Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2015 87 • VG GR R 2015 87 KI-generiert

Building Fine Appeal Partially Upheld on Individual Liability

Geschäftsnummer R 2015 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal concerning building fines imposed on the appellants for carrying out construction work without the required permit or notification, acknowledging that while intent to violate regulations could not be proven, at least a negligent, moderate fault existed due to the known obligation to obtain permits. Considering the appellants' significant income and assets, the original fine amount was deemed not arbitrary; however, the court modified the decision to impose the fine individually on each appellant (€4,000 each) rather than jointly, adhering to the principle of individual punishment in criminal law, while rejecting a reduction in procedural costs as they were unsubstantiatedly disputed.

Legislator-Regeste

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Art. 47 StGB, Art. 104 StGB, Art. 50 StGB, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 78 Abs. 2 VRG; Building Fine Appeal Partially Upheld on Individual Liability: Considering the appellants' significant income and assets, the original fine amount was deemed not arbitrary; however, the court modified the decision to impose the fine individually on each appellant (€4,000 each) rather than jointly, adhering to the principle of individual punishment in criminal law, while rejecting a reduction in procedural costs as they were unsubstantiatedly disputed.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Herabsetzung der Busse Baukosten Baupflicht Verletzung der Baubewilligung Obligationenrecht Baubusse | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited for imposing a reduced state fee on the unsuccessful appellants when waiving a fully reasoned judgment.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

Cited as the basis for increasing the state fee if a fully reasoned judgment were requested.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited to deny legal costs/indemnification to the prevailing lower authority.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is not explicitly present in the text; however, based on standard Swiss court practice for cost allocation in the dispositive (Order 2), and given that the reasoning mentions costs, the actual cost provisions are derived from the dispositive structure using the general principle cited, although the VRG articles govern the fee structure itself (Art. 73 & 75 VRG).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 15 87

5. Kammer

Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini

URTEIL vom 5. Juli 2016

in der Streitsache

A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin

betreffend Baubusse

Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

311.0) bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.7.3; BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Baubussenverfahren anwendbaren Normen zählt auch Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Schliesslich hat das Gericht gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.

2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer diverse Arbeiten an ihrem Haus durchführten, ohne zuvor ein entsprechendes Baugesuch einzureichen bzw. das Meldeverfahren zu beachten. Ein Vorsatz hinsichtlich dieses formellen Verstosses gegen die Bauvorschriften kann ihnen jedoch nicht nachgewiesen werden. Indessen hätten sie wissen müssen, dass für solche Vorhaben eine Baubewilligung erteilt werden bzw. eine Meldung erfolgen musste, denn es gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ein wenigstens fahrlässiges, mittelschweres Verschulden liegt hier demnach vor. Die Bemessung der Busse stützt sich zudem auf ein ermitteltes jährliches Einkommen von Fr. 342'500.-- und ein Vermö-

gen von Fr. 1'504'000.--, deren Höhe unbestritten geblieben ist. Diesen finanziellen Verhältnissen zufolge erscheint die ausgesprochene Busse rechtens, jedenfalls nicht willkürlich. Ziff. 3.2 des Dispositivs des Kostenund Bussentscheids vom 25. August 2015 ist jedoch unter Berücksichtigung des im Strafrecht herrschenden Prinzips der individuellen Bestrafung insoweit abzuändern, als anstatt der Bauherrschaft die Beschwerdeführer je einzeln mit einer Busse von Fr. 4'000.-- zu bestrafen sind.

3. Schliesslich kann der mit dem Eventualantrag verlangten Reduktion der Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids auf Fr. 500.-- nicht Folge geleistet werden, da die Verfahrenskosten nur vorsorglich und ohne substantiierte Begründung bestritten wurden. Unbesehen davon, erscheinen die angeführten Verfahrenskosten als angemessen.

4. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird von den unterliegenden Beschwerdeführern (Art. 73 Abs. 1 VRG) unter solidarischer Haftung eine reduzierte Staatsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3.2 des Kostenund Bussentscheids der Gemeinde X._____ vom 25. August 2015 lautet neu wie folgt: "B._____ und A._____ werden je mit einer Busse von Fr. 4'000 bestraft. Diese Busse ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides auf das Konto der Gemeinde X._____ zu bezahlen."

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 604.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

b) [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]