Property Owner Demolition and Construction Appeal Dismissed Over Light, Plot Ratio, Parking, and Second Home Restriction Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner sought approval to demolish existing buildings and construct new multi-family homes, leading to objections concerning inadequate light and sun exposure, incorrect plot ratios, insufficient parking, and non-compliance with new federal restrictions on second homes. The court dismissed the appeal, reasoning that neighborhood disputes over light and view are matters of private law beyond the building authority's scope, and that the new second home restriction, enacted after the application date, was not violated due to a specific transitional provision allowing permits issued in the application year to remain valid until the following year. Furthermore, the court found the existing documentation sufficient regarding parking and plot ratios, and accepted that previous defects related to a children's playground and roof structures had been rectified by amendments to the project before the permit was issued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 197 Ziff. 8 Abs. 2 BV, Art. 75b BV, Art. 46 BauG, Art. 26 BauG, Art. 25 Abs. 1 BauG, Art. 26 Abs. 1 BauG; Property Owner Demolition and Construction Appeal Dismissed Over Light, Plot Ratio, Parking, and Second Home Restriction Issues: The court dismissed the appeal, reasoning that neighborhood disputes over light and view are matters of private law beyond the building authority's scope, and that the new second home restriction, enacted after the application date, was not violated due to a specific transitional provision allowing permits issued in the application year to remain valid until the following year. Furthermore, the court found the existing documentation sufficient regarding parking and plot ratios, and accepted that previous defects related to a children's playground and roof structures had been rectified by amendments to the project before the permit was issued.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to allocate court costs equally between the appellants based on the outcome of the case.
Applied to order the appellants to appropriately compensate the legally represented respondent for their legal costs.
Applied to deny legal costs compensation to the public entities that prevailed.
Volltext
R 12 44
5. Kammer
URTEIL
vom 23. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baueinsprache
1. Mit Baugesuch vom 14. Dezember 2011 reichte … bei der Baubehörde der
Gemeinde … ein Baugesuch für den Abbruch der Gebäude … Nr. 283 und Nr.
283A und den Neubau der Mehrfamilienhäuser A und B sowie einen Unterstand
für 6 Autoeinstellplätze auf der Parzelle Nr. 4886 ein. Am selben Tag
unterbreitete … der Gemeinde ein weiteres Baugesuch für ein
Mehrfamilienhaus C. Nach der Publikation der Baugesuche im Amtsblatt der
Landschaft … gingen gegen die Bauvorhaben mehrere Einsprachen ein.
Während die einen Einsprecher in ihrer Eingabe im Wesentlichen auf das
Mehrfamilienhaus C Bezug nahmen (Einsprache … und Mitbeteiligte vom
7. Januar 2012) begründeten andere ihre Einsprache in Bezug auf die
geplanten Mehrfamilienhäuser A und B (Einsprache Hannes und Dorina Friedli
und Mitbeteiligte vom 9. Januar 2012). Letztere Einsprecher machten
diesbezüglich insbesondere die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen,
die Missachtung von Mindestbesonnungsvorschriften, einen Verstoss gegen die
Grenzabstände, die Missachtung von Vorschriften über die Parkplätze, eine
mangelhafte Ausnützungsziffernberechnung (AZ-Berechnung), das Fehlen von
Kinderspielplätzen, die Rechtswidrigkeit der Dachaufbaute sowie einen Entzug
von Licht, Sonne und Aussicht geltend. Zudem wurde in einer weiteren
Stellungnahme vom 29. März 2012 geltend gemacht, dass aus der Annahme
des neuen Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012
respektive aus dessen sofortigem Inkrafttreten gemäss Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2
BV (recte: Ziff. 9) die Konsequenz erwachse, dass keine neuen
Baubewilligungen für Zweitwohnungen mehr erteilt werden dürften. Da beim
vorliegenden Projekt ausschliesslich Zweitwohnungen geplant seien, dürften
diese nun nicht mehr von der Gemeinde bewilligt werden.
2. Am 10. April 2012 (mitgeteilt am 13. April 2012) erteilte die Gemeinde … die
Baubewilligung für den Abbruch der Gebäude … Nr. 283 und Nr. 283A und den
Neubau der Mehrfamilienhäuser A und B auf der Parzelle Nr. 4886. Gleichzeitig
trat sie auf die Einsprache von … (und Mitbeteiligte) mangels Legitimation der
Einsprecher nicht ein. Ferner hiess die Gemeinde die Einsprache von … und …
(und Mitbeteiligte) in Bezug auf die Einwände „fehlender Kinderspielplatz“ und
„rechtswidrige Dachaufbaute“ gut, wies sie im Übrigen jedoch ab, soweit sie
darauf eintrat. Die Baubewilligung für die Mehrfamilienhäuser A und B erteilte
sie sodann unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Zur Begründung
führte die Gemeinde insbesondere aus, dass auf die Einsprache von … und …
(und Mitbeteiligte) insoweit nicht eingetreten werden könne, als der Entzug von
Licht, Sonne und Aussicht geltend gemacht werde. Hier würden privatrechtliche
Bestimmungen (Art. 684 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) angerufen,
deren Anwendung nicht Sache der Baubehörde sei. Was die
Baubewilligungserteilung für die geplanten Zweitwohnungen betreffe, so liege
keine Verletzung des neuen Art. 75b BV vor. Zwar sei das neue Recht sofort in
Kraft getreten, doch werde übergangsrechtlich bestimmt, dass erst ab dem
1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen nichtig seien. Vorher könnten
entsprechende Bewilligungen noch erteilt werden, wenn der
Bewilligungserteilung nicht Ausführungsrecht entgegenstünde, was zumindest
vorläufig nicht der Fall sei. Es liege auch kein Verstoss gegen die
Mindestbesonnungsvorschriften vor; der Besonnungsnachweis des
Ingenieurbüros … vom 14. Dezember 2011 sowie vom 20. Januar 2012
bestätige, dass vorliegend die im kommunalen Baugesetz vorgeschriebene
zweistündige Besonnung von Haupträumen eingehalten sei. Der über das
Bezirksgericht … eingeholte Bericht der … Ingenieure AG vom 27. Februar
2012 komme zwar zu einem anderen Ergebnis. Dieser Beurteilung habe aber
das ursprüngliche Bauprojekt zugrunde gelegen, welches zwischenzeitlich im
Bereich des Dachkranzes (Reduktion der Höhe um 45 cm) geändert worden
sei. Auf Rückfrage des Bauamtes habe die … Ingenieure AG bestätigt, dass
nunmehr die minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten eingehalten würde.
Es liege ferner kein Verstoss gegen die Grenzabstandsvorschriften vor.
Allenfalls möge aber der Einwand der Einsprecher, die AZ-Berechnung sei
mangelhaft, zutreffen. Die vorgeschriebene AZ von 0.85 in der Wohnzone …
werde aber deswegen nicht überschritten. Die beiden Baukörper erreichten nur
eine AZ von 0.7. Auch sei der Einwand bezüglich der Pflichtparkplätze
unbegründet. Aufgrund der Vorschriften müssten 8 Pflichtparkplätze
nachgewiesen werden, und diese seien auch tatsächlich vorhanden. In der
ursprünglichen Eingabe habe hingegen tatsächlich ein Kinderspielplatz gefehlt.
Der Mangel sei aber in der Zwischenzeit von der Bauherrin durch Nachreichung
eines Umgebungsplanes behoben worden. Begründet sei zunächst auch der
Einwand der rechtswidrigen Dachaufbaute gewesen. Auch dieser Mangel sei
jedoch zwischenzeitlich durch eine Reduktion des Dachkranzes um 45 cm
behoben worden. Das Bauprojekt sei daher in dieser abgeänderten Form
bewilligungsfähig.
3. Am 15. Mai 2012 gelangten die Einsprecher … (im Folgenden:
Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit
ihrer Beschwerde beantragen sie die Abweisung der Baugesuche und die
Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligungen. Eventuell seien die
Baugesuche zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen und nach
erfolgter Ergänzung neu auszuschreiben. Die Beschwerdeführer begründen
ihre Eingabe damit, dass die Baugesuchsunterlagen unvollständig seien und
die Beschwerdegegnerin 2 keine Parkplatzberechnung bzw. keinen
Parkplatznachweis eingereicht habe. Aus den Plänen gehe zudem nicht klar
hervor, wie die Solarzellen auf den Dächern angeordnet würden. Sollte die
mittlere Reihe der Solarzellen versetzt angeordnet werden, hätte dies
einschneidende Auswirkungen auf die Besonnung des Gebäudes der
Einsprecher. Bezüglich des fehlenden Kinderspielplatzes sei der Plan
„Umgebungsarbeiten“ den Beschwerdeführern zudem nie zur Stellungnahme
unterbreitet worden. Ihnen sei daher das rechtliche Gehör verweigert worden.
Was den neuen Art. 75b BV betreffe, sei diese Bestimmung mit der Annahme
durch das Stimmvolk und die Stände am 11. März 2012 − und damit vor
Erteilung der Baubewilligung − in Kraft getreten. Da der Zweitwohnungsanteil in
… bereits schon im Jahre 2000 bei 38.5% gelegen habe, widersprächen die
Baubewilligungen im vorliegenden Fall offensichtlich dem Zweck des
Verfassungsartikels. Aus dem Merkblatt „Informationsplattform zur Umsetzung
der neuen Verfassungsbestimmung über die Zweitwohnungen“ des
Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden gehe zudem
hervor, dass Gemeinden mit zu beachtender Kontingentsregelung neue
Baubewilligungen nur noch erteilen könnten, wenn für das Jahr 2012 noch
verfügbare Kontingente für Zweitwohnungen vorhanden seien. Bei der
Beurteilung des Vorhandenseins der sachlichen Voraussetzungen der
Baubewilligungen sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Bauvorhaben
in Angriff genommen werden soll. Da dies vorliegend erst im Jahre 2013 der
Fall sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bau von
Zweitwohnungen nicht gegeben. Was die Mindestbesonnungsdauer gemäss
Art. 26 des kommunalen Baugesetzes (BauG) angehe, sei diese nach den
Berechnungen der … Ingenieure AG beim nachbarschaftlichen Haus C der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Insalvo eingehalten. Da diese Berechnung
von den Beschwerdeführern angezweifelt worden sei, hätten diese über das
Bezirksgericht … ein unabhängiges Gutachten von der … Ingenieure AG
einholen lassen. Dieses Gutachten vom 27. Februar 2012 sei zum Schluss
gekommen, dass 50% der Hauptwohnräume des nachbarschaftlichen Hauses
C am relevanten 21. Dezember während maximal 100 Minuten besonnt
würden. Das Bauamt habe dann von der … Ingenieure AG selber ein
Gutachten eingeholt über die Besonnung mit einem um 0.45 m abgesenkten
Dachkranz. Dieses Gutachten sei dann wiederum zum Schluss gekommen,
dass dadurch die Besonnung um 35 Minuten zunehme und insgesamt damit
135 Minuten betrage. Dieses Ergebnis komme aber nur zu Stande, weil ein
Hauptraum bereits als besonnt betrachtet werde, sobald eines seiner Fenster
teilweise bzw. minimal besonnt sei. Richtigerweise seien aber Haupträume erst
dann ausreichend besonnt, wenn 50 % der Fensterfläche sämtlicher
Hauptwohnräume eines Gebäudes bzw. 50 % der Hauptfassade besonnt
würde. Diese Besonnungsvoraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. Bei
dieser Betrachtungsweise seien am relevanten 21. Dezember die Hälfte der
Haupträume des nachbarschaftlichen Hauses C nur während ca. 15 Minuten
besonnt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es müssten 50 % der
Hauptfassade besonnt sein, würde die Besonnungsdauer nur gerade 30
Minuten betragen. Da aber alle eingeholten Gutachten in Bezug auf die
Besonnung um die Mittagszeit gewisse Mängel aufwiesen, müsse zur Klärung
der noch offenen Fragen am 21. Dezember 2012 ein Augenschein durchgeführt
werden. Ferner betrage in der Wohnzone … der kleine Grenzabstand 5 Meter.
Der Grenzabstand der geplanten Mehrfamilienhäuser A und B betrage aber im
Norden gegenüber der Parzelle Nr. 4885 gerademal 4.49 Meter bzw. 4.5 Meter,
womit die Abstandsvorschriften verletzt seien. Verletzt seien auch der Grenz-
und Gebäudeabstand zu der nachbarschaftlichen Parzelle Nr. 6169. Zwischen
den Parzellen Nr. 4886 und Nr. 6169 bestehe zwar ein gegenseitiges
Grenzbaurecht, doch müsse auch hier der Gebäudeabstand von 10 Metern
eingehalten werden. Dieser werde um 2.5 Meter unterschritten. Schliesslich
seien sechs 4.5-Zimmerwohnungen und 2 Studios geplant, womit bei korrekter
Berechnung 16 Pflichtparkplätze erstellt werden müssten. Vorgesehen seien
aber nur 8 gedeckte und 2 offene Parkplätze. Es fehlten somit noch 3 gedeckte
und 3 offene Parkplätze.
4. Am 29. Juni 2012 bzw. am 2. Juli 2012 reichten die Gemeinde und die
Beschwerdegegnerin 2 ihre Vernehmlassungen ein. Die
Beschwerdegegnerinnen beantragen darin die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer seien
ungenügend; es werde von ihnen nur beantragt, dass die Baugesuche
abzuweisen seien. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheide werde
hingegen nicht beantragt. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten
werden. Nicht legitimiert seien die Beschwerdeführer zum Einwand betreffend
den Kinderspielplatz (Art. 46 BauG). Hier verhalte es sich bezüglich der
Beschwerde nicht anders als bei der Kontingentierung von Zweitwohnungen,
bei welcher das Verwaltungsgericht Dritten ebenfalls die Legitimation zur
Anfechtung abgesprochen habe. Die Rüge der unvollständigen
Baugesuchsunterlagen sei unbegründet, da im Baugesuchsformular und im
Umgebungsplan die Parkplätze einwandfrei nachgewiesen seien. Was die
Solarzellen betreffe, ergebe sich deren Anordnung rechtsgenüglich aus den
Schnittplänen. Die Solarzellen seien nicht versetzt angeordnet. Die Gemeinde
könne nicht beweisen, dass sie den vom 14. Dezember 2011 datierten
Umgebungsplan mit dem eingezeichneten Kinderspielplatz den
Beschwerdeführern zugestellt habe. Das spiele aber keine Rolle, weil es sich
hier um eine Frage von untergeordneter Bedeutung handle. Es wäre der
Baubehörde auch möglich gewesen, im Rahmen der Baubewilligung die
Auflage zu machen, einen solchen Spielplatz bis zum Baubeginn auszuweisen,
dies umso mehr, als aussenstehende Dritte keinerlei eigenes Interesse an einer
solchen Einrichtung hätten. Eine Verletzung der Bestimmungen über die
Zweitwohnungen liege nicht vor. Ursprünglich hätten die Beschwerdeführer die
Auffassung vertreten, nach Annahme der Initiative am 11. März 2012 dürften in
den Tourismusgemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20% überhaupt
keine Baubewilligungen mehr für Zweitwohnungen erteilt werden. Nunmehr
stellten sie sich auf den Standpunkt, dass auf jeden Fall für solche
Zweitwohnungen keine Baubewilligung mehr ergehen dürften, die erst im Jahre
2013 realisiert werden sollen. Diese Auffassung sei aber nicht haltbar, da Art.
75b BV klar auf den Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung abstelle und nicht
auf jenen der Projektrealisierung. Was den Hinweis der Beschwerdeführer auf
das Merkblatt des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
betreffe, sei es wohl richtig, dass sich das Departement auf den Standpunkt
gestellt habe, dass in Gemeinden mit zu beachtender Kontingentsregelung
neue Baubewilligungen nur mehr erteilt werden dürften, wenn für das Jahr 2012
noch verfügbare Kontingente für Zweitwohnungen vorhanden seien und dass
die Berücksichtigung von später verfügbaren Kontingenten für Zweitwohnungen
vermieden werden sollte. Die Beschwerdeführer würden aber unterschlagen,
was das Departement im nachfolgenden Satz ausgeführt habe. Gemäss dem
Departement seien für Baugesuche, die bereits vor dem 11. März 2012
eingereicht oder mit einer Gemeinde vorbesprochen wurden, pragmatische
Lösungen anzustreben. So wäre es höchst unbefriedigend, wenn jene
Gemeinden, welche bereits aus eigenem Antrieb in Form von
Kontingentierungen Einschränkungen des Zweitwohnungsbaus vorgenommen
hätten, schlechter gestellt wären als jene, welche sich bis anhin nicht darum
gekümmert hätten. Deshalb müsse es jedenfalls zulässig sein, dass bei der
Baubewilligungserteilung im Jahre 2012 die Kontingente für das Jahr 2013
noch berücksichtigt werden dürften. Des Weiteren sei vorliegend die gesetzlich
vorgesehene minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten eingehalten. Dies
gelte auf jeden Fall, nachdem der Dachkranz um 45 cm reduziert worden sei.
Gemäss geltender Praxis werde Art. 26 des kommunalen Baugesetzes (BauG)
so ausgelegt, dass ein Hauptraum als besonnt gelte, wenn eines seiner Fenster
teilweise besonnt sei und somit Sonnenlicht in den Raum falle. Das entspreche
auch dem Wortlaut von Art. 26 BauG. Für eine andere Praxis (Besonnung von
50 % der Fensterflächen sämtlicher Hauptwohnräume oder Besonnung von
50 % der Hauptfassade), wie sie die Beschwerdeführer reklamierten, bestehe
aufgrund des Wortlautes von Art. 25 Abs. 1 BauG (recte: Art. 26 Abs. 1 BauG)
kein Raum. Abgesehen davon, müsste wegen der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichtes vorliegend dargetan werden, dass die Auslegung der
Gemeinde nicht mehr vertretbar und schlechthin unhaltbar sei. Davon könne
aber keine Rede sein, zumal das Verwaltungsgericht die bisherige Praxis der
Gemeinde mehrmals geschützt habe. Die Durchführung eines Augenscheines
am 21. Dezember 2012 sei nicht angezeigt − hierbei gehe es den
Beschwerdeführern nur darum, das Verfahren zu verzögern. Für die Ermittlung
der faktischen Besonnung sei man nicht auf einen Augenschein angewiesen.
Die Fachleute seien in der Lage gewesen, den Besonnungsnachweis ohne
Augenschein am 21. Dezember zu erbringen. Ferner seien auch die
Grenzabstände zu Parzelle Nr. 4885 eingehalten, da wegen Einhaltung der
Vorschriften der Mindestbesonnung gemäss Art. 26 Abs. 4 BauG nur der
reduzierte kleine Grenzabstand von 4 Metern − und nicht der von 5 Metern −
eingehalten werden müsse. Auch der Grenz- und der Gebäudeabstand zu
Parzelle Nr. 6169 sei nicht verletzt. Die Parzellen Nr.4886 und Nr. 6169 hätten
sich ein gegenseitiges Grenzbaurecht eingeräumt, daher brauche kein
Gebäudeabstand eingehalten werden. Der diesbezügliche Vorbehalt im
Baurechtsvertrag mache überhaupt keinen Sinn. Vorliegend betrage der Grenz-
und Gebäudeabstand 7.5 m, also mehr als der Mindestgebäudeabstand
gemäss Art. 75 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG). Die Eigentümer der Parzelle Nr. 6169 hätten denn auch keine
Einsprache erhoben. Schliesslich seien sechs 4-Zimmerwohnungen und zwei
Studios geplant, wobei die grossen Wohnungen aus zwei Schlafzimmern sowie
einem abtrennbaren Wohn- und Essbereich bestünden. Damit sei ein
Pflichtparkplatz pro Wohnung plus zwei Besucherparkplätze nachzuweisen,
was die Beschwerdegegnerin 2 getan habe.
5. In ihrer Replik vom 16. August 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren
Ausführungen zu Art. 75b BV fest und bringen des Weiteren hervor, dass auch
die kommunalen Kontingentsbestimmungen betreffend Zweitwohnungen
vorliegend nicht eingehalten worden seien. So würde das kommunale
Baugesetz ein Jahreskontingent von insgesamt 6‘500 m2 Bruttogeschossfläche
(BGF) für Zweitwohnungen vorsehen. Das Jahreskontingent pro Bauherrschaft
für Zweitwohnungen in Kleinprojekten sei sodann auf maximal 750 m2 BGF
limitiert. Gemäss Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons
Graubünden vom 9. Mai 2012 sei der Kontingentswert von 6‘500 m2 BGF auf
4‘000 m2 BGF reduziert worden. Im gleichen Verhältnis seien auch die anderen
Werte zu reduzieren, sodass für Zweitwohnungen in Kleinprojekten pro
Bauherrschaft nur maximal 500 m2 BGF blieben. Bei einer Gesamtüberbauung
derselben Bauherrschaft müssten die Bruttogeschossflächen zusammengezählt
werden. Vorliegend seien nicht nur die beiden Mehrfamilienhäuser A (415.75
m2 BGF) und B (415.75 m2 BGF) zu berücksichtigen, sondern auch das Haus C
(1‘093 m2 BGF), für welches ebenfalls ein Baugesuch eingereicht worden sei,
welches aber noch nicht bewilligt sei. Das Jahreskontingent für Grossprojekte
betrage pro Grossprojekt (> 1‘000 m2 BGF) nur 1‘000 m2 BGF. Auch wenn es
sich vorliegend lediglich um ein Kleinprojekt (≤ 1‘000 m2 BGF) handeln würde,
wäre das Jahreskontingent überschritten; denn dieses betrage in … lediglich
500 m2 BGF. Die maximalen Jahreskontingente der Gemeinde für Kleinprojekte
seien für das Jahr 2012 bis auf 157.16 m2 BGF bereits ausgeschöpft. Noch
schlechter sehe die Situation aus, wenn das Bauvorhaben als Grossprojekt
behandelt würde (Jahreskontingent nach Beschluss des Regierungsrates vom
9. Mai 2012: 2‘800 m2 BGF). In diesem Fall wäre erst im Jahre 2016 ein
Restkontingent von 193.29 m2 und im Jahre 2017 von 899.71 m2 BGF
verfügbar. Mit Bewilligung der Bauprojekte seien die Kontingentsbestimmungen
gemäss Regierungsbeschluss verletzt worden. Letztlich replizieren die
Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen betreffend
die Mindestbesonnungsdauer vertieft, wobei sie hierzu nochmals eingehend
ihre Standpunkte darlegen.
6. In ihrer Duplik vom 5. September 2012 nimmt die Gemeinde ausführlich zum
erhobenen Einwand der Beschwerdeführer Stellung, dass die kommunalen
Kontingentsvorschriften betreffend Zweitwohnungen vorliegend verletzt seien.
Die Beschwerdeführer seien zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert. So
hätten sie auch bei einer teilweisen Begründetheit ihres Einwandes und der
Gutheissung der Beschwerde keinen praktischen Nutzen, da die Bauherrin im
Umfange eines allenfalls zu viel bezogenen Kontingentes noch immer
Erstwohnungen erstellen könnte oder die Raumeinheiten hotelmässig oder
hotelähnlich nutzen dürfte. Sodann sehe die nun vom Bundesrat erlassene
Verordnung über Zweitwohnungen in Artikel 8 vor, dass Baubewilligungen für
den Bau von Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und der
Ablösung dieser Verordnung durch die ordentliche Ausführungsgesetzgebung
erteilt würden, nichtig seien. Die Verordnung schränke demnach
Baubewilligungserteilung für Zweitwohnungen nicht zusätzlich ein. Eine
Verletzung der kommunalen Kontingentsbestimmungen, wie von den
Beschwerdeführern behauptet, liege sodann nicht vor. Zu beachten sei, dass
der Genehmigungsentscheid der Regierung, in welchem das vom
Gemeindesouverän festgelegte Jahreskontingent für Zweitwohnungen von
6‘500 m2 BGF auf 4‘000 m2 BGF reduziert wurde, am 8. Mai 2012 ergangen
sei, in einem Zeitpunkt also, an dem die vorliegend angefochtene
Baubewilligung (vom 13. April 2012) bereits erteilt worden war. Das damals
geltende Gemeinderecht habe eine Aufteilung des Kontingents auf 4‘500 m2
BGF für Grossprojekte und 2‘000 m2 BGF für Kleinprojekte vorgesehen. Pro
Bauherrschaft habe das Jahreskontingent 1‘500 m2 BGF für Grossprojekte und
750 m2 BGF für Kleinprojekte betragen. Eine Nachprüfung habe ergeben, dass
die geplanten Mehrfamilienhäuser A und B eine BGF von 831.50 m2 aufwiesen.
Indessen müsse (gemäss Art. 134 Abs. 2 lit. b BauG) hiervon eine Fläche von
251.4 m2 abgezogen werden, da im bestehenden und abzureissenden
Gebäude eine solche Wohnfläche bereits vorhanden gewesen sei. Unter
Berücksichtigung der Erschliessung (122 m2 BGF) und unter Berücksichtigung
der Fläche für die altrechtlichen Wohnungen bleibe eine anrechenbare BGF-
Fläche von 716.6 m2, womit die Bauherrin im Jahre 2013 nicht mehr
Kontingente als für die zulässigen 750 m2 BGF bezogen habe. In ihrer Duplik
erklärte sich die Beschwerdegegnerin 2, d.h. die Bauherrin, bereit, für den Fall,
dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, die Kontingentsvorschriften
der Gemeinde seien verletzt, im Umfang von 85 m2 Erstwohnungen zu erstellen
oder eine entsprechende Fläche hotelmässig oder hotelähnlich im Sinne Art.
134 Abs. 2 lit. d BauG zu nutzen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im
angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Bau- und
Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 13. April 2012. Streitig und zu
prüfen ist im Folgenden die Verletzung von kommunalen Mindestbesonnungs-,
Abstands- und Kontingentierungsvorschriften einerseits und die Missachtung
des neuen Art. 75b BV betreffend die Einschränkung von Zweitwohnungen in
Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % andererseits. Vorab
machen die Beschwerdegegnerinnen allerdings geltend, dass nicht auf die
Beschwerde eingetreten werden könne, da die Rechtsschrift der
Beschwerdeführer nicht den Voraussetzungen des Art. 38 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entspreche. Die
Beschwerdegegnerinnen weisen darauf hin, dass das kommunale
Baubewilligungsverfahren abgeschlossen sei und deshalb eines der
Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides lauten
müsste. Indessen ist für das Gericht klar, das die Beschwerdeführer mit ihrem
Begehren um Abweisung und Verweigerung der Baubewilligungen − zwar
stillschweigen aber unmissverständlich − auch die Aufhebung des Bau- und
Einspracheentscheids beantragen. Eine andere Interpretation würde mit dem
Verbot des überspitzten Formalismus in Konflikt stehen und wäre rechtlich nicht
zu schützen. Auf die vorliegende Beschwerde kann insofern eingetreten
werden, als die Beschwerdeführer zur Erhebung der einzelnen Rügen
legitimiert sind (vgl. hierzu Erwägung 3c).
2. a) Die Beschwerdeführer begründen ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht
zunächst damit, dass die Baugesuchsunterlagen unvollständig seien und die
Beschwerdegegnerin 2 keine Parkplatzberechnung bzw. keinen
Parkplatznachweis bei der Gemeinde eingereicht habe. Aus den Plänen gehe
zudem nicht klar hervor, wie die Solarzellen auf den Dächern angeordnet
würden. Sollte die mittlere Reihe der Solarzellen versetzt angeordnet werden,
hätte dies einschneidende Auswirkungen auf die Besonnung des Gebäudes der
Beschwerdeführer. Zudem sei ihnen der fehlende Plan „Umgebungsarbeiten“
nie zur Stellungnahme zugestellt worden, wodurch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer verletzt worden sei. Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
führt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb diese Rüge
vorweg zu behandeln ist (vgl. nur BGE 137 I 195 E. 2.2).
b) Im Baugesuchsformular und im Umgebungsplan sind die Parkplätze enthalten
und die Anordnung der Solarzellen auf dem Dach ist in den
Baugesuchsunterlagen ebenfalls hinreichend dargestellt, weshalb die
diesbezüglichen Einwände unbegründet sind. Die Befürchtung der
Beschwerdeführer, die Solarzellen könnten versetzt angeordnet werden, hat
sich denn auch nicht bestätigt. Was die angebliche Gehörsverletzung, wegen
der Nichtzustellung des Planes „Umgebungsarbeiten“ vom 14. Dezember 2011
(ergänzt am 7. Februar 2012) mit eingezeichnetem Kinderspielplatz angeht (vgl.
die Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [act. 3 Beilage 6] sowie der
Beschwerdegegnerin 2), kann den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden. Ein Anspruch auf Zustellung von Akten kann nicht, wie von den
Beschwerdeführern behauptet, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet werden. Das
Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der
Verwaltungsrechtspflege beinhaltet gegebenenfalls die Befugnis, am Sitz der
Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich
Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen
Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. hierzu ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich 2010, N 1691 mit Hinweisen). Davon abgesehen, verhält es sich
vorliegend so, dass die Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges
Interesse an dem Kinderspielplatz (und damit grundsätzlich auch kein
schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in den entsprechend ergänzten
Umgebungsplan) nachweisen können, was in Bezug auf den Umfang des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher grundsätzlich von der Intensität der
Betroffenheit durch eine Verfügung abhängt, eine Rolle spielt. Je grösser
nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je
bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör von einer
Behörde zu gewähren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1677). Aufgrund
dieser Überlegungen ist klar, dass die Gemeinde Art. 29 Abs. 2 BV nicht
verletzt hat, indem sie von einer Zustellung des Planes „Umgebungsarbeiten“
vom 14. Dezember 2012, welcher am 7. Februar 2012 einzig und alleine um
einen Kinderspielplatz ergänzt wurde, abgesehen hat. Dass die Gemeinde
sodann in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2012 auf den ergänzten
Plan „Umgebungsarbeiten“ verweist und damit die Einwendung der
Beschwerdeführer, es fehle bei dem umstrittenen Bauvorhaben ein
Kinderspielplatz, widerlegt, ist nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Ob
die Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid in den ergänzten Plan
Einsicht nehmen konnten oder nicht, ist zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb
unerheblich, weil mit vorliegender Beschwerde keine materiellen Einwände
gegen den (bei den Akten liegenden) ergänzten Umgebungsplan erhoben
werden. Ein allfälliger Mangel im Baubewilligungsverfahren wäre durch das
vorliegende Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten.
3. a) Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des neuen Art. 75b BV.
Dabei machen sie geltend, dass mit der Annahme der Volksinitiative „Schluss
mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ (sog. Zweitwohnungsinitiative) der
Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für
Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens
20 % beschränkt worden sei. Gemäss Art. 195 BV trete die ganz oder teilweise
revidierte Bundesverfassung in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen
angenommen würde, womit der neue Art. 75b BV am Tage der Annahme, d.h.
am 11. März 2012 und damit vor der Erteilung der vorliegend angefochtenen
Baubewilligung, in Kraft getreten sei. Die neue Bestimmung entfalte in …, einer
Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von ca. 40 %, volle Wirkung. Es trifft
zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft
tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV
und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung
entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser
Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von
ihrer Publikation in der Amtliche Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das
Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des
Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnung vom
17. August 2012, S. 2). Die Beschwerdeführer berufen sich nun auf Art. 75b BV
und wollen − zumindest sinngemäss − aus der Geltung dieser Bestimmung seit
ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass schweizweit
sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für
Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über
20 %) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennen die Beschwerdeführer,
dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten,
faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem
Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den
Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt haben. Der neue
Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV
gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen
Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 BV)
geht zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %-
Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits
aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt
(„das Gesetz verpflichtet…“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV,
der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den
Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn
Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des
Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so
aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden
Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die
zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts wird nämlich durch die
übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt.
Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit
einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) vom 1. Januar 2013 hinweg bis
zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die vom Volk
und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft
getretene intertemporalrechtliche Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend
vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden,
welche insbesondere Bewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen
erteilen, zu beachten. Die intertemporalrechtliche Regelung ist mit anderen
Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant,
erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012
verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9
Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der
intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das
bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und
aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9
BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt) ergibt sich für das
Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden, welche die
kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012
noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies,
da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt.
Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen
vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber
den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von
der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine
entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit
eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen
Resultat, welches die Volksinitiative erzielte (50.6 % Ja-Stimmen gegenüber
49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2
ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die
intertemporalrechtliche Norm, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache
gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien
(AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des
Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt
wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten
ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative
durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges
Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf
Übergangsbestimmungen zu verzichten. Aus Sicht der Initianten der
Volksinitiative mag es zu bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für
Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von
über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser
der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1.
Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher
Termin festgesetzt wurde.
b) In Zusammenhang mit der neuen verfassungsrechtlichen Regelung von
Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV gehen die Beschwerdeführer im Weiteren
davon aus, dass bei der Beurteilung des Vorhandenseins der sachlichen
Voraussetzungen der Baubewilligungen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an
dem das Bauvorhaben in Angriff genommen wird. Da dies beim vorliegenden
Bauvorhaben erst im Jahre 2013 der Fall sein soll, seien die gesetzlichen
Voraussetzungen, d.h. die Einhaltung der 20 %-Regel für Zweitwohnungen,
vorliegend nicht erfüllt. Damit ist zum einen die Frage des Anknüpfungspunktes
des neuen, ab 1. Januar 2013 in Wirkung tretenden Rechts und zum anderen
die Frage, was überhaupt eine Zweitwohnung darstellt, aufgeworfen.
Klarerweise kann der Ansicht der Beschwerdeführer, es sei für die Anwendung
der neuen Regeln betreffend Zweitwohnung auf den Zeitpunkt der
Baubewilligungsausübung abzustellen, nicht gefolgt werden. Die von den
Beschwerdeführern hierzu zitierte Literatur, erweist sich bei näherem Hinsehen
sogar als ein Nachteil für deren Argumentation, wird doch dort gerade
festgehalten, dass das Vorliegen der Anforderungen einer Bewilligung
grundsätzlich und primär zum Zeitpunkt des Zulassungsentscheids (und nicht
zum Zeitpunkt der Zulassungsausübung) zu überprüfen ist (vgl. TOMAS
POLEDNA, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Habil.-Schrift Univ.
Zürich, Bern 1994, § 5 N 204). Bei dieser Frage auf den Zeitpunkt der
Bewilligungsausübung abzustellen, erscheint genauso verfehlt und ähnlich
beliebig, wie eine Praxis, wonach beim Inkrafttreten neuen Rechts alle
irgendwie hängigen Verfahren und Fälle umgehend nach diesem zu
entscheiden wären (vgl. ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, in:
ZSR 102 [1983] II 101 ff., 208). Würde man den Zeitpunkt der
Bewilligungsausübung als Anknüpfungspunkt wählen, setzte man einen
Gesuchsteller unberechenbaren Umständen aus, da dieser Zeitpunkt nicht
grundsätzlich und primär vom Gesuchsteller selber, sondern vielmehr von
allfälligen (mutwilligen) Einsprechern, Beschwerdeführern oder auch durch
langwierige Behörden- oder Rechtsmittelverfahren bestimmt würde. Zum
anderen ist die Regel, dass neues Recht umgehend auf irgendwie hängige
Verfahren und Fälle angewendet werden soll, nicht mit dem
Vertrauensgrundsatz vereinbar (KÖLZ, a.a.O., S. 108); allenfalls tritt ein solches
Vorgehen auch in Konflikt mit dem Verbot rückwirkender Gesetze. Es kann
allerhöchstens für Fälle absolut wertneutralen Prozessrechts Geltung haben
(vgl. aber hierzu FELIX UHLMANN/RALPH TRÜMPLER, „Das Rückwirkungsverbot ist
im Bereich der Amtshilfe nicht von Bedeutung“, in: ZSR 130 [2011] I 139 ff.,
insbesondere 142 ff.). Schliesslich ist in der Frage des richtigen
Anknüpfungszeitpunkts der Lehrmeinung zu folgen, wonach das letzte noch
tolerierbare massgebende Sachverhaltselement für eine Anknüpfung, der
Entscheid der erstinstanzlichen Bewilligungsinstanz ist (KÖLZ, a.a.O., S. 211).
Entsprechend ist auch in casu für die Beurteilung des Vorhandenseins der
sachlichen Voraussetzungen der Baubewilligungen auf den Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Bewilligungserteilung, d.h. auf den 13. April 2012, abzustellen.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 um Baubewilligungen für Zweitwohnungen
nachgesucht hat, ist vorliegend nicht umstritten. Als solche sind Wohnungen,
die nicht dauernd durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde oder durch
Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken genutzt werden, zu
bezeichnen. Überwiegend handelt es sich bei Zweitwohnungen um
vorübergehend zu Ferien- und Erholungszwecken genutzte Wohnungen von
nicht ortsansässigen Personen. Der Begriff der Zweitwohnung gibt vorliegend
zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
c) Im Gegensatz zu den anderen mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen, sind
die Beschwerdeführer zur Erhebung der Rüge betreffend Ausschöpfung der von
der Gemeinde … vorgesehenen Kontingente für Zweitwohnungen grundsätzlich
nicht legitimiert; dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, da diese Rüge
von den Beschwerdeführern nicht hinsichtlich der am 11. März 2012
angenommenen Zweitwohnungsinitiative erhoben wurde (vgl. dazu die
nachfolgende Erwägung 3d) und insofern mit dieser nicht in Zusammenhang
steht. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen
Zweitwohnungskontingente bezüglich einer Herabsetzung der Kontingente
durch die Regierung des Kantons Graubünden am 9. Mai 2012. Sie rügen
entsprechend die Nichteinhaltung des (herabgesetzten) Jahreskontingents für
Kleinprojekte pro Bauherrschaft, die falsche Berechnung der für die
Jahreskontingente relevanten Bruttogeschossflächen (die Bruttogeschossfläche
müssten nach der Meinung der Beschwerdeführer bei Gesamtüberbauungen
derselben Bauherrschaft auf derselben Parzelle addiert werden) und die
Nichteinhaltung des (herabgesetzten) Jahreskontingents für Grossprojekte in …
Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass es ihnen, in Bezug auf die Frage,
ob für die beiden geplanten Mehrfamilienhäuser A und B im Jahr 2013 und
allenfalls auch noch im Jahr 2014 Kontingente zur Verfügung stehen und
entsprechend von der Beschwerdegegnerin 2 beansprucht werden dürfen, an
der nötigen Betroffenheit und am Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 50 VRG
fehlt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden ist für ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 50 VRG
vorausgesetzt, dass die Auswirkungen eines beanstandeten Bauvorhabens auf
eine Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sein müssen, dass sie
auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden. Trifft
dies zu, sind im Grundsatz alle Rügen zulässig, die den Streitgegenstand
betreffen und für welche die eigene Position Vorteile erwarten lässt (PVG 2010
Nr. 29 E. 5a). Allerdings sind hiervon grundsätzlich jene Rügen auszunehmen,
die mit der Anfechtung einer Einreihung eines Bauvorhabens in eine
Kontingentsliste in alleinigem Zusammenhang stehen. Die Einreihung eines
Bauvorhabens in eine Kontingentsliste innerhalb eines Baubescheides ist
nämlich als selbständiger Streitgegenstand anzusehen, der mit der bau- und
planungsrechtlichen Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens als solchem nichts
zu tun hat (PVG 2010 Nr. 29 E. 5b). In diesem Zusammenhang hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schon mehrfach festgehalten,
dass Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht
legitimiert sind, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (d.h. beschwert) sind
(vgl. PVG 2010 Nr. 29 E. 5b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden R 07 102 vom 11. April 2008 E. 1). Anders gälte es die
Beschwerdelegitimation diesbezüglich nur zu beurteilen, wenn einzelne
Baueinsprecher selbst hinter einer Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste
figurierten (vgl. dazu PVG 2010 Nr. 29 E. 5b). Vorliegend bringen die
Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde mit Erteilung der Baubewilligung die
Kontingentierungsvorschriften des kommunalen Baugesetzes (Art. 135 f. BauG)
mehrfach verletzt habe und zwar − wie bereits erwähnt − in Bezug auf die
Nichteinhaltung eines (herabgesetzten) Jahreskontingents für Kleinprojekte pro
Bauherrschaft, in Bezug auf die Berechnung der für die (herabgesetzten)
Jahreskontingente relevanten Bruttogeschossflächen (Addition der
Bruttogeschossfläche bei Gesamtüberbauungen derselben Bauherrschaft auf
derselben Parzelle) und in Bezug auf die Nichteinhaltung eines
(herabgesetzten) Jahreskontingents für Grossprojekte. Diese zum ersten Mal in
der Replik vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer beziehen sich somit
einzig auf die Rüge der Verletzung kommunaler Kontingentierungsvorschriften,
wozu Baueinsprecher − wie ebenfalls bereits erwähnt − überhaupt nicht
legitimiert sind. Die Beschwerdeführer machen sodann auch nicht geltend, dass
sie oder einzelne von ihnen von der Kontingentszusprechung mehr als Dritte
berührt (d.h. beschwert) sind. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass
einer der Beschwerdeführer hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste
steht. Damit ist die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Rüge der
Kontingentseinteilung respektive -zuteilung nicht gegeben, womit nicht darauf
eingetreten werden kann. Zu keinem anderen Resultat führte denn in diesem
Zusammenhang auch die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110),
wonach ein Nachbar die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener
Rechtssätze verlangen kann, welche sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken können. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Legitimation
ausschlaggebend, dass einem Nachbarn im Falle des Obsiegens ein
praktischer Nutzen entsteht (BGE 137 II 30 mit weiteren Hinweisen). Gerade
ein solcher Nutzen ist aber vorliegend nicht ersichtlich, da im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde (wegen einer Verletzung der kommunalen
Kontingentsvorschriften betreffend Zweitwohnungen) anstelle von
Zweitwohnungen gleichenorts und in gleicher Gestaltung noch immer
Erstwohnungen oder hotelmässig bzw. hotelähnlich genutzte Raumeinheiten
(im Sinne von Art. 134 Abs. 2 lit. d BauG) erstellt werden könnten.
d) Anders wäre die Legitimation der Beschwerdeführer betreffend die Rüge der
Verletzung kommunaler Kontingentierungsvorschriften allenfalls zu beurteilen
gewesen, wenn damit die Frage verbunden worden wäre, ob von der Gemeinde
für das laufende Jahr aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative am
11. März 2012 überhaupt noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt
werden können, wenn der Gemeinde nur noch für kommende Jahre
Kontingente zur Verfügung stehen. In Bezug auf diese − vorliegend nicht
aufgeworfene − Frage, kann festgehalten werden, dass der Kanton gemäss
einem vorläufigen Informationsblatt des Departementes für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden (DVS) vom 5. April 2012 zunächst den Standpunkt
vertrat, dass Gemeinden mit zu beachtender Kontingentsregelung neue
Baubewilligungen für Zweitwohnungen nur noch erteilen sollten, wenn für das
Jahr 2012 noch verfügbare Kontingente für Zweitwohnungen bestehen.
Baubewilligungen gestützt auf Kontingente, die erst für eine Jahresperiode
nach 2012 verfügbar sind, sollten vermieden werden. Jedoch seien hinsichtlich
jener Baugesuche, die vor dem 11. März 2012 bei einer Gemeinde eingereicht
oder vorbesprochen wurden, pragmatische Lösungen anzustreben (vgl. act. 15
[S. 3]). Eine Rückfrage bei dem in dieser Frage kantonal zuständigen DVS hat
gezeigt, dass diese anfängliche Auffassung durch die Entwicklung der Dinge in
den Gemeinden überholt worden ist. Nach Auskunft des Departementes
entspricht es heute in den Touristikgemeinden des Kantons und der auch vom
Departement respektierten Wirklichkeit, dass im laufenden Jahr bei
Kontingentspflicht noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden,
welche die Kontingente für die im jeweiligen Baugesetz vorgesehene Dauer
beanspruchen. Damit werde Rechtsgleichheit gegenüber jenen Gemeinden
geschaffen, die bis anhin keine Kontingentspflicht kannten und die bis Ende
2012 Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilen können mit der späteren
Möglichkeit, die Geltung der Baubewilligung auf Gesuch hin angemessen zu
verlängern. Dieser Rechtswirklichkeit hat das Verwaltungsgericht bei der
Prüfung der Frage, ob im laufenden Jahr auch noch Kontingente späterer Jahre
berücksichtigt werden dürfen, Rechnung zu tragen. In Anbetracht dessen,
stehen der Bewilligungserteilung kommunale Kontingentspflichten grundsätzlich
nicht entgegen, wenn diese nicht in einem rechtsmissbräuchlichen
Zusammenspiel von Bauherren und Gemeinden umgangen werden.
4. Ferner erweist sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rüge
der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauG, d.h. die Rüge der
Verletzung der kommunalen Bauvorschriften betreffend die Minimalbesonnung
von Haupträumen eines Nachbargebäudes, als unbegründet. Vorliegend ist die
Besonnung der Hälfte der Haupträume des Gebäudes der Beschwerdeführer
während mindestens120 Minuten pro Tag gewährleistet, was sowohl die
Berichte der … Ingenieure AG vom 14. Dezember 2011 und 20. Januar 2012
als auch die Berechnungen der … Ingenieure AG vom 26. März 2012
bestätigen. In letztgenanntem Gutachten wird die nach der üblichen
Berechnungsmethode errechnete Minimalbesonnung am kürzesten Tag des
Jahres (21. Dezember) mit 135 Minuten angegeben, womit die von Art. 26
Abs. 1 BauG geforderte Minimalbesonnung von 120 Minuten deutlich
überschritten wird. Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass die
angewandte Berechnungsmethode nicht korrekt sei. Ein Hauptraum könne nicht
bereits dann als besonnt gelten, wenn eines seiner Fenster teilweise besonnt
werde. Vielmehr sei erforderlich, dass mindestens 50% der Fensterfläche oder
sogar 50% der Hauptfassade besonnt werde. Unbestrittenermassen entspricht
es der Praxis der Gemeinde, dass ein Hauptraum bereits dann als besonnt gilt,
wenn Sonnenlicht in den Raum fällt. Diese Praxis, welche die Gemeinde auch
in ihren Rechtsschriften verteidigt, steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von
Art. 26 BauG oder zu dessen Zweckbestimmung, weshalb für das Gericht auch
kein Anlass besteht, hier im Sinne der Vorschläge der Beschwerdeführer
korrigierend einzugreifen. Dies gilt umso mehr als die Gemeinde im Bereich des
kommunalen Baurechts zu autonomer Rechtssetzung befugt ist und
entsprechend auch in der Anwendung dieses Rechts autonom ist. Der
Gemeinde muss demzufolge das Recht zukommen, die von ihr erlassenen
Normen selbst auszulegen. Das Bundesgericht nimmt eine Verletzung der
Gemeindeautonomie an, wenn die für die Kontrolle der Anwendung von
Gemeinderecht zuständigen kantonalen Behörden dieses Recht willkürlich
missachten (BGE 95 I 33, E. 2 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
1P.605/2000 vom 20. November 2000, in: ZBl 103 [2002] 198 ff., 199). So
dürfen die kantonalen Behörden in einem Rechtsmittelverfahren nicht von einer
vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch Gemeindebehörden
abweichen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1399).
5. a) Die Grenzabstände zu Parzelle Nr. 4885 sind vorliegend entgegen der Meinung
der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verletzt, da es wegen der Einhaltung
des Art. 26 BauG betreffend die Minimalbesonnung nur den reduzierten kleinen
Grenzabstand von 4 Metern einzuhalten gilt (Art. 26 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 93
BauG).
b) Was den Grenz- und den Gebäudeabstand zu Parzelle Nr. 6169 betrifft,
berufen sich die Beschwerdeführer auf das privatrechtlich vereinbarte
gegenseitige Grenzbaurecht. Was die Parteien allerdings in einem
Baurechtsvertrag zusätzlich bezüglich des Gebäudeabstandes vereinbart
haben, ist für das Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar von Belang. Die
Baubehörde kann sodann auch geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der in Art. 75 Abs. 2 KRG vom
kantonalen Recht vorgesehene minimale Gebäudeabstand von 5 Metern ist hier
mit 7.5 Metern klar eingehalten.
6. Schliesslich ist auch die in Art. 38 BauG statuierte Parkplatzpflicht vorliegend
erfüllt. Die Beurteilung der Baubehörde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2 BauG
vorliegend nur acht gedeckte und zwei offene Parkplätze zu erstellen sind, ist
den Angaben in den Baugesuchen zufolge und aus baupolizeilicher Sicht
zutreffend. Zwar ist auf den ersten Seiten der Baugesuche zunächst von 4.5-
Zimmer und 1.5-Zimmer-Wohnungen die Rede, jedoch kann aus den weiteren
Baugesuchsunterlagen − insbesondere den Grundrissen der Wohnhäuser (vgl.
die Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [act. 1 Beilage 10]) − ersehen werden,
dass bei den grösseren Wohnungen nur zwei Schlafzimmer sowie eine
Raumeinheit vorgesehen ist. Die abtrennbare Raumeinheit dient als Wohn- und
Essbereich. Die baupolizeiliche Einschätzung, dass es sich bei den grösseren
Wohnungen um höchstens 4-Zimmer-Wohnungen handelt und entsprechend
für diese Wohneinheiten nur ein Parkplatz gebaut werden muss, ist
nachvollziehbar und entsprechend zu schützen. Die total erforderlichen acht
gedeckten und zwei offenen Parkplätze sind sodann im Projekt nachgewiesen.
7. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Gemeinde die
Baubewilligungen zu Recht erteilt hat. Die vorliegende Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten gehen
bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer,
welche zudem zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu
entschädigen haben. Die vom Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte
Kostennote in der Höhe von Fr. 4'185.-- (inkl. MWST) erscheint dem Gericht
angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 1‘174.--
zusammen Fr. 5‘174.--
gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der
Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides
an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer entschädigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung … ausseramtlich mit Fr. 4'185.-- (inkl. MWST).
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 22. Mai
2013 gutgeheissen (1C_614/2012).