrzeug entstehen, nicht unzulässig sind. Weitere Fragen sind im allfälligen Bauverfahren betreffend den späteren Ausbau der Zufahrt zu behandeln, wo in Kenntnis der konkreten Gestaltung des Fahrwegs auch dessen Auswirkungen auf die Nachbarschaft beurteilt werden können.

5. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich zusammenfassend als unbegründet. Der angefochtene Bauund Einspracheentscheid ist in Abweisung der Beschwerde somit zu bestätigen.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dieser hat zudem die obsiegenden Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Dagegen steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

6.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat am 22. Juni 2018 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'582.15 samt Honorarvereinbarung eingereicht. Ausgehend von den sich hier stellenden Fragen scheint dieser Betrag noch als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, die Beschwerdegegner in dieser Höhe zu entschädigen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).

7.2. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der zusammen mit seiner Ehefrau ein jährliches Einkommen aus Renten von Fr. 27'476.-- erzielt, ist ohne Vornahme einer Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem prozessualen Notbedarf aktenkundig ohne Weiteres ausgewiesen. Auch verfügt er über kein relevantes Vermögen, das zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses verwendet werden müsste: Das Guthaben gemäss Steuerveranlagung in der Höhe von Fr. 1'352.-- wird vom Freibetrag (sog. Notgroschen) erfasst (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom 11.

Februar 2009 E.2.2.2), eine Aufstockung der Hypothek ist bei diesem Einkommen unrealistisch und, so wie ein Verkauf seiner Liegenschaft, unverhältnismässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 45 vom 16. Oktober 2018 E.4). Ausserdem ist die Beschwerdeerhebung nicht von vornherein als aussichtlos zu betrachten und seitens des Beschwerdeführers ist auch keine Mutwilligkeit erkennbar. Dem Ge-

such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben.

7.3. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommensoder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft dieses Entscheides.

7.4. Ausserdem gilt zu beachten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdeführer von allen behördlichen Kosten und Gebühren befreit, ihn aber nicht von der Bezahlung der aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner entbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E.6.4).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

2.2. Wenn sich die Einkommensoder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten.

3. A._____ hat B._____ und C._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'582.15 (inkl.

MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

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