Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2010 74 • VG GR R 2010 74 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Refusal of Building Permit for Dwelling Due to Planning Violations

Geschäftsnummer R 2010 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a municipal decision that denied a building permit for a two-family house, upholding the municipality's reasoning based on violations of local and cantonal planning law. The court found that the proposed retaining walls violated the local setback rules requiring them to be within a 45-degree line from the boundary, as no agreement to waive this was provided, and that a proposed glazed terrace extension exceeded the minimal boundary distance for a building section, as it constituted a closed element rather than an open balcony. Furthermore, the court agreed that the proposed grey roof material did not integrate well with the local aesthetic of predominantly red tile roofs and that the required number of parking spaces was correctly calculated based on the municipality's standard gross floor area determination, validating the denial of the permit and the imposition of costs, including those for legal consultation.

Legislator-Regeste

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Art. 77 Abs. 1 KRG, Art. 49 BG, Art. 44 KRVO, Art. 49 Abs. 2 BG, Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. 55 BG; Appeal Dismissed Against Refusal of Building Permit for Dwelling Due to Planning Violations: The court found that the proposed retaining walls violated the local setback rules requiring them to be within a 45-degree line from the boundary, as no agreement to waive this was provided, and that a proposed glazed terrace extension exceeded the minimal boundary distance for a building section, as it constituted a closed element rather than an open balcony. Furthermore, the court agreed that the proposed grey roof material did not integrate well with the local aesthetic of predominantly red tile roofs and that the required number of parking spaces was correctly calculated based on the municipality's standard gross floor area determination, validating the denial of the permit and the imposition of costs, including those for legal consultation.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Legitimation gegen Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Planungskosten städtebauliche Vorschrift Baubescheid | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 77 Abs. 1 KRG
Mentioned in the context of potential agreements for setback deviations, though the lack thereof supported the denial.
Art. 49 BG
Sie machten geltend, dass das Erstellen einer hinterfüllten Stützmauer auf der Grenze gemäss Art. 49 BG unzulässig sei.
Art. 44 KRVO
von Art. 44 KRVO ersuchte das kommunale Bauamt die Bauherrschaft am 6.
Art. 49 Abs. 2 BG
Used to uphold the refusal of the building permit regarding the retaining wall construction in relation to the 45° line.
Art. 73 Abs. 1 KRG
Used to uphold the refusal regarding the roof color based on the requirement for good integration into the surroundings.
Art. 55 BG
Used to confirm the requirement for four mandatory parking spaces based on the calculated gross floor area (BGF).
Art. 49 bs
Das geplante Gebäude halte den kleinen Grenzabstand von 2,5 m ein, weshalb die ihm entgegen gehaltene 45°-Regelung und Art. 49 bs.
Art. 76 Abs. 2 KRG
Mentioned to establish that Art. 49 Abs. 2 BG is a stricter local regulation that can be applied instead.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 2 BG

Used to uphold the refusal of the building permit regarding the retaining wall construction in relation to the 45° line.

Art. 76 Abs. 2 KRG

Mentioned to establish that Art. 49 Abs. 2 BG is a stricter local regulation that can be applied instead.

Art. 75 Abs. 3 KRG

Used to determine that the projected terrace protrusion constitutes a closed structure and must therefore adhere to the minimum side setback.

Art. 73 Abs. 1 KRG

Used to uphold the refusal regarding the roof color based on the requirement for good integration into the surroundings.

Art. 55 BG

Used to confirm the requirement for four mandatory parking spaces based on the calculated gross floor area (BGF).

Art. 25 Abs. 2 BG

Cited as the legal basis for the municipal calculation method of the gross floor area (BGF).

Art. 96 Abs. 1 KRG

Used to confirm the lawfulness of charging the appellant for legal consultation costs incurred by the municipality.

Art. 77 Abs. 1 KRG

Mentioned in the context of potential agreements for setback deviations, though the lack thereof supported the denial.

Art. 90 Abs. 1 KRG

Mentioned in the context of why the court did not mandate the municipality to impose a condition (Nebenbestimmung) regarding the roof color.

Art. 40 Abs. 1 Ziff. 18 KRVO

The appellant's argument that the retaining wall did not require a permit under this provision was rejected.

Art. 50 Abs. 2 KRVO

Cited to support the municipality's right to subject the activities listed in Art. 40 Abs. 1 KRVO to the notification procedure.

Art. 40 Abs. 3 KRVO

Used to justify why the municipality was right to subject the retaining wall to the building permit procedure even if otherwise exempt.

Art. 72 - 84 KRG

Mentioned as the part of cantonal building law that is directly applicable, where municipal provisions may be superseded.

Art. 107 Abs. 2 KRG

Cited to explain which parts of the cantonal law are directly applicable and thus supersede conflicting municipal provisions.

Art. 3 KRG

Cited to show that municipalities are explicitly granted autonomy in local planning matters.

Art. 78 VRG

Cited as the legal basis for the court deciding not to award party compensation to the appellant.

Art. 73 VRG

Used to order that the court costs be borne by the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 96 Abs. 2 KRG

Mentioned in contrast to Abs. 1 to clarify that the charged legal costs were not an 'out-of-court compensation'.

Art. 90 Abs. 1 KRG

Mentioned as the provision allowing building permits to be linked to ancillary provisions (conditions).

Art. 22 KRG

Cited to confirm the legal basis for municipalities to issue stricter regulations than cantonal law where appropriate.

Art. 96 KRG

Cited to confirm the basis for the municipality charging expenses such as legal advice.

Art. 51 VRG

Mentioned to define the scope of judicial review as generally free (full review) for cantonal law application, contrasting with the limited review for autonomous municipal law.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders 1 and 2).

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Volltext

R 10 74

5. Kammer

URTEIL vom 28. Oktober 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid

1. … ist Eigentümer der in der Dorfzone von …, Gemeinde …, gelegenen Parzelle Nr. 2300. Er beabsichtigt, diese mit einem Zweifamilienhaus (mit angebauter Garage) zu überbauen und ist zu diesem Zweck bereits am 17.

April 2009 mit einem Gesuch im vorläufige Beurteilung (i.S.v. Art. 41 der Raumplanungsverordnung für den Kantons Graubünden [KRVO]) an die Gemeinde herangetreten. Mit Vorentscheid vom 9. Juni 2009 wurde ihm eröffnet, dass das Bauvorhaben an den Grenzabstandvorschriften von Art. 49 Abs. 2 und 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) sowie an Art. 75 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 KRG scheitern würde, ausser es könne eine Vereinbarung bezüglich Unterschreitung der Grenzabstände beigebracht werden.

Am 17. November 2009 reichte … für sein Bauvorhaben ein offizielles Baugesuch ein, welches ordnungsgemäss aufgelegt und publiziert wurde.

Dagegen reichten in der Folge … als Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 2874 Baueinsprache ein, in welcher sie die Verweigerung der Baubewilligung beantragten. Sie machten geltend, dass das Erstellen einer hinterfüllten Stützmauer auf der Grenze gemäss Art. 49 BG unzulässig sei.

Ferner beanstandeten sie das Fehlen der Grundrisspläne des Dachgeschosses. Diese wurden in der Folge nachgereicht und diese Ergänzung neu publiziert. Auch dagegen erhoben die Nachbarn Einsprache im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den nach wie vor nicht eingehaltenen Grenzabstand der hinterfüllten Stützmauer.

Im Rahmen einer vorläufigen Prüfung des Baugesuchs i.S. von Art. 44 KRVO ersuchte das kommunale Bauamt die Bauherrschaft am 6. Januar 2010 um Überarbeitung des Bauvorhabens, und zwar bezüglich Dachfarbe, Grenzabstände, Einund Ausfahrt, Terrainveränderung und Parkplätze. Ausserdem bemängelte es das Fehlen diverser Unterlagen. In der Folge entwickelte sich ein längerer Briefwechsel, welcher letztlich darin gipfelte, dass der Gemeinde seitens der Bauherrschaft am 2. Juni 2010 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angedroht wurde, für den Fall, dass das Bausgesuch nicht umgehend behandelt werde. Anlässlich seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 befasste sich der Gemeindevorstand mit dem Baugesuch. Er gelangte zum Schluss, dass es in verschiedenen Punkten, insbesondere hinsichtlich der bereits im Vorbescheid bemängelten Punkte Terrainveränderung, Grenzabstände, Dachfarbe und Parkplätze, die Voraussetzungen für eine Baubewilligung nicht erfülle. Entsprechend wies sie das Gesuch unter gleichzeitiger Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache sowie unter Auferlegung der Behandlungskosten von Fr. 2'047.-- (wovon Fr. 600.-- für Rechtsberatung) ab. Im Süden, Osten und Westen reiche die vorgesehene Aufschüttung bis an die Grenze und solle durch eine Stützmauer gehalten werden, was im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 2 BG stehe, zumal auch keine Unterschreitungsvereinbarung im Sinne von Art. 77 Abs. 1 KRG beigebracht worden sei. Der auf der Südseite vorgesehene, verglaste Vorbau verletze den in der Dorfzone geltenden, minimalen Grenzabstand von 2,5 m um ca. 15 cm. Der Vorbau sei weder als Erker noch als offener Balkon zu qualifizieren, und könne mangels der erforderlichen Unterschreitungsvereinbarung ebenfalls nicht bewilligt werden. Mit der vorgesehenen Dacheindeckung des Neubaus könne der nach Art. 73 Abs. 1 KRG gebotenen guten Eingliederung und Einpassung nicht angemessen Rechnung getragen werden, nachdem in der Fraktion … zirka 85% Häuser mit roten Ziegeldächern versehen seien. Nach Art. 55 BG seien bei Wohnbauten ein Parkplatz pro 80 m² Bruttogeschossfläche (BGF), mindestens aber ein Platz pro Wohnung bereitzustellen. Vorliegend belaufe sich die dem Bauvorhaben zuzurechnende BGF auf 334.85 m², weshalb denn auch wenigstens vier Pflichtparkplätze zur Verfügung zu stellen wären. Dass in der Dorfzone keine Ausnützungsziffer (AZ) vorgesehen sei, vermöge am Umfang der Verpflichtung nichts zu ändern.

2. Dagegen erhob … am 21. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anweisung an die Gemeinde, das Bauprojekt zu bewilligen. Eventuell sei es unter der Auflage der ortsüblichen Dachgestaltung (rotes Ziegeldach) zu bewilligen.

Subeventuell seien die ihm auferlegten Kosten um Fr. 600.-- zu reduzieren.

Die Bauparzelle Nr. 2300 grenze an die eine Steigung von 11% aufweisende Kantonsstrasse. Die Parzelle selbst weise in der Diagonalen eine Geländeneigung von 24% auf. Ein Bauvorhaben könne daher nur mittels Abgrabungen und Aufschüttungen realisiert werden. Daher sehe er an der Grundstücksgrenze stehende Stützmauern von 0.8 m bis 1 m Höhe vor. Das geplante Gebäude halte den kleinen Grenzabstand von 2,5 m ein, weshalb die ihm entgegen gehaltene 45°-Regelung und Art. 49 bs. 2 S. 1 BG gar nicht zur Anwendung gelangen könnten, zumal eine Stützmauer mangels kommunalgesetzlicher Grundlage keinen bestimmten Abstand gegenüber der Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Die Zulässigkeit der geplanten Stützmauern ergebe sich aus Art. 76 Abs. 2 KRG, wobei diese nicht einmal baubewilligungspflichtig seien (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 18 KRVO). An der Südfassade sei ein Terrassenvorsprung (65 cm) vorgesehen, welcher an der östlichen Seite geringfügig (ca. 20 cm) in den kleinen Grenzabstand von 2.5 m hineinragen werde. Aufgrund der Ausstattung der Terrasse mit einer Schiebeverglasung sei diese als offener Wintergarten zu werten, welcher in den Grenzabstand hineinragen dürfe und gestützt auf Art. 75 Abs. 2 KRG bewilligungsfähig sei. Im Übrigen handle es sich um eine vernachlässigbare Unterschreitung. Anlässlich eines gerichtlichen Augenscheines solle überprüft werden, ob die graue Eternitabdeckung sich nicht in die Umgebung einfüge.

Ferner bemängelte er die von der Gemeinde gewählte Berechnung der BGF, für welche es keine gesetzliche Grundlage gebe. Vorliegend dürfe nur die tatsächliche BGF der beiden Wohnungen, welche 248,1 m2 betrage, zur Ermittlung der Pflichtparkplätze verwendet werden. Somit genügten drei Pflichtparkplätze. Ferner rügte er noch die Überwälzung von Kosten für die Rechtsberatung, welche er ebenfalls zufolge Fehlens einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage als nicht rechtens erachtete.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei den Abstandsvorschriften handle es sich grundsätzlich um kantonale Normen, die Gemeinden könnten aber für Böschungen und Stützmauern strengere Sondervorschriften aufstellen. Diesbezüglich gebe es im kantonalen Recht keine Vorgaben. Art. 49 und 55 BG stellten somit autonomes Gemeinderecht dar. Der Gemeindevorstand habe die gemäss kantonalem Recht von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Tatbestände dem Meldeverfahren unterstellt. Zudem bestünden hier Verletzungen materieller Vorschriften, weswegen die Gemeinde gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KRVO das Baubewilligungsverfahren durchzuführen habe. Art. 49 Abs. 2 BG sei strenger als Art. 76 Abs. 2 KRG. Stützmauern und Böschungen seien somit nur insoweit zulässig, als sie ab der Grenze innerhalb des 45°-Bereichs lägen.

Eine Stützmauer könne höher erstellt werden, je weiter entfernt sie von der Grenze errichtet werde. Werde in Art. 49 Abs. 2 zweiter Satz BG auf den kleinen Grenzabstand Bezug genommen, so deshalb, weil innerhalb desselben auch normale Hochbauten errichtet werden dürften. Es würde nun keinen Sinn machen, Stützmauern gegenüber (höheren) Hochbauten zu benachteiligen. Es gebe aber auch keinen sachlichen Grund, den Grenzabstand von Stützmauern von einem Hauptgebäude abhängig zu machen. Wenn der Bauherr die Stützmauer im Bereich der 45°-Linie zurückversetze, könne er diese ohne weiteres erstellen, bei einer Rückversetzung von 2,5 m sei er nach dem Gesagten in der Höhe an keine Vorgabe mehr gebunden. Eine rationelle bauliche Nutzung von Parzelle Nr.

2300 sei in jedem Fall möglich. Beim geplanten Vorbau handle es sich nicht um einen offenen, sondern um einen verglasten Balkon. Dies zeige sich daran, dass jeder grundsätzlich geschlossene Wohnraum mehr oder weniger grosse Fenster aufweise, welche sich öffnen liessen.

Abstandsunterschreitungen von mehr als 20 cm seien nicht geringfügig. Sie könnten selbst dann nicht toleriert werden, wenn sie geringfügig wären. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zutreffend sei, dass Baubewilligungen mit Auflagen verknüpft werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber trotz entsprechendem Hinweis im Vorverfahren auf der Dachausführung in grauem Eternit beharrt habe, habe kein Anlass für die Aufnahme einer Auflage in die Baubewilligung bestanden. Die gemeindliche BGF-Berechnung sei korrekt erfolgt; es seien vier Pflichtparkplätze zu erstellen. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Auslagen wie Rechtsberatungen finde sich in Art. 96 KRG. Dabei handle es sich nicht um eine ausseramtliche Entschädigung. Der Beizug des Rechtsberaters sei notwendig gewesen und die dem Beschwerdeführer daraus resultierenden Kosten seien vergleichsweise gering.

4. … verzichteten auf das Einreichen einer Vernehmlassung.

5. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Ablehnungsund Einspracheentscheid vom 22./23. Juni 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin unter gleichzeitiger Gutheissung der dagegen seitens der Beschwerdegegner 2 erhobenen Einsprache dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Baubewilligung verweigert und ihm zudem - abgesehen von den ordentlichen Verfahrenskosten - auch noch die Kosten der Rechtsberatung auferlegt hat.

2. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein kann - nachdem in tatbeständlicher Hinsicht unbestritten geblieben ist, dass in der Fraktion … der weitaus grösste Teil der Häuser mit roten Ziegeldächern gedeckt ist - verzichtet werden.

3. Mit Blick auf die dem Verwaltungsgericht bei der Prüfung der aufgeworfenen Fragen zustehenden Kognition gilt es vorweg festzuhalten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen entsprechend autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8).

Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, sofern die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat.

Die Kognition beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Gericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 09 14). Art. 107 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erklärt sodann verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes, wie das kantonale Baurecht nach den Art. 72 - 84 KRG, als unmittelbar anwendbar und damit abweichenden kommunalen Vorschriften als vorgehend.

Den kommunalen Vorschriften kommt diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung des kantonalen Baurechtes ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler:

VGU R 07 114). Dies gilt umso mehr, als Art. 3 KRG den Gemeinden bei der Ortsplanung im Rahmen des übergeordneten Rechtes ausdrücklich Autonomie zubilligt.

4. a) Der Beschwerdeführer stellt sich unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 18 KRVO auf den Standpunktpunkt, die gegen Parzelle Nr. 2301 vorgesehene, ca. 0,8 m bis 1 m hohe Stützmauer sei zu Unrecht der Baubewilligungspflicht unterstellt worden. Sein Einwand geht fehl, vorliegend zum einen bereits deshalb, weil die Gemeinde gestützt auf Art. 50 Abs. 2 KRVO auch die in Art.

40 Abs. 1 KRVO aufgelisteten Tatbestände dem Meldeverfahren unterstellt hat, zum andern aber auch deshalb, weil die Stützmauer im Zusammenspiel mit dem Bauvorhaben zu sehen und mit diesem zusammen auf die Einhaltung von materiellen Vorschriften hin zu prüfen sind, wobei bereits letzteres allein die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht von Amtes wegen rechtfertigt (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Die Gemeinde hat daher zu Recht die Stützmauer auf ihre Übereinstimmung mit dem kommunalen BG und dem kantonalen Recht (KRG) hin geprüft.

b) Dabei hat sie ihrer Prüfung zu Recht auf den (gegenüber dem vom Beschwerdeführer favorisierten Art. 76 Abs. 2 KRG) strengeren Art. 49 BG abgestellt. Hierzu ist sie deshalb befugt, weil der Gesetzgeber den Bündner Gemeinden mit Art. 22 KRG die Möglichkeit gegeben hat, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten strengere Bestimmungen zu erlassen, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Regelung dem nicht entgegen steht. Dass die in Art. 75 ff. KRG geregelten Abstandsvorschriften dem Erlass strengerer Regelungen nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten (VGU R 09 73 und 74).

c) Eine solche strengere Regelung, mit welcher mithin von dem in Art. 76 Abs. 2 KRG enthaltenen Grundsatz (bis 1 m hohe Mauern dürfen an der Grenze errichtet werden) abgewichen werden darf, enthält Art. 49 Abs. 2 BG. Soweit vorliegend von Interesse, hat er folgenden Wortlaut:

„Die mit Aufschüttungen verbundenen Böschungen und Stützmauern dürfen nur innerhalb einer 45°-Llinie ab der Grenze errichtet werden. Diese Regelung findet dort keine Anwendung, wo in der betreffenden Zone geltende Grenzabstand eingehalten ist.“ Der Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung ist offenkundig und bedarf keiner vertiefteren Auslegung: Stützmauern, welche innerhalb des kleinen Grenzabstands von 2.5 m errichtet werden sollen, haben wenigstens die 45°- Linie zu beachten. Dass die vom Beschwerdeführer auf der Grenze vorgesehene Stützmauer dieser Vorgabe nicht gerecht wird, ist offenkundig.

Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 BG war die Gemeinde ohne weiteres befugt, dem Bauvorhaben diesbezüglich die Bewilligung zu verweigern. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung vertretene Auslegung von Art. 49. Abs. 2 BG ist abwegig. Die Gemeinde hat entsprechend der Stützmauer zu Recht die Bewilligung verweigert.

5. a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der mit einem Windund Witterungsschutz vorgesehene Terrassenvorsprung sei zu Unrecht als „verglaster Vorbau“ qualifiziert worden. Vielmehr handle es sich um einen privilegierten Gebäudeteil (offener Wintergarten), der in den Grenzabstand hineinragen dürfe. Selbst wenn die gemeindliche Qualifikation zutreffend sein sollte, müsse das Vorhaben zufolge Geringfügigkeit der Verletzung - der Vorsprung rage max. 20 cm in den Grenzabstand hinein - bewilligt werden.

Ihm kann nicht gefolgt werden.

b) Gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG dürfen vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1 m in den Grenzabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand. Der vorspringend zu beurteilende, an der Südfassade vorgesehene, vorspringende Gebäudeteil im Obergeschoss bildet Teil einer Terrasse, welche sich über die Hälfte der Hausfassade erstrecken soll. Aufgrund der vorgesehenen Verglasung, die den erwähnten Windund Witterungsschutz bilden soll, erhält die Terrasse offenkundig einen geschlossenen Charakter, und sie tritt nach aussen als Teil der Umfassungswand in Erscheinung. Der Umstand, dass die Verglasung bei günstigem Wetter zurückgeschoben werden kann, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere entsteht daraus kein offener Balkon i.S. der zitierten Bestimmung. Damit steht aber bereits fest, dass der geplante Terrassenvorsprung auf der gesamten Länge den kleinen Grenzabstand einzuhalten hat. Der Einwand der Geringfügigkeit ist ohne Belang, da diesbezüglich - unter Vorbehalt der in Art. 77 Abs. 1 KRG vorgesehenen Vereinbarung zwischen den Betroffenen - den Gemeinden kein Ermessensspielraum für die Bewilligung von Abweichungen zusteht. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der gemeindliche Entscheid als rechtens.

6. Unbestritten ist, dass in der Fraktion … die grosse Mehrheit der Häuser mit roten Ziegeldächern gedeckt ist. Angesichts des der Gemeinde zustehenden weiten Ermessensund Beurteilungsspielraums in Ästhetikfragen lässt sich deren Auffassung, dass mit der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Dacheindeckung mit grauem Eternit die in Art. 73 Abs. 1 KRG enthaltene Vorgabe nach einer guten Eingliederung bzw. Einpassung nicht erreicht werde, nicht beanstanden. Nachdem das Bauvorhaben auch noch an weiteren Mängeln krankte, mithin die Baubewilligung auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden konnte, bestand für die Gemeinde auch kein Anlass, diesen Mangel mittels Verknüpfung mit einer Nebenbestimmung i.S.

von Art. 90 Abs. 1 KRG zu beheben.

7. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass bei der Ermittlung der bereitzustellenden Pflichtparkplätze auf die „reale“ Bruttogeschossfläche, (2 x 124,05 m2 = 248,1 m2) abzustellen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden.

Auszugehen ist von Art. 55 BG. Danach sind bei Neubauten auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten (Abs. 1). Bei Wohnbauten ist ein Platz pro

80 m2 BGF, mindestens aber ein Platz pro Wohnung, bereitzustellen (Abs. 2).

Aufgrund der eingereichten Pläne und gestützt auf Art. 25 Abs. 2 BG, welcher die gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Berechnungsweise der ermittelten BGF bildet, hat die Gemeinde für das Bauvorhaben eine BGF von

334.85 m2 ermittelt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gemeindliche Berechnung als falsch und unzutreffend erscheinen liesse.

Seine Darstellung, wonach lediglich auf die von den beiden Wohnungen (insgesamt 248.1 m2 BGF) beanspruchte reale BGF abzustellen sei, scheitert jedenfalls an den Vorgaben von Art. 25 Abs. 2 BG. Ist aber von einer von der Gemeinde zutreffend ermittelten BGF von 334.85 m2 auszugehen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Realisierung seines Bauvorhabens nicht nur wie von ihm vorgesehen drei Pflichtparkplätze, sondern, wie von der Gemeinde verlangt, deren vier bereitzustellen hat. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch unter Hinweis auf die in der Dorfzone fehlende AZ vorbringt, ist ohne Belang. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Unzutreffend ist sodann auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde ihm keine Kosten für die Rechtsberatung (Fr. 600.--) in Rechnung stellen dürfe. Nach Art. 96 Abs. 1 KRG sind der Gemeinde - abgesehen von Gebühren im Baubewilligungsverfahren und weiteren baupolizeilichen Verfahren - auch Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten. Dass darunter auch die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Fr. 600.-- für Rechtsberatung zu verstehen sind, ist offenkundig, ebenso, dass es sich dabei nicht um eine ausseramtliche Entschädigung (i.S. von Art. 96 Abs. 2 KRG) handelt. Da es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelt und die Notwendigkeit des fachmännischen Beizugs zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben hat (und auch nicht gibt), wurde die streitige Vergütung auch aus dieser Sicht betrachtet zu Recht erhoben. - Die Beschwerde erweist sich mithin unter allen Titeln als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Für die Zusprechung von Parteientschädigungen besteht kein Anlass (Art. 78 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-- zusammen Fr. 3'314.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.