Chalet Overhang Demolition Order Overturned on Grounds of Aesthetic Integration and Prior Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter a building permit for a chalet in a specific traditional style was issued, subsequent construction included an unauthorized roof overhang and dormer window; the authority subsequently approved the dormer but ordered the overhang to be demolished or modified because it projected past the facade. The court overturned this order, reasoning that since the authority had initially approved the overall design, its later assertion that the style was inappropriate was irrelevant, and the overhang, built in the exact style and materials of the main building, integrated visually without issue, making the required modification unnecessary and aesthetically counterproductive, thus constituting an overreach of the authority's discretionary power.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 Abs. 1 KRG, Art. 107 Abs. 1 KRG, Art. 51 VRG, Art. 73 KRG, Art. 66 al. 1 LTF; Chalet Overhang Demolition Order Overturned on Grounds of Aesthetic Integration and Prior Approval: The court overturned this order, reasoning that since the authority had initially approved the overall design, its later assertion that the style was inappropriate was irrelevant, and the overhang, built in the exact style and materials of the main building, integrated visually without issue, making the required modification unnecessary and aesthetically counterproductive, thus constituting an overreach of the authority's discretionary power.
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning regarding the substance of the building design, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, or 3).
Although cited in the reasoning to explain the scope of judicial review, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, or 3).
This provision is not cited, but the court orders the costs to be borne by the municipality, which is governed by cantonal cost rules, not Art. 66 al. 1 LTF.
This number designates the operative part of the judgment where the appeal is granted and Ziffer 3 of the contested decision is annulled.
This number designates the operative part of the judgment detailing the allocation of court costs.
This number designates the operative part of the judgment ordering the municipality to compensate the appellants for legal costs.
Volltext
R 07 114
4. Kammer
URTEIL vom 29. Januar 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Bauauflage
1. Mit Baubescheid vom 13. Februar 2007 bewilligte der … der … bzw. … den Bau eines Chalets im so genannten Tarcisi-Maissen-Stil. Im Zuge der Bauarbeiten wurden in Abweichung von den bewilligten Plänen über dem Balkon ein Vordach und eine Lukarne erstellt. Im Zuge eines nachträglichen Projektänderungsgesuches bewilligte die Baubehörde mit Entscheid vom 23.
Oktober 2007 die Lukarne. In Ziffer 3 der Verfügung ordnete sie an, das Vordach über dem Balkon müsse entweder abgebrochen oder parallel zur Fassade ausgebildet werden. Es dürfe keinesfalls über vorderkant der Fassade vorstehen.
2. Dagegen erhoben die … sowie … am 23. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der angeordnete Abbruch sei unmotiviert und unverständlich.
3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass das im Retro-Stil gehaltene Gebäude eigentlich gar nicht hätte bewilligt werden dürfen. Umsomehr sei die verlangte geringfügige Korrektur gerechtfertigt.
4. Am 28. Januar 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Anwalt und der Architekt der Beschwerdeführer sowie der Rechtskonsulent und der Bauamtschef der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Da es sich bei Art. 73 Abs. 1 KRG um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und das kommunale Recht nicht strenger ist, kommt letzterem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 VRG. Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 7).
2. Die Baubehörde hat die Pläne für das ursprüngliche Ferienhausprojekt im Tarcisi-Maissen-Stil vorbehaltlos bewilligt und damit zugleich festgestellt, dass sie die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 KRG als erfüllt betrachtete.
Ebenso hat sie für die nachträglich eingebaute Dachlukarne eine Bewilligung erteilt. Wenn sie jetzt im Beschwerdeverfahren vorbringt, das Chalet hätte eigentlich gar nicht bewilligt werden dürfen, weil es in einem nicht nach … passenden "Retro-Stil" ausgeführt sei, ist dies mehr als befremdlich und auch unbeachtlich. Vielmehr ist eben aufgrund der ursprünglichen Baubewilligung davon auszugehen, dass das Gebäude als Ganzes die Kriterien von Art. 73 Abs. 1 KRG erfüllt. Damit ist nur zu prüfen, ob das umstrittene Vordach gestalterisch zu dem bestehenden Gebäude passt. Dies kann nun im Ernst nicht in Abrede gestellt werden, wie der Augenschein klar gezeigt hat. Das Vordach ist im exakt gleichen Stil gehalten wie das Hauptgebäude und besteht aus denselben Materialien. Es hebt sich in keiner Weise davon ab und ordnet sich unauffällig in das Ensemble ein. Die von der Baubehörde angestrebte Dachbegradigung würde sich in gestalterischer Hinsicht nicht nur als nutzlos, sondern geradezu als kontraproduktiv auswirken. Dadurch würde nämlich ein Teil des darunter liegenden Balkons seines Schutzes durch das Vordach entblösst, was einen optisch unbefriedigenden Eindruck hinterliesse.
Die Führung der Dachlinie entlang des Balkonverlaufes wirkt demgegenüber viel natürlicher, wie sich am Augenschein gezeigt hat. Die Baubehörde hat daher den ihr zustehenden Beurteilungsund Ermessensspielraum mit der angeordneten Massnahme überschritten. Diese ist infolgedessen aufzuheben.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Da der Vertreter der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 2'122.--
gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Gemeinde … entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr.
1'500.-- (inkl. MWST).