Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
R 2004 94 • VG GR R 2004 94 KI-generiert

Owner v. Municipality Regarding Firewood Storage Platforms

Geschäftsnummer R 2004 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An owner erected two wooden storage platforms, each 1.5m wide, for firewood on the south side of her holiday home in a protected zone without a permit, after the municipality rejected a building application for a terrace replacement. The court ruled that these platforms, which replaced an existing wood storage area, did not constitute an impermissible new building or an expansion under zoning law, as they were merely a practical modernization of an existing use, rejecting the municipality's requirement for a reduction to 50cm as impractical for the required wood storage. Furthermore, the court found that the platforms were aesthetically acceptable because they were unobtrusive, made of the same material, and blended with the existing structure, leading to the appeal being granted and the building permit issued retroactively.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 1 BG, Art. 66 al. 1 LTF; Owner v. Municipality Regarding Firewood Storage Platforms: The court ruled that these platforms, which replaced an existing wood storage area, did not constitute an impermissible new building or an expansion under zoning law, as they were merely a practical modernization of an existing use, rejecting the municipality's requirement for a reduction to 50cm as impractical for the required wood storage. Furthermore, the court found that the platforms were aesthetically acceptable because they were unobtrusive, made of the same material, and blended with the existing structure, leading to the appeal being granted and the building permit issued retroactively.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungspflicht Ferienhauszone Bauzone Grundeigentum Abfalllagerung Schutzzone Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 44 Abs. 1 BG
The appeal was granted and the building permit was retroactively issued because the wooden platforms did not violate the prohibition on extensions found in this article.
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs the apportionment of court costs when the appeal is granted.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 Abs. 1 BG

The appeal was granted and the building permit was retroactively issued because the wooden platforms did not violate the prohibition on extensions found in this article.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the apportionment of court costs when the appeal is granted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

R 04 94

4. Kammer

URTEIL vom 14. Juli 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

1. … ist Eigentümerin einer Maiensässhütte in der Erhaltungszone … in der Gemeinde ... Nachdem der Gemeindevorstand im Jahre 2003 ein Baugesuch für den Neubau einer Terrasse auf der Südseite des Ferienhauses abgelehnt hatte und auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, errichtete … an der Stelle des entlang der Südfassade bestehenden Holzlagerplatzes zwei Holzpodeste von 1,5 m Breite, ohne vorher ein Baugesuch zu stellen. In der Folge leitete die Gemeinde ein Baubussund Wiederherstellungsverfahren ein und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Podeste entweder auf eine Breite von 50 cm zu reduzieren oder sonst ganz zu entfernen seien. Von der Ausfällung einer Busse wurde einstweilen abgesehen.

2. Dagegen erhob … am 9. Oktober 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die Baubewilligung zu erteilen, soweit eine solche überhaupt erforderlich sei.

Es handle sich um keine Gebäudeerweiterung, sondern letztlich um Unterhaltsarbeiten.

3. Die Gemeinde und das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV)

beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses. Nach den Bestimmungen des Baugesetzes (BG) über die Erhaltungszone seien Neubauten und Erweiterungen in der Erhaltungszone unzulässig.

4. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

5. Am 7. Juli 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrentin mit ihrem Ehemann, Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie ein Vertreter des DIV teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 BG sind Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten in der Erhaltungszone nicht zulässig. Die Gemeinde und das DIV sind der Auffassung, dass die beiden Holzpodeste unter diese Bestimmung fallen und daher nicht bewilligungsfähig sind. Aufgrund der Akten und des Augenscheins kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Wie sich aus der von der Rekurrentin eingereichten Fotodokumentation ergibt, befand sich am Standort der Podeste bereits vorher ein Holzlagerplatz. Die Rekurrentin schafft mit den beiden Podesten für die Holzlagerung somit nichts Neues und erweitert damit auch die bestehende Baute nicht. Vielmehr wird mit den beiden Podesten nur eine zeitgemässe und praktische Neugestaltung des bestehenden Holzlagers erreicht. Es geht um eine Renovation, die kaum über den Unterhalt des Bestehenden hinausgeht. Letztlich ist auch die Gemeinde im Grundsatz dieser Auffassung, wenn sie die Podeste in einer auf 50 cm reduzierten Breite zulassen will. Diese Breite ist jedoch zu gering für die Lagerung von Meterspälten. Daneben muss auch noch eine ebene Fläche vorhanden sein, um das Holzlager zu bestücken. Die beiden Holzlagerpodeste erscheinen daher in der vorhandenen Breite von 1.5 m als zweckmässiger Ersatz des vorbestehenden Holzlagerplatzes und verstossen insofern nicht gegen das Erweiterungsverbot von Art. 44 Abs. 1 BG. Sie sind daher grundsätzlich bewilligungsfähig. Das Gericht vermag aber auch die ästhetischen Bedenken der Gemeinde nicht zu teilen. Zwar ist das Bestreben der Gemeinde, die kulturhistorisch wertvolle Siedlung … möglichst unverfälscht zu erhalten, durchaus zu anerkennen. Im Fall der Rekurrentin schiesst die Gemeinde indessen etwas über dieses Ziel hinaus. Die beiden Podeste schmiegen sich unauffällig an die Fassade des Ferienhauses an, bestehen aus dem gleichen Material und sind in derselben Form gehalten, wie der bestehende Eingangsbereich. Sie sind bereits, wenn darauf noch kein Holz gelagert ist, optisch aus schon geringer Entfernung kaum mehr wahrnehmbar. Dies gilt noch mehr, wenn sie mit Holz bestückt sind. Die beiden Podeste sind demnach auch unter diesem Blickwinkel nicht baurechtswidrig. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen und die Baubewilligung zu erteilen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Gemeinde und des Kantons Graubünden (DIV).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und … nachträglich die Baubewilligung für die bereits errichteten beiden Holzlagerpodeste an der Südfassade ihres Ferienhauses erteilt.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.--

zusammen Fr. 1’590.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.