Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2005 3 • VG GR R 2005 3 KI-generiert

Telecommunications Mast Height Restriction Appeal

Geschäftsnummer R 2005 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A construction applicant sought permission to erect a 35-meter telecommunications antenna mast in a commercial zone, which the municipality denied based on the local maximum building height restriction of 18 meters, holding that the mast was an extension of the building due to its attachment to an existing hall and the inclusion of the equipment room inside. The court overruled the municipality's decision, reasoning that a telecommunications mast is legally classified as an "installation" rather than a "building," and therefore, municipal regulations concerning building heights, eaves heights, or ridge heights are inapplicable to such structures, regardless of their physical proximity or attachment to a building, thus requiring the matter to be returned to the municipality for continuation of the permit process.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 2 RPG, Art. 48 Abs. 4 BG, Art. 22 RPG, Art. 66 al. 1 LTF; Telecommunications Mast Height Restriction Appeal: The court overruled the municipality's decision, reasoning that a telecommunications mast is legally classified as an "installation" rather than a "building," and therefore, municipal regulations concerning building heights, eaves heights, or ridge heights are inapplicable to such structures, regardless of their physical proximity or attachment to a building, thus requiring the matter to be returned to the municipality for continuation of the permit process.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe kommunale Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Bauzone Missbrauch einer Fernmeldeanlage Zonenbeschränkungen Baueinsprache | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 RPG

Although the court confirmed that the antenna mast is generally zone-compliant under Art. 22 para. 2 RPG, the final order is based on the finding that the municipal height regulations were incorrectly applied, which is a necessary condition for granting the permit.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly in the context of imposing court costs on the losing party (the municipality) in the final orders.

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Volltext

R 05 3

4. Kammer

URTEIL vom 15. März 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache

1. Am 8. September 2004 reichte die … AG bei der Gemeinde … (mit Zustimmung der Grundeigentümerin) ein Baugesuch für den Neubau einer Kommunikationsanlage (mit Sendeund Empfangsantennen auf einem 35 m hohen Antennenmasten) auf der in der Gewerbezone gelegene Parzelle Nr.

52 ein. Gegen das ordentlich publizierte Baugesuch reichte …Einsprache ein, wobei sie diverse Rechtsverletzungen (so jene der Profilierungspflicht, von Gebäudehöhenvorschriften, des Ortsund Landschaftsbildes, der Grenzwerte der NISV) geltend machte.

Nach Einholens einer Stellungnahme bei der Baugesuchstellerin hiess der Gemeindevorstand … die Einsprache mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 gut und wies das Baugesuch wegen Verletzung der in der Gewerbezone geltenden maximalen Gebäudehöhe ab. Von einer Prüfung der übrigen Einsprachegründe sah sie ab.

2. Dagegen liess die … AG am 7. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Bewilligung an die Gemeinde zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die ihrem Bauvorhaben entgegen gehaltenen Bestimmungen über die Gebäudehöhe gar nicht zur Anwendung gelangen würden, weil ein Antennenmast nicht unter den Gebäudebegriff falle.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. In ihrer Vernehmlassung vertiefte und ergänzte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004, mit welchem die Rekursgegnerin dem Bauvorhaben der Rekurrentin bereits wegen Verletzung der kommunalen Vorschriften über die Gebäudehöhen die Bewilligung verweigert hat.

2. a) Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bewilligen bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern, 1995).

b) Vorweg ist festzuhalten, dass die Mobilfunkantenne (i.c. Antennenmast, Geräteraum) in der Gewerbezone zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass eine Antenne eine Anlage der zeitgemässen technischen Infrastruktur darstellt, welche in der Regel nur innerhalb der Bauzonen errichtet werden kann und soll. Sie dient der Gewährleistung der Telekommunikation und ist als solche notwendiger Bestandteil der Siedlungsinfrastruktur. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, ob die Siedlung mehr auf die Wohn-, die gewerblich-industrielle oder die öffentliche Nutzung ausgerichtet ist. Der Einfluss von Mobilfunkanlagen auf den Charakter der jeweiligen Zone wird aus bauund planungsrechtlicher Optik betrachtet regelmässig als unbedeutend erachtet, weil die räumliche Ausdehnung regelmässig gering und die Anlage auch nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt oder geeignet ist. Mobilfunkanlagen sind deshalb grundsätzlich in allen Bauzonen zulässig. Auf den Grad der in der betreffenden Zone erlaubten Immissionen kann es dabei nicht ankommen. Da Standorte für derartige Anlagen weitgehend technisch bedingt sind und sich aus der Notwendigkeit ergeben, Funksignale in bestimmten Gebieten überhaupt empfangen zu können, erhellt, dass die geplante Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort in der Gewerbezone grundsätzlich als zonenkonform i.S. von Art. 22 Abs. 2 RPG zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen URP/DEP 2001 S. 16, 1URP/DEP 1999 S. 179; BEZ 2000 Nr. 52, BEZ 1998 Nr. 21).

c) Die Rekursgegnerin stellt dies denn auch zu Recht nicht in Abrede. Sie hat das Gesuch jedoch wegen Verletzung der in der Gewerbezone geltenden Vorschriften über die Gebäudehöhe abgewiesen. Diese erachtet sie deshalb als anwendbar, weil die Antennenanlage mit der bestehenden Halle verbunden werden soll und der Geräteraum in der Halle geplant ist. Bei der Antenne handle es sich somit um einen Bestandteil und entsprechend um eine Aufbaute des bestehenden Gebäudes, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe gelten würden. Mit einer Höhe von 35 m würde der Antennenmast die in der Gewerbezone vorgeschriebene maximale Gebäudehöhe von 18 m klar überschreiten, weshalb die Bewilligung auch zu verweigern sei. Ihre Argumentation erweist sich als unzutreffend. Wie das Verwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgehalten hat (R 99 170), kann eine Baubewilligung für einen Antennenmasten nicht gestützt auf kommunale Vorschriften über maximale Gebäudeund/oder Firsthöhen beschränkt werden. Dies bereits deshalb, weil die Begriffe wie „Gebäudehöhe“, „Traufhöhe“ oder „Firsthöhe“ implizit ein Gebäude und nicht eine Anlage voraussetzen. Ein Antennenmast für eine Mobilfunkanlage ist baurechtlich als Anlage zu qualifizieren, auf welche die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften über die Gebäudehöhen nicht anwendbar sind. Daran vermag der Umstand, dass der Antennenmast direkt neben und der Geräteraum in der Halle erstellt werden sollen, nichts zu ändern. Der Antennenmast wird damit weder zu einer Aufbaute (analog Art. 48 Abs. 4 BG)

noch zu einem Gebäudeteil, wie die Gemeinde argumentiert.

d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die kommunalen Bestimmungen über die Gebäudehöhe zu Unrecht auf das zur Beurteilung stehende Bauvorhaben angewendet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.

3. Auf den Antrag der Rekurrentin nach Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz braucht, nachdem ihr im Einspracheverfahren weder Kosten noch eine ausseramtliche Entschädigung auferlegt worden sind und das kommunale Recht zudem keine ihren Antrag stützende Bestimmung enthält (vgl. die kommunale Gebührenordnung zum Baugesetz, in Kraft seit 1. Juli 2001), nicht mehr näher eingegangen zu werden.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten für das Rekursverfahren zulasten der Rekursgegnerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekurrentin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom

16. Dezember 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde … zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 2'108.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … hat die … AG aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt)

zu entschädigen.