Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2007 79 • VG GR R 2007 79 KI-generiert

Applicants v. Municipality Regarding Parking Space Enclosure

Geschäftsnummer R 2007 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicants sought approval for a pre-decision regarding enclosing two private parking spaces with a fence to prevent unauthorized use, which the municipal board denied based on a general prohibition of enclosures in the local building law, suggesting an official parking ban instead. The court determined that while the fence falls under the general prohibition of enclosures, the municipal authority failed to examine both statutory exceptions: whether the enclosure was urgently necessary for property protection or if it represented an adjustment and moderate extension of existing structures. By not comprehensively reviewing all applicable exception criteria, the municipality committed a formal denial of justice, necessitating the annulment of the prior decision and remittance of the matter for a new decision that properly assesses whether the proposed extension is warranted and aesthetically compliant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BauG, Art. 95 Abs. 1 BauG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Applicants v. Municipality Regarding Parking Space Enclosure: The court determined that while the fence falls under the general prohibition of enclosures, the municipal authority failed to examine both statutory exceptions: whether the enclosure was urgently necessary for property protection or if it represented an adjustment and moderate extension of existing structures. By not comprehensively reviewing all applicable exception criteria, the municipality committed a formal denial of justice, necessitating the annulment of the prior decision and remittance of the matter for a new decision that properly assesses whether the proposed extension is warranted and aesthetically compliant.

Schlagwörter

KI-generiert
Immobilienbesitz Weltraumrecht Nichteinzonung Parkplatzerstellungspflicht gesetzliches Verbot Vorbenutzung Baugesuch | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 BauG
Falls im vorliegenden Fall eine Ausnahme gewährt würde, müsste gleiches praktisch bei jeder Liegenschaft in der Gemeinde zugestanden werden, was Art. 95 BauG offensichtlich widerspreche.
Art. 95 Abs. 1 BauG
The decision to overturn the previous ruling was based on the incomplete assessment of the exception clauses under this article regarding the permissibility of the fence.
Art. 73 Abs. 1 VRG
Applied to order the municipality to bear the full court costs due to the outcome of the decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 1 BauG

The decision to overturn the previous ruling was based on the incomplete assessment of the exception clauses under this article regarding the permissibility of the fence.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to order the municipality to bear the full court costs due to the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

R 07 79

4. Kammer

URTEIL vom 12. Oktober 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch

1. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2007 teilte der Gemeindevorstand der Gemeinde … … und … mit, dass ihr Vorentscheidgesuch, die zwei Aussenparkplätze bei der … mit einem Bündnerzaun abzusperren, aus Präjudizgründen nicht bewilligt werde. Gemäss kommunalem Baugesetz seien Einfriedungen nicht erlaubt. Es werde vorgeschlagen, das Problem mit einem Amtsverbot zu lösen.

2. Dagegen erhoben … und … am 9. August 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass es sich bei ihrem Bauvorhaben nicht um die Errichtung eines neuen, sondern um die Ergänzung des im Jahre 1967 erstellten Zaunes in einem kleinen Bereich handle. Die zwei privaten Parkfelder würden zunehmend unerlaubt durch Fremdautos belegt, da auf der Gemeindeallmend ein Parkverbot bestehe. Der Vorschlag der Gemeinde, das Problem des illegalen Parkierens mit einer Amtsverbotstafel zu lösen, sei für sie als Grundeigentümer nicht mit vernünftigem Aufwand durchsetzbar.

3. In ihrer Stellungnahme liess die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der hier zur Diskussion stehende Zaun sei zweifellos dem Begriff „Einfriedungen“ im Sinne von Art. 95 des Baugesetzes (BauG) zuzuordnen, womit der Grundsatz, dass Einfriedungen aller Art untersagt sind, zur Anwendung gelange. Ausnahmen hiervon könne die Gemeindebehörde nur dann gestatten, wenn die betreffende Einfriedigung zum Schutz des Eigentums „dringend geboten“ sei. Die Beschwerdeführer hätten es aber versäumt, substantiiert darzutun, dass sich das Problem nicht anderweitig lösen liesse. Als Grund für die Massnahme werde lediglich die Verhinderung des Parkierens fremder Autos erwähnt. Falls im vorliegenden Fall eine Ausnahme gewährt würde, müsste gleiches praktisch bei jeder Liegenschaft in der Gemeinde zugestanden werden, was Art. 95 BauG offensichtlich widerspreche. Deshalb werde die Ausnahmeregelung nur dort zur Anwendung kommen, wo das Eigentum durch Übergriffe Dritter ständig und akut bedroht sei und sich die Integrität der Umgebung nicht anders – beispielsweise durch ein Amtsverbot – schützen lasse.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vorbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde … vom 12. Juli 2007.

Vorweg stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert sind. Vorliegend wurde die kommunale Baubehörde gemäss Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; 801.110) um eine vorläufige Beurteilung des Bauvorhabens ersucht, welche gemäss Abs.

3 des genannten Artikels im Hinblick auf das zu beurteilende ordentliche Baugesuch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die entscheidende Behörde entfaltet. Vorliegend ist aber zu erwarten, dass die Gemeinde im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens – vorbehältlich der Beurteilung allfälliger Einsprachen – nicht anders entscheiden würde, hat sie doch bei der Beurteilung des Vorentscheidgesuchs über sämtliche relevante Unterlagen verfügt. Folglich sind die Beschwerdeführer zweifellos durch die Abweisung des Vorentscheidgesuchs in ihrem faktischen und somit schutzwürdigen Interesse berührt, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

Materiellrechtlich gilt es nun zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorentscheidgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

2. a) Mit der Gemeindebehörde ist das Gericht der Ansicht, dass der zur Diskussion stehende Zaun unter Art. 95 Abs. 1 BauG fällt. Dieser Artikel sieht in Satz 2 zwei Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot von Einfriedungen vor; erstens Einfriedungen, welche zum Schutz des Eigentums dringend geboten sind und zweitens Einfriedungen, welche sich als Anpassung sowie massvolle Erweiterung an bestehende Anlagen aufdrängen. In diesen beiden Fällen sind Einfriedungen ausnahmsweise erlaubt, wobei jedoch im letzteren Fall erhöhte Anforderungen an die Ästhetik gestellt werden.

b) Im konkreten Fall hat die Gemeindebehörde wohl geprüft, ob die geplante Einfriedung zum Schutz des Eigentums dringend geboten ist, und hat somit zum ersten Aspekt der baugesetzlichen Ausnahmeregelung Stellung genommen. Demgegenüber hat sie es aber offensichtlich unterlassen, das Vorentscheidgesuch explizit unter dem zweiten Aspekt zu beurteilen.

Jedenfalls finden sich weder im angefochtenen Vorbescheid noch in der Stellungnahme der Gemeinde Hinweise darauf, dass die gebotene Prüfung, nämlich ob sich die geplante Einfriedung als Anpassung sowie massvolle Erweiterung an die – unbestritten bestehende – Anlage aufdränge, erfolgte.

Indem die Gemeindebehörde nicht sämtliche, im Baugesetz aufgeführten Ausnahmetatbestände in Erwägung gezogen und damit die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Zaunes nicht umfassend geprüft hat, hat sie ihre Prüfungsbzw. Begründungspflicht verletzt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 1705 ff.).

Der angefochtene Vorbescheid ist somit nicht haltbar, weshalb er aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen ist. Diese hat festzustellen, ob sich die vorgesehene, nach Ansicht des Gerichts durchaus massvolle Erweiterung des bestehenden Zaunes aufdrängt und den hohen Anforderungen in ästhetischer Hinsicht genügt und hat alsdann einen neuen Entscheid zu treffen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs.

1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Gemeinde … vom 12. Juli 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 1'640.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.