Chimney Demolition Order Unlawful for Procedural Building Permit Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn owner, having installed a fireplace with an external chimney in an apartment without obtaining the required building permit—which was subsequently denied due to lack of co-owner consent—was fined for the formal violation and ordered to restore the original state by removing the chimney, despite accepting the fine and costs. The court ruled that the order for restoration (demolition) was unlawful because the current law stipulates that such an order, under the relevant article, is only justified for violations of substantive building regulations, not merely for formal procedural breaches like building without a permit, a violation which the authority itself did not assert and which is instead a matter for civil courts if pursued by co-owners.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 BG, Art. 94 KRG, Art. 85 Abs.2 VRG, Art. 95 KRG, Art. 94 Abs. 1 KRG, Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG; Chimney Demolition Order Unlawful for Procedural Building Permit Violation: The court ruled that the order for restoration (demolition) was unlawful because the current law stipulates that such an order, under the relevant article, is only justified for violations of substantive building regulations, not merely for formal procedural breaches like building without a permit, a violation which the authority itself did not assert and which is instead a matter for civil courts if pursued by co-owners.
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KI-generiertThe court found that the order for restoration (abrogation of the exterior chimney) based on this article was unlawful because only material violations justify such an order.
Used to establish that the new provisions of the VRG were applicable to the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to confirm that the review of the challenged order must be done in light of the new KRG provisions.
Cited in the reasoning to confirm the jurisdiction of the building commission to issue the restoration order.
Cited in the reasoning to confirm the jurisdiction of the building commission to issue the restoration order.
Cited in the reasoning to state that the appellant was only accused of a formal violation of building regulations.
Cited in the reasoning to contrast the old law with the new Art. 94 Abs. 1 KRG regarding the requirement of material violations for restoration orders.
Cited in the reasoning to support the finding that the restoration order was unlawful because only material violations justify it.
This article is not in the text, but the dispositive orders dictate that court costs go to the municipality, which corresponds to the concept of costs under Art. 66 BGG/LTF, although the reference used is for court costs, not explicitly Art. 66 al. 1 LTF.
Volltext
R 06 112
4. Kammer
URTEIL vom 16. März 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellungsverfügung
1. … ist Eigentümer von Miteigentumsanteil Hauptbuchblatt 4097, 102/4000 Miteigentumsanteil an Parzelle 1855, Appartementhaus … mit dem ausschliesslichen Benützungsrecht am Appartement Nr. 41. Im Sommer 2006 ging beim Gemeindebauamt … eine Meldung ein, wonach … den Einbau eines Cheminées mit Aussenkamin in Appartement 41 veranlasst habe, ohne aber dafür im Besitz einer Bewilligung zu sein. Am 29. Juli 2006 reichte … bei der Gemeinde das nachträglich verlangte Baugesuch ein. Dieses konnte mangels Zustimmung der weiteren Miteigentümer nicht behandelt und musste daher denn auch sistiert werden. Nachdem die Mehrheit der Miteigentümerschaft anlässlich ihrer ordentlichen Versammlung vom 12.
August 2006 dem Einbau des Aussenkamins die Zustimmung verweigert hatte, schrieb die Gemeinde … am 14. September 2006, dass das Baugesuch nicht behandelt und gemäss Art. 17 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) nicht bewilligt werden könne. Nachdem die Bauarbeiten aber bereits abgeschlossen seien, werde unter Anwendung von Art. 112 BG und Art. 93 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) gegen ihn ein Bussenverfahren wegen Verletzung formellen Baurechts (Bauen ohne Baubewilligung) eingeleitet und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes in Erwägung gezogen. Ihm wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In Kenntnisnahme der von … gemachten Darstellung zum Tathergang und seiner persönlichen Verhältnisse (Steuerjahr 2000: Fr.
42'500.-- steuerbares Einkommen; steuerbares Vermögen: Fr. 3 Mio.) büsste die Baukommission … mit Fr. 500.-- unter gleichzeitiger Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 325.--. Ferner verfügte sie gestützt auf Art. 94 KRG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Abbruch Aussenkamin)
per 15. Juni 2007. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ohne Baubewilligung ein Cheminée mit Aussenkamin eingebaut worden sei. Damit habe der Bauherr das formelle Baurecht verletzt. … sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er lebe aufgrund seiner Angaben in guten finanziellen Verhältnissen. Ihm seien durch sein unerlaubtes Vorgehen keine wirtschaftlichen Vorteile entstanden.
2. Dagegen erhob … am 15. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs, mit dem Antrag um Aufhebung des angeordneten Abbruchs. Die ihm auferlegte Busse sowie die Verfahrenskosten akzeptiere er hingegen ausdrücklich.
3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Nachdem für den Einbau des Cheminées mit Aussenkamin die Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft verweigert worden sei und demzufolge auch keine Baubewilligung erteilt werden könne, bestehe ein vorschriftswidriger Zustand. Die Baukommission habe deshalb bezugnehmend auf Art. 94 KRG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis spätestens 15. Juni 2007 angeordnet. Die für die Durchsetzung der Wiederherstellungsverfügung zuständige Behörde sei die Baukommission.
4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den
Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist (angesichts der in die Rechtsmittelfrist fallenden Gerichtsferien) erst im Jahre 2007 geendet hat, sind die neuen Bestimmungen des VRG anwendbar und die Eingabe ist als Beschwerde entgegen zu nehmen.
2. a) Anfechtungsobjekt ist die von der Baukommission erlassene Verfügung vom 27./28. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
95 KRG unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 325.-- wegen Verletzung formeller Bauvorschriften mit Fr. 500.-- gebüsst worden ist (Ziff. 1).
Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 94 KRG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Abbruch Aussenkamin) bis spätestens 15. Juni 2007 angeordnet (Ziff. 2). Rekursgegenstand bildet, nachdem der Rekurrent die ihm in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten (Fr. 325.--) zum einen, sowie die Busse (Fr. 500.--) zum andern ausdrücklich akzeptiert hat, lediglich die mit Ziff. 2 angeordnete Wiederherstellung per 15.
Juni 2007, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KRG angeordnet hat. Die streitige Anordnung erweist sich im konkreten Fall als offensichtlich gesetzwidrig.
b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Rechtmässigkeit der streitigen Anordnung im Lichte des neuen KRG und dort auf die direkt anwendbaren Art. 85 ff. KRG zu prüfen ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG).
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Baukommission zum Erlass einer Wiederherstellungsanordnung wie der vorliegenden ist zu Recht unbestritten geblieben (107 Abs. 1 KRG, Art. 5 KRG i.V. mit Art. 85 Abs. 2 KRG und Art.
94 Abs. 2 KRG sowie Art. 4 BG). Zu prüfen bleibt damit noch die Rechtmässigkeit der Anordnung an sich. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine formelle Baurechtsverletzung (Art. 86 Abs. 1 KRG) vorgeworfen und dass er dafür mit Fr. 500.-- gebüsst worden ist.
c) Im Gegensatz zu der noch nach dem alten KRG geltenden Ordnung (Art. 60 aKRG; ausser Kraft seit dem 1. November 2005) sieht Art. 94 Abs. 1 KRG ausdrücklich vor, dass nur materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen sind, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Damit ist aber auch bereits von Gesetzes wegen gesagt, dass ein blosser Verstoss gegen formelle Baupolizeivorschriften aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung, welche im Übrigen der langjährigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 aKRG entspricht (VGU R 04 48 mit zahlreichen Hinweisen), keine Wiederherstellungsanordnung rechtfertigt. Zwingend vorausgesetzt wird für eine Abbruchanordnung wie die streitige vielmehr von Gesetzes wegen eine Verletzung materieller Bauvorschriften. Nachdem eine solche Verletzung materieller (öffentlich-rechtlicher) Bauvorschriften vorliegend aber auch seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht wird und aus öffentlich-rechtlicher Sicht betrachtet auch nicht ersichtlich ist, erweist sich die mit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KRG angeordnete Wiederherstellung per 15. Juni 2007 als gesetzwidrig. Ziff.
2 der Verfügung ist daher denn auch ohne weiteres aufzuheben.
d) Die Wiederherstellungsanordnung im konkreten Fall ist daher nicht Sache der Baubehörde, sondern allenfalls des Zivilrichters, der den Abbruch des Aussenkamins auf entsprechendes Begehren der Miteigentümer je nach Ausgang jenes Verfahrens wegen Verletzung zivilrechtlicher Bestimmungen anordnen kann. - Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde ...
Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kann praxisgemäss abgesehen werden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der gemeindlichen Verfügung vom 27./28. November 2006 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 1'658.--
gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.