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R 2008 30 • VG GR R 2008 30 KI-generiert

Denial of Building Permit for Private Garage in Health Resort Zone Upheld

Geschäftsnummer R 2008 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a building permit for a garage intended to serve a private residence within a zone designated for health resorts and related facilities. The court reasoned that the zoning regulations strictly limit construction in that zone to uses supporting the care of patients, staff, and the operation of the resort facilities, and a garage for a private house, even if owned by the head of the complex's real estate owner, does not qualify as a permitted use, further noting that the appellant failed to request an exception permit from the municipality for an alternative location.

Legislator-Regeste

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Art. 70 BG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Denial of Building Permit for Private Garage in Health Resort Zone Upheld: The court reasoned that the zoning regulations strictly limit construction in that zone to uses supporting the care of patients, staff, and the operation of the resort facilities, and a garage for a private house, even if owned by the head of the complex's real estate owner, does not qualify as a permitted use, further noting that the appellant failed to request an exception permit from the municipality for an alternative location.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Bauzone Aufenthaltsbewilligungen Immobilienvermögen öffentlich-rechtliches Bauverbot Baugesuch | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 70 BG
In der Zone für Kurbetriebe sind laut Art. 70 BG alle Bauten mit Nutzungen zulässig, die der Unterkunft der Patienten, ihrer Betreuer, ihrer Besucher und des Personals sowie dem Betrieb der Kureinrichtungen dienen (Therapieräume, Hallenbäder, Wäschereien, Küchen usw.).
Art. 78 Abs. 2 VRG
Used to explain why the government entity (which won) is generally not awarded legal costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 VRG

Used to explain why the government entity (which won) is generally not awarded legal costs.

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Volltext

R 08 30

4. Kammer

URTEIL vom 24. Juni 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch

1. Mit Gesuch vom 12. September 2007 reichte … ein Baugesuch für den Neubau einer Garage beim …, Geb.Assek.Nr. 321 auf Parzelle 6858, … ein.

Mit Verfügung vom 11. März 2008 wies die Baubehörde das Gesuch ab, da sich der Baustandort der Garage in der Zone für Kurbetriebe befinde, wo einem Privathaus dienende Anlagen nicht zulässig seien.

2. Dagegen erhob … am 29. April 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zu bewilligen. Er macht geltend, im vorliegenden Fall diene die Doppelgarage mit Nebenraum dem Sitz des Verwaltungsratspräsidenten des Komplexes in der Kurbetriebszone. Er gelte also in einem weiteren Sinne als Personal des Kurbetriebes. Es sei also ohne weiteres möglich, diese Garage mit Nebenraum zu bewilligen. Sie sei zonenkonform.

3. Die Gemeinde beantragte mit gleicher Begründung wie schon im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Zone für Kurbetriebe gemäss Art. 69 des kommunalen Baugesetzes (BG), in welcher der vorgesehene Standort der Garage unbestritten liegt, ist für Sanatorien, Höhenkliniken und ähnliche Einrichtungen bestimmt. In der Zone für Kurbetriebe sind laut Art. 70 BG alle Bauten mit Nutzungen zulässig, die der Unterkunft der Patienten, ihrer Betreuer, ihrer Besucher und des Personals sowie dem Betrieb der Kureinrichtungen dienen (Therapieräume, Hallenbäder, Wäschereien, Küchen usw.). Das so genannte Ärztehaus dient dem Beschwerdeführer als Wohnhaus und hat insoweit einen rein privaten Zweck, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Betrieb der Klinik steht. Die geplante Garage soll nun als Abstellplatz für dieses Wohnhaus dienen. Sie ist damit offensichtlich in der Zone für Kurbetriebe nicht zonenkonform, wie die Gemeinde völlig zu Recht angenommen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident einer Immobiliengesellschaft ist, die Eigentümerin des Klinikkomplexes ist. Das macht ihn nicht zu einem Angestellten der Klinik. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, es bestehe kein anderer Standort für die Garage, wäre es an ihm gewesen, schon bei der Gemeinde ein entsprechendes Gesuch für eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Da er dies unterlassen hat und die Gemeinde somit keinen Entscheid über eine Ausnahmebewilligung gefällt hat, kann dies auch nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sein. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 3'104.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.