Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2008 56 • VG GR R 2008 56 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Restoration Order for Unpermitted Structures

Geschäftsnummer R 2008 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against an administrative order requiring the restoration of a lawful state on a property located in an agricultural and landscape protection zone, stemming from the re-erection of an unpermitted storage shed and the construction of a new dog house after previous violations had been addressed and supposedly remedied. The court dismissed the appeal on procedural grounds because the appellant did not file the appeal with the competent administrative court within the statutory thirty-day deadline, instead submitting a letter to the municipality seeking an out-of-court settlement and requesting referral to the court only if a settlement failed; the court reasoned that the municipality was not obligated to forward the communication to the appellate body under these circumstances, as the appellant, who was represented by counsel, was not mistaken about the competent authority, nor was there any excusable impediment, meaning the appeal was deemed late and inadmissible, even though the court noted that a substantive review would also have resulted in the dismissal of the appeal due to the clear breach of prior agreements and zoning regulations concerning both structures.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 VRG, Art. 10 Abs. 1 VRG, Art. 38 VRG, Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Restoration Order for Unpermitted Structures: The court dismissed the appeal on procedural grounds because the appellant did not file the appeal with the competent administrative court within the statutory thirty-day deadline, instead submitting a letter to the municipality seeking an out-of-court settlement and requesting referral to the court only if a settlement failed; the court reasoned that the municipality was not obligated to forward the communication to the appellate body under these circumstances, as the appellant, who was represented by counsel, was not mistaken about the competent authority, nor was there any excusable impediment, meaning the appeal was deemed late and inadmissible, even though the court noted that a substantive review would also have resulted in the dismissal of the appeal due to the clear breach of prior agreements and zoning regulations concerning both structures.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung administrative Entlassung unbewilligte Bauten Wiederherstellung der versäumten Frist prozessleitende Verfügungen Zonenvorschriftsverletzung Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

This article was cited to order the appellant to bear the full court costs.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This article was cited to deny the winning municipality compensation for legal costs (no party indemnity).

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Volltext

R 08 56

4. Kammer

URTEIL vom 28. Oktober 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1. … ist Eigentümerin von Parzelle Nr. 1184 im Gebiet … in … Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, welche mit einer Landschaftsschutzzone überlagert ist.

2. a) Bei einer Baukontrolle im Jahre 2002, als das Grundstück noch im Eigentum von … stand, wurden verschiedene Baurechtsverletzungen festgestellt, welche in der Aktennotiz vom 4. April 2002 festgehalten wurden.

b) Im Oktober 2002 wurde zwischen …, der Gemeinde … sowie dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV, heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales, DVS) eine Vereinbarung abgeschlossen. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

- Der ohne jegliche Bewilligung am südlichen Ende der Parzelle errichtete Lagerund Materialschopf, welcher teilweise im Waldgebiet liege, werde abgebrochen.

- Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Gartenanlage (Herrichtung der inneren Ausgestaltung des geduldeten Geräteschuppens, Entfernung des Sitzplatzes, Entfernung des Steinplattenbodens, Abbruch des unbewilligten Lagerund Materialschopfs) habe bis Ende Oktober 2003 zu erfolgen.

c) Die Frist zur Wiederherstellung wurde … bis zum 31. März 2004 verlängert.

Dieser Verlängerung stimmte das Amt für Raumplanung (ARP, heute Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE)) zu. Am 19. April 2004 wurde die Frist vom ARE nochmals bis zum 30. Juni 2004, unter Androhung der Ersatzvornahme, bis zum 30. Juni 2004 verlängert.

d) Anlässlich der Abnahme vom 19. Juli 2004 wurde u.a. festgestellt, dass der unbewilligte Lagerund Materialschopf nicht vollständig geräumt sei. An der Nordund Westwand müssten die oberen zwei Leitplanken entfernt werden, wie auch die aus Holz bestehende Südwand. Die aus einer Holzbeige bestehende Ostwand sei abzutragen und am Ort der ehemaligen Südwand wieder aufzuschichten. Der Plattenboden im Innenbereich müsse entfernt werden. Zur Wiederherstellung wurde erneut eine Frist bis Ende September 2004 angesetzt. Am 2. Oktober 2004 fand eine erneute Abnahme statt, worin festgestellt wurde, dass der rechtmässige Zustand auch bezüglich des Lagerund Materialschopfs hergestellt worden sei.

3. a) Anlässlich eines Augenscheins vom 31. März 2008, an welchem Gemeindevertreter und der Ehemann von … teilnahmen, wurde u.a.

festgestellt, dass der nie bewilligte Lagerund Materialschopf am gleichen Standort wieder aufgestellt worden sei.

b) Am 16. April 2008 schrieb die Gemeinde …, am 19. Juli und am 2. Oktober 2004 hätten Abnahmen stattgefunden. Es ergäben sich u.a folgende offenen Punkte: Der Wiederaufbau des Lagerund Materialschopfs sei ohne Bewilligung erfolgt und daher nicht bewilligungsfähig (Art. 40 Ziff. 20 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Auf dem Grundstück stehe im östlichen Teil eine Baute, welche auf der Fotodokumentation fehle und somit nach der Nachkontrolle vom Oktober 2004 erstellt worden sei. Für diese Baute bestehe keine Bewilligung.

c) Der Aktennotiz vom 6. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass am 5. Mai 2008 eine erneute Begehung stattfand. Der Lagerund Materialschopf entspreche nicht dem rechtmässigen Zustand gemäss Nachkontrolle vom Oktober 2004. Es befinde sich neu eine Hundehütte auf dem Grundstück. Dafür sei nie ein Gesuch eingereicht worden.

d) Am 21. Mai 2008 schrieb die Gemeinde … u.a., der Lagerund Materialschopf entspreche nicht dem rechtmässigen Zustand gemäss Kontrollen vom 19. Juli und 2. Oktober 2004. Die Hundehütte mit ungewöhnlichen Ausmassen sei neu und ohne Baubewilligung aufgestellt worden. Die seit der Abnahme vom

2. Oktober 2004 wieder angebrachte Überdachung des Lagerund Materialschopfs sei zu entfernen und der Lagerplatz habe offen zu bleiben.

Die unrechtmässig aufgestellte Hundehütte sei zu entfernen. In der Landschaftsschutzzone in … dürften keine neuen Bauten erstellt werden. Die Wiederherstellung habe bis zum 15. August 2008 zu erfolgen.

4. Am 13. Juni 2008 liess … dem Gemeindevorstand einen Grundbuchplan vom

16. Juni 1982 betreffend Geräteschuppen und einem Grundbuchauszug vom

16. Juni 1986 betreffend Gartenhaus Assek. Nr. 18e zustellen. Daraus ergebe sich, dass die Situation sanft gewachsen, aber rechtmässig sei. Sie begreife nicht, dass bezüglich Lagerund Materialschopf eine Überdachung entfernt werden solle, welche niemanden störe. Zwar sei für die Hundehütte kein Baugesuch eingereicht worden. Dabei handle es sich aber um eine Fahrnisbaute. Abschliessend stellte sie die Frage, ob der Vorstand damit einverstanden sei, dass die Hütte auf unter 4 m3 reduziert und an den Rand der Liegenschaft gestellt werde. Falls keine Einigung zustande komme, sei die Eingabe als Einsprache an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

5. Am 2. Juli 2008 leitete die Gemeinde das Schreiben zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht weiter.

6. Am 28. August 2008 liess die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde beantragen und begründend ausführen, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. … habe innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht keine formelle Eingabe eingereicht.

Das Schreiben an die Gemeinde vom 13. Juni 2008 genüge der Begründungsund Substantiierungspflicht wohl kaum. Art. 8 Abs. 2 VRG käme kaum zur Anwendung, da die Eingabe ja nicht aus Versehen oder dergleichen an die unzuständige Behörde geschickt worden sei. Das Schreiben dispensiere auch unter Berücksichtigung der prozessualen Sorgfaltspflicht … nicht davon, eine ihr unliebsame Verfügung mit dem in der Verfügung angegebenen Rechtsmittel innert Frist anzufechten. Damit wäre die Eingabe klarerweise verspätet. Es sei völlig klar, dass der von … erstellte Lagerund Materialschopf sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht widerrechtlich sei. Der von den Rechtsvorgängern erstellte Schopf sei 2004 entfernt worden. … habe den Schopf nun wieder ohne entsprechende Bewilligung aufgebaut, was eine formelle Baurechtsverletzung darstelle. Das Vorhaben sei aber auch materiell rechtswidrig, da es sich ausserhalb der Bauzone in einer Landschaftsschutzzone befinde und nicht standortgebunden sei. Auch von einer unverhältnismässigen Massnahme könne hier nicht gesprochen werden. Es sei unerheblich, ob der Schopf jemanden störe oder nicht. Bei der Hundehütte werde die formelle Baurechtsverletzung nicht bestritten. Die Hütte sei aber auch materiell rechtswidrig, handle es sich doch dabei nicht um eine Fahrnisbaute. Die Hundehütte erfülle sämtliche Voraussetzungen einer normalen Baute und das Meldeverfahren finde hier ebenfalls keine Anwendung. Damit sei hier eine rechtswidrige Baute gegeben, deren Entfernung die Gemeinde gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ohne weiteres habe verlangen dürfen.

7. Am 9. September 2008 replizierte die Beschwerdeführerin. Am 15. September 2008 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik.

8. Am 28. Oktober 2008 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten in mündlicher Form zu verdeutlichen.

Auf die Erkenntnisse am Augenschein sowie auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 21. Mai 2008. Vorgängig der materiellen Prüfung der Streitsache stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen sämtliche Prozessvoraussetzungen – objektive und subjektive – gegeben sein. Vorliegend gilt es, die Wahrung der Frist und die formgerechte Beschwerdeschrift als objektive Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

2. a) Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, liess die Beschwerdeführerin gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 21. Mai 2008 nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, sondern teilte mittels Eingabe an die Gemeinde mit, dass sie eine aussergerichtliche Einigung anstrebe. Gleichzeitig forderte sie die Gemeinde dazu auf, ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, falls eine Einigung in ihrem Sinne nicht zustande komme.

Dieser Aufforderung kam die Gemeinde am 2. Juli 2008, nach Ablauf der 30- tägigen Rechtsmittelfrist, schliesslich nach. Es stellt sich nun die Frage, ob damit die Frist als gewahrt gilt. In Betracht kommt Art. 8 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100). Dessen Abs.

2 bestimmt, dass die Frist zur Einreichung von Eingaben auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, demjenigen Rechtssuchenden den Rechtsschutz nicht zu verweigern, der unwissend oder fälschlicherweise an die unzuständige Behörde gelangt. Dementsprechend darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn seine Beschwerde erst nach Ablauf der Frist an die richtige Stelle weitergeleitet wird (BGE 118 Ia 241, E.

3b S. 243 f., 121 I 93, E. 1d S. 95). Da sich Art. 8 Abs. 2 VRG inhaltlich am alten Recht orientiert (vgl. Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 [VGG]), ist die dazu entwickelte Rechtsprechung auch vorliegend anwendbar.

Danach gilt die Weiterleitungspflicht nur unter gleichgeordneten Organen der Verwaltungsrechtsprechung. Anders ausgedrückt ist diese Pflicht lediglich im vertikalen, nicht aber horizontalen Verhältnis von Bedeutung. Somit war die Gemeinde nicht verpflichtet, die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (VG-Urteil 697/93 vom 3. Mai 1994 E. 3 mit Hinweis auf PVG 1988 Nr. 83 E. 3b sowie 1987 Nr. 2 E. 3). Der vorliegende

Sachverhalt fällt auch deshalb nicht unter den Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 VRG, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht irrtümlich an die falsche Behörde gelangte, sondern es bewusst unterliess, die Wiederherstellungsverfügung gemäss deren Rechtsmittelbelehrung weiter ans Verwaltungsgericht zu ziehen. Wenn in der Eingabe selbst angeführt wird, dass im Falle des Nichteingehens auf den aussergerichtlichen Lösungsvorschlag die vorliegende Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten sei, bestätigt dies, dass sie keinem Irrtum bezüglich der zuständigen Stelle unterlag. Die Gemeinde war somit nicht verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Mit anderen Worten gilt die Frist als nicht eingehalten. Die Wiederherstellung der Frist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses (Art. 10 Abs. 1 VRG) kommt vorliegend nicht in Betracht, da solche Gründe weder vorgebracht wurden, noch in irgendeiner Form ersichtlich sind. Im Übrigen stellt die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin eine indirekte Androhung an die Gemeinde dar, dass bei Ablehnung des „friedlichen“ Lösungsvorschlages prozessiert werde. Insgesamt ist das Vorgehen als unverständlich zu bewerten, weshalb es keine Nachsicht verdient. Infolgedessen gilt die Beschwerde als verspätet, weswegen auf sie nicht eingetreten wird. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die an die Rechtsschriften gestellten Anforderungen bezüglich Begründungsund Substantiierungspflicht (Art. 38 VRG) erfüllt sind.

b) Ein Nichteintretensentscheid erweist sich auch mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus als verhältnismässig. Wie das Bundesgericht immer wieder betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Schutzzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens, sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 118 V 311, E. 4 S. 315; 114 Ia 34,

E. 3 S. 40). Vorliegend besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der formellen Voraussetzungen, da die Beschwerdeführerin sich bewusst an die unzuständige Stelle wandte und damit gerade ein gegen Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 2 VRG gerichtetes Vorgehen an den Tag legte.

3. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich somit, dass die Beschwerde verspätet ist, weshalb auf sie nicht eingetreten wird. Im Übrigen würde eine materielle Prüfung ohnehin zur Abweisung der Beschwerde führen: Die Überdachung des Lagerund Materialschopfs verstösst - wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte - offensichtlich gegen die zwischen dem Rechtsvorgänger und der Gemeinde im Jahre 2002 geschlossene Vereinbarung, von welcher die Beschwerdeführerin spätestens seit dem an sie gerichteten Schreiben der Gemeinde vom 4. Dezember 2007 Kenntnis hatte. Sowohl in materieller als auch formeller Hinsicht erweist sich die Überdachung des Lagerund Materialschopfes als rechtswidrig, befindet sich dieser doch in der Landwirtschaftsund Landschaftsschutzzone sowie teilweise im Wald und liegt diesbezüglich keine Baubewilligung vor. Dasselbe gilt für die Hundehütte, welche in der vorstehende erwähnten Zone nicht standortgebunden und aufgrund ihrer Grösse als bewilligungspflichtig einzustufen ist (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO).

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteienschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'715.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.