Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2007 32 • VG GR R 2007 32 KI-generiert

Municipal Building Permit Upheld for Village Core Construction

Geschäftsnummer R 2007 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the municipal building permit for a two-story new residential construction on a parcel zoned as village core, despite objections that a new building was inappropriate at the settlement edge and contrary to planning law, specifically regarding the preservation of the village core's character. The court reasoned that the current 2004 zoning plan explicitly allows new construction in the village core zone, provided the new building integrates aesthetically in terms of position, proportions, volume, height, roof shape, material, color, and facade design as required by municipal law, which the mandated expert assessment confirmed the project satisfied, thereby negating any violation of the cantonal spatial planning law or concerns about the visual impact.

Legislator-Regeste

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Art. 73 KRG, Art. 41 Abs. 3 BG, Art. 9 BG, Art. 74 KRG, Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. 20 Abs. 1 BG; Municipal Building Permit Upheld for Village Core Construction: The court reasoned that the current 2004 zoning plan explicitly allows new construction in the village core zone, provided the new building integrates aesthetically in terms of position, proportions, volume, height, roof shape, material, color, and facade design as required by municipal law, which the mandated expert assessment confirmed the project satisfied, thereby negating any violation of the cantonal spatial planning law or concerns about the visual impact.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bauzone Nutzungsplan Höhe der Baute Baustoffe Verletzung von Bewilligungsauflagen Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 KRG
Cited as part of the legal requirements for design that the court found were met by the construction project.
Art. 41 Abs. 3 BG
Bereits nach der Ortsplanung 1983 seien daher Neubauten in der Dorfkernzone … durchaus möglich gewesen (Art. 41 Abs. 3 BG 1983).
Art. 9 BG
Mentioned in the reasoning to note that the municipality followed the instruction to consult a building expert.
Art. 74 KRG
Eine Verletzung von Art. 74 KRG sei nicht ersichtlich, zumal ein Bauvorhaben an einer geschützten Baute zur Diskussion stehe.
Art. 73 Abs. 1 KRG
Siedlungen, Bauten und Anlagen sind dabei nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung (Art. 73 Abs. 1 KRG) entsteht.
Art. 20 Abs. 1 BG
Gemäss dem kommunalen Baugesetz müssen Bauten und Anlagen architektonisch gut gestaltet sein und auf ihre Umgebung Bezug nehmen (Art. 20 Abs. 1 BG).
Art. 51 Abs. 2 BG
Mentioned in reasoning regarding stricter design requirements for core zones.
Art. 51 Abs. 3 BG
Cited as the specific municipal provision detailing how new buildings must integrate into the existing settlement in the core zone, which the court affirmed was complied with.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 KRG

Cited as part of the legal requirements for design that the court found were met by the construction project.

Art. 20 BG

Cited as part of the legal requirements for design that the court found were met by the construction project.

Art. 21 BG

Cited as part of the legal requirements for design that the court found were met by the construction project.

Art. 51 Abs. 3 BG

Cited as the specific municipal provision detailing how new buildings must integrate into the existing settlement in the core zone, which the court affirmed was complied with.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to determine that the prevailing municipality is generally not awarded legal costs.

Art. 9 Abs. 2 BG

The court referenced the duty to consult the municipal building expert as provided for in this article, although the main ground for the decision was substantive compliance.

Art. 62 BG

Mentioned in reasoning to refer to the zoning schedule that defines the scope of use based on design requirements.

Art. 51 Abs. 2 BG

Mentioned in reasoning regarding stricter design requirements for core zones.

Art. 9 BG

Mentioned in the reasoning to note that the municipality followed the instruction to consult a building expert.

Art. 41 Abs. 3 BG 1983

Mentioned in the reasoning as a provision from the former municipal law that permitted new buildings in the core zone.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs, which are ordered against the losing party in order 2.

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Volltext

R 07 32 ses

4. Kammer

URTEIL vom 11. September 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache

1. … ist Eigentümer der in der …, Gemeinde …, am Siedlungsrand gelegenen, mit einem Wohnhaus überbauten, der Dorfzone zugeschiedenen Parzelle 184 (neu Nr. 3184) im Halte von 1'000 m2. Das Grundstück grenzt direkt an die Gemeindestrasse sowie einen Garten (Parzelle Nr. 3198). Auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegt die im Eigentum von … stehende, mit deren Wohnhaus überbaute Parzelle Nr. 3012.

Ende November 2006 liessen … (Bauherrschaft) bei der Gemeinde ein Baugesuch für die Erstellung eines Neubaus auf Parzelle 3184 einreichen.

Sie beabsichtigen, dort ein zweigeschossiges Wohnhaus zu erstellen. Gegen das ordnungsgemäss publizierte Baugesucht erhoben … fristgerecht Einsprache. Sie verlangten den Beizug eines Bauberaters, des kantonalen Amtes für Raumplanung sowie der kantonalen Denkmalpflege. Das geplante Gebäude entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen an ein Bauvorhaben in der Dorfkernzone nicht.

Daraufhin liess die Gemeinde das Baugesuch von ihrem Bauberater prüfen.

Dieser gelangte zum Schluss, dass ein Neubau, wie der zur Beurteilung stehende, in der Dorfzone möglich und am fraglichen Standort aus ortsbildschützerischer Sicht betrachtet gar positiv zu werten sei. Die Baute bewege sich in dem vom kommunalen Recht gesetzten Rahmen. Wichtig sei, dass die Umgebung des Hauses natürlich gestaltet werde und dass keine Aufschüttungen und auch keine weiteren Sitzplätze im Gelände entstünden.

Zudem solle der Dachvorsprung etwas knapper gehalten werden.

Am 1. März 2007 erteilte die Gemeinde … dem Bauvorhaben unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache die anbegehrte Baubewiligung unter (hier nicht näher interessierenden) Bedingungen und Auflagen.

2. Dagegen erhoben … am 31. März 2007 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Baubewilligung. Auch wenn der Neubau den in der Kernzone geltenden Abstandsvorschriften entspreche, stehe er doch im Widerspruch zu den Art.

72 – 74 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100). Die Zoneneinteilung sei nicht vorgesehen, um ein neues Haus einzufügen, sondern um bestehende Bauten entsprechend zu ergänzen. Im übrigen hätten sie den Einbezug zweier fachkundiger kantonaler Ämter verlangt, insbesondere weil der alte Dorfkern von … so wie bis anhin erhalten bleiben solle. Auch aus diesem Grund sei eine Bauzone für Neubauten separat ausgeschieden worden.

3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bauvorhaben liege in der Dorfkernzone und sei folglich zu bewilligen, wenn es sowohl den kommunalen als auch den kantonalen Bauvorschriften sowie dem eidgenössischen Recht entspreche, was vorliegend gegeben sei. Eine Verletzung von Art. 73 KRG i.V. mit den diesen Artikel konkretisierenden Art.

20 ff. und 51 ff. des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) sei nicht ersichtlich, lasse sich doch mit dem Neubau eine gute Gesamtwirkung erzielen.

Neubauten seien in den Dorfkernzonen, entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, nicht ausgeschlossen. Solche hätten sich aber hinsichtlich Stellung, Proportionen, Volumen, Höhe, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden in die bestehende Siedlung einzufügen (51 Abs. 3 BG). Das Mass der zulässigen Nutzung werde einzig durch diese gestalterischen Anordnungen bestimmt. Zutreffend sei nur, dass die Regierung bei der vormaligen Revision der Ortsplanung von 1983 in der Fraktion … verschiedene Punktbauzonen nicht genehmigt habe. Diese hätten aber nicht die hier zur Diskussion stehenden Grundstücke, sondern sechs abseits gelegene Grundstücke betroffen. Die hier zur Diskussion stehenden Flächen hätten bereits gemäss Zonenplan 1983 in der Dorfkernzone gelegen, welche seinerzeit von der Regierung ebenfalls ohne Vorbehalt genehmigt worden sei. Die damalige Abgrenzung der Dorfkernzone auf Parzellen 3012, 3184 und 3189 (recte wohl: 3198) sei damals unverändert in die heute gültige Ortsplanung übernommen worden. Bereits nach der Ortsplanung 1983 seien daher Neubauten in der Dorfkernzone … durchaus möglich gewesen (Art. 41 Abs. 3 BG 1983). Dem in Art. 9 BG enthaltenen Auftrag, für die Beurteilung von in der Dorfkernzone gelegen Bauvorhaben einen Bauberater beizuziehen, sei sie nachgekommen. Demgegenüber sei der anbegehrte Beizug der kantonalen Denkmalpflege nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freiwillig. Aufgrund der Beurteilung durch den Bauberater erübrige sich der Beizug derselben. Vom Beizug des ARE habe ohne weiteres abgesehen werden können, da ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen zur Diskussion stehe. Art. 73 KRG werde jedenfalls hinreichend nachgelebt. Eine Verletzung von Art. 74 KRG sei nicht ersichtlich, zumal ein Bauvorhaben an einer geschützten Baute zur Diskussion stehe. Auch die übrigen Einwendungen seien letztlich unbegründet.

b) In ihrer Stellungnahme erkannte die Bauherrschaft sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - der nötig geworden war, weil die Gemeinde den Einsprechern den Baubescheid gar nicht zugestellt hatte - erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

Auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der am 1. März 2007 erlassene Einspracheentscheid sowie die gleichentags ergangene Baubewilligung, mit welcher die von den Beschwerdeführern gegen das Neubauvorhaben eingereichte Einsprache - unter gleichzeitiger Erteilung der Baubewilligung - abgewiesen worden ist.

2. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)

dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. "Bewilligen" bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen jedoch erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Diese qualifiziert sich rechtlich als Polizeibewilligung. Das Baubewilligungsverfahren erstreckt sich dabei auf alle einschlägigen planungsund baurechtlichen Normen, verbleibt jedoch im Rahmen des Polizeirechts (vgl. Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 306 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGU R 04 38, R 02 54).

3. a) Nach der geltenden Zonenordnung aus dem Jahre 2004 (genehmigt von der Regierung am 20. Dezember 2005) liegt die Parzelle Nr. 3184, auf welcher der geplante Neubau erstellt werden soll, in der Dorfkernzone. Mit Blick auf die in der Nutzungsordnung ausgedrückten Ordnungsvorschriften erweist sich das Bauvorhaben in der Dorfkernzone offenkundig als zonenkonform, was die Rekurrenten zumindest hinsichtlich des Einhaltens der in Dorfkernzone geltenden Abstandsund Höhenvorschriften denn auch nicht in Frage stellen.

Hingegen stellen sie sich auf den Standpunkt, dass ein (freistehender)

Neubau am fraglichen Standort am Siedlungsrand (u.a. aus ortsbildschützerischen Überlegungen) unzulässig sei. Ihnen kann nicht gefolgt werden.

b) Soweit sie ihren Einwand auf Überlegungen und Materialien stützen, die in die (frühere) Ortsplanungsrevision aus dem Jahre 1983 Eingang gefunden haben mögen, können sie daraus, nach dem - wie eingangs erwähnt - die geltende Grundordnung aus dem Jahre 2004 stammt, nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abzustellen ist vielmehr (und einzig) auf die neue Grundordnung, die - soweit vorliegend von Interesse - von der Regierung am

20. Dezember 2005 vorbehaltlos genehmigt worden ist.

c) Der geltenden Grundordnung 2004 lässt sich hinsichtlich des behaupteten, generellen Neubauverbots in der Dorfkernzone in … überhaupt nichts entnehmen. Die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführer finden in den Akten keine Stütze. Die von ihnen angeführten Materialien der Ortsplanungsrevision 1983 sind für die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen unbehelflich. Auch der Einwand der 1983 nicht genehmigten Punktbauzonen erweist sich als nicht relevant. Im Übrigen waren weder die Parzelle der Beschwerdeführer noch jene der Beschwerdegegner 2 von den damaligen Nichtgenehmigungen betroffen. Wie ein Blick in den Zonenplan 1983 zeigt, befanden sich diese weiter nördlich bzw. westlich der vorliegend interessierenden Parzellen, welche übrigens bereits damals der Dorfkernzone zugewiesen und in der ebenfalls Neubauten möglich waren. Besteht aber in der Dorfkernzone kein generelles Neubauverbot, erweist sich die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, wonach am fraglichen Standort lediglich Anund Aufbauten zulässig seien, als falsch.

4. a) Auch soweit sich die Beschwerdeführer mit ortsbildschützerischen Überlegungen gegen das Bauvorhaben wehren, kann ihnen nicht gefolgt werden.

b) Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, sind die Gemeinden mit Bezug auf die Ausgestaltung der Bauzonen und die Festsetzung der Regelbauweise in den Schranken des übergeordneten Rechts weitgehend autonom. Siedlungen, Bauten und Anlagen sind dabei nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung (Art. 73 Abs. 1 KRG) entsteht. Gemäss dem kommunalen Baugesetz müssen Bauten und Anlagen architektonisch gut gestaltet sein und auf ihre Umgebung Bezug nehmen (Art. 20 Abs. 1 BG). Etwas weitergehende gestalterische Bestimmungen gelten für Bauvorhaben auf Grundstücken in der Dorfkernzone, wo der ursprüngliche Zustand, die ursprüngliche Struktur und die ursprüngliche Erscheinung der Bauten und ihrer Umgebung zu erhalten ist (Art. 51 Abs. 2 BG), ohne dass aber - wie bereits erwähnt - Neubauten ausgeschlossen wären (so ausdrücklich Art. 51 Abs. 3 BG:

danach haben sich Neubauten in der Dorfkernzone in Stellung, Proportionen, Volumen, Höhe, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden in die bestehende Siedlung einzufügen). Das Mass der Nutzung ergibt sich aus den in Art. 51 BG aufgeführten gestalterischen Vorgaben (vgl. das Zonenschema in Art. 62 BG).

c) Vorliegend hat der Gemeinderat für die Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben den in der Grundordnung für die Dorkernzone vorgesehenen gestalterischen Vorgaben entspricht, wie im Baugesetz vorgesehen, den kommunalen Bauberater zugezogen (Art. 9 Abs. 2 BG). Von dem von den heutigen Beschwerdeführern verlangten Beizug der kantonalen Denkmalpflege durfte sie - nachdem sich eine Verpflichtung zum Beizug dieser Ämter weder dem kommunalen noch dem übergeordneten Recht entnehmen lässt - ohne weiteres absehen. Zudem handelt es sich um einen Neubau und nicht um ein Bauvorhaben an einem historischen Gebäude, weshalb eine Begutachtung durch die Denkmalpflege auch daher weder notwendig noch angezeigt war. Ebenso wenig bestand Anlass für einen Beizug des kantonalen Amtes für Raumentwicklung, nachdem es sich ja um ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen handelt.

d) Wie sich der bei den Akten liegenden Beurteilung des kommunalen Bauberaters (vom 8. Dezember 2006, bestätigt mit Stellungnahme vom 22.

Juni/7. Juli 2007) entnehmen lässt, genügt das Bauvorhaben am geplanten, vom alten Siedlungskern klar abgetrennten Standort den gestalterischen Anforderungen von Art. 51 Abs. 3 BG. Insbesondere sei es hinsichtlich Stellung, Proportion und Volumen an der vorgeschlagenen Stelle nicht nur möglich, sondern es könne damit gar eine Lücke zwischen den bestehenden Bauten geschlossen werden, wodurch eine geschlossenere Randsituation erreicht werde, was den Zonenteil aufwerte und zu einer Verbesserung des Ortsbildes führe. Die Gebäudehöhe sei massvoll gewählt und die Dachform dürfe ebenso wie die Materialwahl als ortsüblich bezeichnet werden.

Ausgehend von dieser schlüssigen, widerspruchsfreien und aufgrund der bei den Akten liegenden Fotos und Pläne auch für das Gericht leicht nachvollziehbaren Beurteilung, der die Beschwerdeführer nichts rechtlich Relevantes entgegen zu halten vermögen, lässt sich die gemeindliche Beurteilung, dass der Neubau am vorgesehenen Standort den vom kantonalen (Art. 73 KRG) und kommunalen Recht (Art. 20 und 21 BG)

vorgegebenen gestalterischen Vorgaben entspreche, nicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch aus dieser Sicht betrachtet als unbegründet.

e) Auch die weiteren, pauschal vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer (behauptete Verletzung von Art. 72 und 74 KRG)

vermögen am eben dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung (S. 4, Ziff. 7) verwiesen werden. - Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 3'238.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.