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R 2006 87 • VG GR R 2006 87 KI-generiert

Appeal Regarding Multi-Family House Permit and Setback Violations

Geschäftsnummer R 2006 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a municipal decision that dismissed their objection to a multi-family house construction permit, even though the municipality acknowledged a violation regarding a balcony encroaching on the setback distance. The court partially dismissed the appeal, ruling that since the final permit included a condition requiring the construction to adhere to setback regulations for the balcony, the appellant was not materially aggrieved on that point, thus rendering the appeal concerning the balcony moot due to lack of material disadvantage. Regarding a separate roof overhang violation confirmed during the appeal, the court declared that part of the appeal moot because the developer agreed to correct the violation, while dismissing the appeal concerning a wooden conduit encroaching on the setback, holding that such a conduit is not a structural part relevant to the relevant setback statute.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 3 KRG, Art. 52 VGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Multi-Family House Permit and Setback Violations: The court partially dismissed the appeal, ruling that since the final permit included a condition requiring the construction to adhere to setback regulations for the balcony, the appellant was not materially aggrieved on that point, thus rendering the appeal concerning the balcony moot due to lack of material disadvantage. Regarding a separate roof overhang violation confirmed during the appeal, the court declared that part of the appeal moot because the developer agreed to correct the violation, while dismissing the appeal concerning a wooden conduit encroaching on the setback, holding that such a conduit is not a structural part relevant to the relevant setback statute.

Schlagwörter

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Verletzung von Bewilligungsauflagen Legitimation gegen Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Beschwerdelegitimation kommunale Baubewilligung Baustoffe Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. 3 KRG

This provision defining the permissible protrusion into the setback distance was relevant to the merits of the appeal, concerning the roof overhang.

Art. 52 VGG

Used to partially dismiss the appeal because the appellant was not aggrieved concerning the balcony issue.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision implicitly governs the allocation of court costs, as cited in order 2 regarding the division of fees.

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Volltext

R 06 87

4. Kammer

URTEIL vom 5. Dezember 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache

1. Am 22. August 2006 wies die Gemeinde … die Baueinsprache von … ab, welche diese gegen das Baugesuch der BG … betreffend Erstellung eines Mehrfamilienhauses an der Via … erhoben hatte. Sie hielt fest, dass mit Bezug auf die Rüge des in den Grenzabstand einragenden Balkons die Einsprecherin zwar Recht habe. Trotzdem fehle in ihrer Einsprache eine Begründung, inwieweit dieser Verstoss sich nachteilig auf deren Parzelle 1751, die ja nicht direkt, sondern nur unmittelbar benachbart liege, auswirken solle. Die Einsprache von … sei deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde. Gleichentags erteilte die Gemeindeverwaltung … der BG … die Bewilligung und verfügte unter den Auflagen unter lit. a5. dass der Balkon auf der Nordseite nur über maximal 1/3 der Fassadenlänge und maximal 1 m in den minimal erforderlichen Grenzabstand hineinragen dürfe, der vorgesehene Balkon im Dachgeschoss diese Vorschriften verletze und vor Baubeginn dem Bauamt korrigierte Pläne einzureichen seien.

2. Dagegen erhob … am 4. Oktober 2006 Rekurs und beantragte, es sei die Ziff.

2 des Dispositives des Einspracheentscheides aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache zumindest teilweise gutzuheissen gewesen wäre. Zudem sei die Baubewilligung aufzuheben, eventuell sei der Bauentscheid zur Korrektur zurückzuweisen, allenfalls sei die Entscheidkorrektur direkt durch die Rekursinstanz zu verfügen. Es sei unverständlich, weswegen die Einsprache in einzelnen Punkten, zum Beispiel in Sachen Grenzabstandsverletzung wegen des nördlichen Balkons, nicht gutgeheissen worden sei, obwohl auf diese Rüge einzutreten gewesen sei. Auch der nördliche Dachvorsprung rage 0.37 m zu weit in den Grenzabstand hinein.

Dadurch werde Art. 75 Abs. 3 KRG verletzt. Zusätzlich rage der Holzkänel noch zusätzliche 0.7 m in den Grenzabstand hinein.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Auf die Rüge der Grenzabstandsverletzung durch den nördlichen Balkon sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr einzutreten. Es stimme, dass in der Nordwestecke der Dachvorsprung tatsächlich um 37 cm zu weit in den Grenzabstand hineinrage. Die Behörde habe sich überlegt, ob sie die Korrektur dieser Grenzabstandsverletzung verlangen solle oder nicht und sei zum Schluss gekommen, dass diese tolerierbar sei, weil dadurch weder private noch öffentliche Interessen verletzt würden. Der Holzdachkänel sei kein Gebäudeteil im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG und werde davon nicht erfasst.

4. Die BG … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abschreibung des Rekurses. Eventuell sei er abzuweisen. Falls die Gemeinde die Grenzabstandsverletzung beim Dachvorsprung bestätige, sei sie bereit, die erforderliche Korrektur beim Bauvorhaben vorzunehmen. Beim Balkon habe die Gemeinde schon entsprechend verfügt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 52 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Berührt im Sinne von Art. 52 VGG ist, wer durch den angefochtenen Entscheid sowohl materiell als auch formell beschwert ist (H. Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, S. 190 f). Die formelle Beschwer besteht darin, dass der Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S.155). Formell beschwert ist mit anderen Worten derjenige, dem der angefochtene Entscheid etwas versagt, was er in der unteren Instanz beantragt hatte (H. Kistler, a.a.O., S. 190).

b) Die Vorinstanz hat dem Begehren um Abänderung des Bauprojektes bezüglich des Dachbalkons im Einspracheentscheid materiell entsprochen und eine Auflage (a5.) in die Baubewilligung aufgenommen, mit welcher die Bauherrschaft zur Einhaltung des Grenzabstandes verpflichtet wurde. Damit ist die Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, hat doch die Baubehörde das angeordnet was sie verlangt hatte. Es ist ihr daher daraus, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Einsprache nicht eingetreten ist resp. diese abgewiesen hat, keinerlei Nachteil erwachsen.

Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG dürfen vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1 m in den Grenzund Gebäudeabstand hineinragen.

b) Die Bauherrschaft hat hinsichtlich des Dachvorsprunges ausgeführt, sie sei bereit, die erforderliche Korrektur vorzunehmen, falls die Gemeinde bestätige, dass dieser in den Grenzabstand hineinrage. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt, dass eine Grenzabstandsverletzung vorliege. Damit ist die Voraussetzung für die von der Bauherrschaft zugestandene Korrektur gegeben. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als durch Anerkennung gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.

c) Der Dachkänel kann nicht als Bauteil im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG qualifiziert werden, ist er doch von seiner Funktion und Dimension her mit den im Gesetz beispielhaft erwähnten Bauteilen nicht vergleichbar; vielmehr handelt es sich bei Dachkäneln um untergeordnete technische Annexanlagen, denen keine nachbarrechtliche Relevanz zukommt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. Abgesehen davon ragt der Känel nach Vornahme der obigen Korrektur ohnehin nicht mehr als 1 m in den Grenzabstand hinein.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Rekurrentin und zu je einem Viertel zulasten der Gegenparteien. Die aussergerichtlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen wird der Rekurs als durch Anerkennung gegenstandslos geworden im Sinne von E.2b abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 2'608.--

gehen zur Hälfte zulasten von … und zu je einem Viertel zulasten der Gemeinde … und der BG … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.