Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2008 229 • KG GR PZ 2008 229 KI-generiert

Private Road Prohibition Dismissed Due to Lack of Proof of Possession

Geschäftsnummer PZ 2008 229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants sought an official prohibition on a private road parcel, which a lower court dismissed upon the municipality's objection, which argued the road was part of the general development plan and could potentially be made available to the public. The court found that the inclusion in the development plan or the initiation of land improvement proceedings alone did not automatically prevent a private prohibition order, as the municipality needed to take possession of the rights, such as through expropriation, and that a prior municipal order under the building code had not been issued. However, the appeal court upheld the dismissal of the application because the applicants failed to credibly prove their possession or that unauthorized actions were being generally exercised on the property, noting that existing signage likely made the parcel a dead end for unauthorized users, rendering the initial request unfounded on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 154 Abs. 2 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 154 Abs. 4 ZPO, Art. 154 Abs. 1 ZPO, Art. 928 ZGB, Art. 72 BGG; Private Road Prohibition Dismissed Due to Lack of Proof of Possession: The court found that the inclusion in the development plan or the initiation of land improvement proceedings alone did not automatically prevent a private prohibition order, as the municipality needed to take possession of the rights, such as through expropriation, and that a prior municipal order under the building code had not been issued. However, the appeal court upheld the dismissal of the application because the applicants failed to credibly prove their possession or that unauthorized actions were being generally exercised on the property, noting that existing signage likely made the parcel a dead end for unauthorized users, rendering the initial request unfounded on procedural grounds.

Schlagwörter

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Privateigentum Gemeindestrasse polizeilicher Grund Verfahrensrügen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Bewilligungsentzug Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 154 Abs. 1 ZPO

This article defines the conditions for requesting a general injunction, which the court implicitly addressed by finding the applicants failed to meet the requirement that allegedly unauthorized actions be generally practiced.

Art. 72 BGG

Cited to establish the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to specify the condition under which an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court is possible (if a question of fundamental importance arises).

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the general admissibility and conditions for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the general rules applicable to appeals (likely referring to admissibility checks).

Art. 66 al. 1 LTF

Although 'Art. 66 al. 1 LTF' is not explicitly cited in the operative part, the imposition of costs on the appellants in point 2 ('Die Kosten des Beschwerdeverfahrens... gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.') aligns with general cost rules like Art. 66 LTF, but since the text explicitly cites BGG articles for appeal pathways, and the cost rule cited in the reasoning ('Art. 66 al. 1 LTF') is the procedural basis for costs, I must strictly check only the dispositive. The dispositive orders costs in point 2, referencing BGG articles for appeal pathways, but not the cost article itself. However, since the reasoning states costs go to the appellants, I must only include articles explicitly cited in the numbered orders (1-4). Since no specific cost article is cited in 1-4, no cost article is included based on the strict rule.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 17. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 229

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des AX. und BX. , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,

gegen

den Entscheid des Kreispräsidenten Luzein vom 13. November 2008, mitgeteilt am

15. November 2008, in Sachen der Beschwerdeführer gegen die G e m e i n d e Z . , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin,

betreffend Amtsverbot,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. November 2008 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde Z. vom 15. Dezember 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

– dass AX. und BX. am 22. Februar 2008 beim Kreisamt Luzein ein Gesuch um Erlass eines Amtsverbots für die private Wegparzelle Nr._ im Weiler A. in B. stellten,

– dass der Kreispräsident dieses Gesuch unter dem Datum vom 3. März 2008 im Kantonsamtsblatt publizierte und das Gesuch gleichzeitig gemäss Art. 154 Abs.

2 ZPO der TerritorialGemeinde Z. mitteilte,

– dass die Gemeinde Z. am 28. März 2008 gegen dieses Gesuch Einsprache erhob und dessen Abweisung beantragte,

– dass die Gemeinde Z. dabei geltend machte, die betreffende Strasse sei im genehmigten generellen Erschliessungsplan als bestehende Erschliessungsstrasse eingetragen; im weiteren könnten Eigentümer privater Verkehrsoder Versorgungsanlagen gestützt auf Art. 57 des Baugesetzes von der Baubehörde verpflichtet werden, ihre Anlagen auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit diese Mitbenützung im öffentlichen Interesse liege; sodann habe die Gemeindeversammlung am 7. April 2005 die Durchführung der Gesamtmelioration Luzein beschlossen und die betroffene Parzelle befinde sich innerhalb des rechtskräftigen Beizugsgebietes,

– dass die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 auf Abweisung der Einsprache antrugen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne,

– dass der Kreispräsident Luzein mit Entscheid vom 13. November 2008 die Einsprache guthiess und das Amtsbefehlsgesuch abwies,

– dass AX. und BX. dagegen am 26. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichten und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Amtsverbotsgesuch sei stattzugeben,

– dass die Gemeinde Z. am 15. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

– dass der Kreispräsident Luzein auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verzichtete,

– dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden kann und dies gemäss Art. 154 Abs. 4 ZPO auch für das Verfahren betreffend ein allgemeines Amtsverbot gilt,

– dass die Beschwerde rechtzeitig und formgültig eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

– dass die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, dass der Umstand allein, dass die betreffende Strasse in den generellen Erschliessungsplan aufgenommen wurde, den Erlass eines privatrechtlichen Amtsverbotes noch nicht hindert,

– dass zwar einem allgemeinen Amtsverbot auf einer Strasse im Privateigentum der Umstand entgegenstehen kann, dass sie öffentlich erklärt wurde (vgl.

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 225),

– dass solches aber weder durch die Aufnahme der Strassen in den generellen Erschliessungsplan noch durch Einleitung eines Meliorationsverfahrens bereits als erfolgt anzusehen ist,

– dass vielmehr dafür die Umsetzung der planlichen Vorgaben durch Inbesitznahme der entsprechenden Rechte durch die Gemeinde, allenfalls durch Enteignung gemäss Art. 97 ff. KRG, zu erfolgen hat,

– dass auch der Hinweis der Gemeinde auf Art. 57 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes schon deshalb nichts nützt, weil eine derartige Verfügung mit Entschädigung der Eigentümer nicht ergangen ist,

– dass indessen gemäss Art. 154 Abs. 1 ZPO ein allgemeines Amtsverbot nur verlangt werden kann, wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden,

– dass die Gesuchsteller ihren Besitz und die Störungen zumindest glaubhaft machen müssen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 225 ZPO; Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 52 zu Art. 928 ZGB)

– dass der zuständige Richter dies von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl.

Frank/Sträuli/Messmer, ebenda; vgl. auch PKG 1988 Nr. 25 S. 98),

– dass die Gesuchsteller weder ihren Besitz an der fraglichen Wegparzelle nachweisen (z. B. Grundbuchauszug) noch in ihrem Gesuch vom 22. Februar 2008 auch nur behaupten, es würden unberechtigte Handlungen darauf allgemein ausgeübt,

– dass für eine Glaubhaftmachung auch die später in ihrer Stellungnahme vom 23.

Juni 2008 vorgebrachte Behauptung, die Wegparzelle Nr._ werde immer wieder allgemein befahren, nicht genügt, da sich in den Akten keinerlei derartigen Hinweise befinden,

– dass derartige Störungen sich auch nicht aus der konkreten Situation von selbst ergeben, da offenbar unmittelbar nach der Parzelle Nr._ bereits eine Amtsverbotstafel steht, welche die weitere Nutzung der Strasse durch Fahrzeugführer und Reiter untersagt, die Parzelle Nr._ aufgrund der Situation somit eine Sackgasse für Unberechtigte darstellt und ein Interesse unberechtigter Dritter am Befahren dieses Strassenstücks somit schwer erkennbar ist, zumal auch andere und offenbar bessere Fahrmöglichkeiten bestehen,

– dass aus diesen Gründen das Amtsverbotsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde,

– dass unter diesen Umständen die Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides lediglich dahin zu ändern ist, dass die Einsprache der Gemeinde Z.

nicht gutzuheissen ist, sondern durch die Abweisung des Amtsverbotsgesuchs aus anderen Gründen gegenstandslos wird,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, aber keine aussergerichtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist, verfügt :

1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:

1. a) Das Amtsverbotgesuch wird abgewiesen.

b) Die Einsprache der Gemeinde Z. wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: