Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2006 210 • KG GR PZ 2006 210 KI-generiert

Property Owner Parking Ban Overturned Due to Unclear Easement Scope

Geschäftsnummer PZ 2006 210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a lower authority's decision to grant a general official prohibition banning the parking or standing of vehicles on private property, which the property owner had requested due to recurring unauthorized parking by the appealing party, who claimed a right to use the area for loading/unloading under an existing, but vaguely defined, right-of-way easement. The appellate court reasoned that the lower authority erred by granting the prohibition because the appellant failed to conclusively prove that parking constituted a legally relevant, excessive interference with possession, and furthermore, the exact scope of the alleged right-of-way easement regarding stopping vehicles was legally unclear, necessitating referral to an ordinary civil judge rather than a summary decision; consequently, the appeal was upheld, the prohibition order overturned, and the request dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 152 ZPO, Art. 154 Abs. 4 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 145 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 146 Abs. 2 ZPO; Property Owner Parking Ban Overturned Due to Unclear Easement Scope: The appellate court reasoned that the lower authority erred by granting the prohibition because the appellant failed to conclusively prove that parking constituted a legally relevant, excessive interference with possession, and furthermore, the exact scope of the alleged right-of-way easement regarding stopping vehicles was legally unclear, necessitating referral to an ordinary civil judge rather than a summary decision; consequently, the appeal was upheld, the prohibition order overturned, and the request dismissed.

Schlagwörter

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Dienstbarkeit Beschwerdelegitimation Eigentumsrecht Parkplatz Parkverstoss Bewilligungsentzug allgemeines Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO

The court notes that the lower court should have set a deadline for filing an ordinary action due to the unclear nature of the servitude, implying this provision governs the situation where clarity is lacking in the summary proceedings.

Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited for ordering the losing party (Beschwerdegegner) to bear the costs of both instances and compensate the prevailing party (Beschwerdeführer).

Art. 154 Abs. 4 ZPO

Cited implicitly as the procedural basis for the appeal to the Kantonsgerichtspräsident in a general prohibition procedure (though not explicitly in the operative part, it sets the stage for the appeal type being reviewed).

Art. 152 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the admissibility timeline for the appeal, which suggests its procedural relevance, although the dispositive focuses on costs and the substance of the ruling.

Art. 145 ZPO

Mentioned as the provision allowing the competent district president to issue injunctions when rights are violated or threatened, setting the context for the underlying order.

Art. 926 ff. ZGB

Cited as the relevant body of law concerning possessory protection claims, which is the subject matter of the prohibition order.

Art. 738 Abs. 1 ZGB

Cited as the rule determining the scope of a servitude based on the entry in the land register.

Art. 738 Abs. 2 ZGB

Cited as the rule determining the scope of a servitude based on its acquisition grounds or how it has been exercised over time.

Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited in point 7 of the considerations as the legal basis for ordering costs and compensation, leading to points 2, 3, and 4 of the dispositive.

Art. 93 BGG

Mentioned in point 5 of the dispositive as the law governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 154 ZPO

Cited in point 2 of the considerations as the rule allowing the general public to be the addressee of an injunction, contextualizing the procedure.

Art. 3 ZPO

Cited in point 5 of the consideration regarding the possibility of filing a new application, indicating the decision does not become final regarding substantive law.

Art. 122 Abs. 1 ZPO

Cited in point 7 of the considerations as the legal basis for the cost allocation.

Art. 122 Abs. 2 ZPO

Cited in point 7 of the considerations as the legal basis for the compensation order.

Art. 108 BGG

Cited in point 5 of the dispositive, specifying the law governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 35 BGG

Cited in point 5 of the dispositive, specifying the law governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 122 ZPO

Cited in point 7 of the considerations for the allocation of procedural costs.

Art. 3 ZPO

Cited in point 6 regarding the non-final effect of the decision.

Art. 108 BGG

Cited in point 5 of the dispositive regarding the appeal mechanism to the Federal Supreme Court.

Art. 35 BGG

Cited in point 5 of the dispositive regarding the appeal mechanism to the Federal Supreme Court.

Art. 152 Abs. 1 ZPO

Cited in point 1 of the considerations to confirm the appeal was timely filed.

Art. 154 Abs. 3 ZPO

Cited in point 1 of the considerations, establishing the right to appeal decisions on general prohibitions.

Art. 146 Abs. 2 ZPO

Cited in point 3 of the considerations, stating that the petitioner must prove the existence of an alleged unjustified action.

Art. 928 ZGB

Cited in point 4b of the considerations, defining when a disturbance of possession is legally relevant (excessive).

Art. 151 ZPO

Cited in point 3 of the considerations, stating that the injunction procedure is a summary procedure.

Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Cited in points 3 and 4a of the considerations, explaining the purpose of referring the matter to the ordinary judge when facts are unclear.

Art. 154 ZPO

Cited in point 3 of the considerations, establishing that the general public can be the addressee of an injunction.

Art. 152 ZPO

Cited in point 1 of the considerations regarding the applicable procedural rules for the appeal.

Art. 64 LTF

Not applicable, as no costs or legal aid are explicitly mentioned in the dispositive orders 1-6.

Art. 66 al. 1 LTF

Not applicable, as no costs or legal aid are explicitly mentioned in the dispositive orders 1-6.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 3. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 210

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Trüssel

——————

Im Rekurs/In der Zivilsache/In Sachen

A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006, mitgeteilt am 9. November 2006, in Sachen D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

betreffend allgemeines Amtsverbot,

hat sich ergeben:

A. Am 26. September 2006 ersuchte D. das Kreisamt Ruis um den Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes, wonach das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art auf der G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in C., für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Zur Begründung brachte D. vor, die G. sei im Jahre 1999 überbaut worden und er habe sie im Sommer 2006 käuflich erworben und seither das Wohnhaus vermietet. Immer wieder hätten er und seine Mieter feststellen müssen, dass A. und andere Unberechtigte ihre Fahrzeuge auf seinem Grundstück abgestellt hätten. Infolgedessen hätten die Mieter nicht mehr zum Grundstück zufahren bzw. wegfahren können.

B. Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2006 und im H. vom 6. Oktober 2006 publiziert. Dagegen erhob A. am 25. Oktober 2006 beim Kreisamt Ruis Einsprache mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Das Amtsverbotsgesuch sei, soweit es das Abstellen von Fahrzeugen zum Warenund Personenumschlag bezüglich I., Grundbuch Andiast, betreffe, abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwertsteuer – zulasten des Gesuchstellers.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Grundstück über ein Wegrecht zulasten des Grundstücks des Gesuchstellers verfüge, und er von diesem Wegrecht seit der Erstellung des Gebäudes auf seinem Grundstück im Jahre 1956 mit Fahrzeugen Gebrauch gemacht habe. Er habe das Fahrzeug im Rahmen der Ausübung des Wegrechts vor seinem Wohnhaus zum Zwecke des Güterund Personenumschlages abgestellt. Folglich sei das Wegrecht in der Art und Weise, wie es im Grundbuch eingetragen sei und seit jeher ausgeübt werde, in jeglicher Hinsicht klar und unmissverständlich definiert.

C. Nachdem am 6. November 2006 in Anwesenheit der Parteien ein Augenschein im betreffenden Gelände durchgeführt wurde, entschied der Kreispräsident Ruis, Pius Berni, wie folgt:

„1. Die Einsprache des Gesuchsgegners, A., vertreten durch lic. iur. Hans- Ulrich Bürer, Chur, wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch von D., E., F., um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes für die G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in der Gemeinde C., wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft getreten ist, entsprochen.

3. Die Kosten des Einspracheverfahrens über Fr. 350.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung an die Kreiskasse Ruis zu überweisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“

In den Erwägungen wurde vorwiegend dargelegt, es könne davon ausgegangen werden, dass das Wegrecht des Gesuchsgegners nicht dazu legitimiere Fahrzeuge auf der Parzelle des Gesuchstellers abzustellen oder zu parkieren. Nach der Überbauung der G. im Jahre 1999 hätten sich die Bedürfnisse des Gesuchstellers so verändert, dass das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen nicht mehr wie bis anhin hätte toleriert werden können. Eine Mehrbelastung dürfe dem Verpflichteten nicht zugemutet werden.

D. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 erhob der Gesuchsgegner A. am 20. November 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In seiner Eingabe stellte er folgendes Rechtsbegehren:

„1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes, wonach das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art auf der G., Plan 13, Umschwung „Camenisch“ in C. für Unberechtigte amtlich zu verbieten ist, sei, soweit es das Abstellen von Fahrzeugen zum Warenund Personenumschlag bezüglich I., Grundbuch Andiast, betrifft, abzuweisen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zur Klage anzusetzen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwertsteuer – zulasten des Beschwerdegegners.“

In der Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Einsprache fest. Die Rechtslage sei in dem Sinne liquid, als rechtsgenüglich dargetan worden sei, dass er als Eigentümer von I. berechtigt sei, das Wegrecht mit Fahrzeugen zum Zwecke des Warenund Personenumschlages auszuüben. Dementsprechend erweise sich die angefochtene Verfügung als unhaltbar. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Verfügung des Kreispräsidenten wäre selbst dann aufzuheben und der Kreispräsident hätte zur umfassenden Klärung der Rechte Frist zur Einreichung einer Klage setzen müssen, falls die Rechtslage entgegen seinen Ausführungen nicht liquid sein sollte.

D. D. beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Amtsverbotsgesuch vom 26. September 2006 sei nur wegen dem Verhalten des Eigentümers der I. eingereicht worden und somit dürfe die Parzelle Nr. 413 auf keinem Fall von diesem Verbot ausgenommen werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs zwecks Personenund Warenumschlag sei nicht im Grundbuch eingetragen. Zudem bestünden zwei weitere Möglichkeiten, um zur I. zu gelangen, die keinen übermässigen zusätzlichen physischen Aufwand mit sich bringen würden.

E. Der Kreispräsident Ruis verwies in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2006 auf die Verfügung vom 9. November 2006. Ergänzend führte er aus, dass sich die Verhältnisse seit dem Bau des Hauses Sgier geändert hätten. Anlässlich des Augenscheins vom 6. November 2006 habe der Kreispräsident die anwesenden Parteien auf die klare Sachund Rechtslage aufmerksam gemacht. Einem Abstellen des Fahrzeuges zum Personenund Warenumschlag stehe nichts im Wege. Werde das Fahrzeug jedoch auf G. parkiert, würde das Amtsverbot in Kraft treten. Weiter sei der Nachweis der Besitzstörung vorliegend gegeben. Obwohl sich das Amtsverbot hauptsächlich gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer richte, sei anzunehmen, dass auch weitere Personen (Familienangehörige, Freunde, Besucher etc.) dem Amtsverbot unterliegen würden, sodass von einem allgemeinen Interesse gesprochen werden könne.

F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Beschwerde vom 20. November 2006 richtet sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006, welche am 10. November 2006 mitgeteilt wurde. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle oder eine bloss beschränkte Kognition zusteht. Die Bezeichnung des Rechtmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.

3. Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei eigenmächtige Besitzstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Voraussetzung ist also eine angeblich unberechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, S. 96). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte es offensichtlich nicht einfach dem Belieben des Kreispräsidenten überlassen, ob er selbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestattenen Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann (PKG 1988 Nr. 24).

4. a) Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner Eigentümer der G., Grundbuch Andiast. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal er unbestrittenermassen nicht nur eingetragener Eigentümer, sondern auch Besitzer der Liegenschaft ist. Das Wegrecht, über dessen Inhalt und Ausübung die Parteien streiten, ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, d.h. es belastet den jeweiligen Eigentümer der G. und berechtigt den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 413. Der Umfang des Wegrechts bestimmt sich nach dem Eintrag der Dienstbarkeit, soweit sich die Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbuch lautet „Wegrecht“. Gemäss den Akten ist das Wegrecht jedoch nicht näher umschrieben. Damit ist der Umfang des Wegrechts zulasten der G. im vorliegenden Fall unklar. Aus den Akten geht insbesondere nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob zum grundbuchlich eingetragenen „Wegrecht“ auch ein Recht zum Personenund Güterumschlag gehört und allenfalls wie dieses näher ausgestaltet ist. Dies ergibt sich bereits aus der Verfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 9. November 2006 unter

E. 2, wo er sich in der Auslegung der Dienstbarkeit versuchte. Da im Amtsverbotsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden dürfen, hätte der Kreispräsident Ruis vorliegend Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage ansetzen und entweder dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher die Klägerrolle zuteilen müssen (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die definitive Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nämlich dem ordentlichen Richter vorbehalten.

b) Bevor der Kreispräsident Ruis indessen die Dienstbarkeit hinsichtlich ihrer inhaltlichen Klarheit zu prüfen gehabt hätte, hätte er untersuchen müssen, ob eine Besitzstörung auf eine wie auch immer geartete Servitut rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Eine Besitzstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, das heisst übermässig ist (Honsell, Vogt, Geiser, in: Basler Kommentar zum ZGB, Bd. II, Basel 2003, N 2 zu Art. 928). Weder im Amtsverbotsgesuch noch in anderen Akten findet sich ein Hinweis auf eine Besitzstörung. Der Kreispräsident Ruis stützt sich bloss auf eine Parteiaussage und führt aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Wegrecht des Gesuchsgegners ihn nicht dazu legitimiere, Fahrzeuge auf der G. abzustellen oder zu parkieren. Dies stellt selbstredend noch keinen schlüssigen Beweis dar. Zu prüfen bleibt, ob durch die Einreichung des Fotos mit den Bemerkungen durch den Beschwerdegegner eine Besitzstörung nachgewiesen werden kann. Obwohl die Einreichung neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren möglich ist (PKG 2001 Nr. 39), genügt das Foto mit den Bemerkungen nicht, um eine Besitzstörung des Nachbarn hinreichend zu belegen. Es ist unklar, wem die Fahrzeuge auf dem Foto gehören, wie lange sie dort standen und ob es sich allenfalls um einen einmaligen Vorfall handelte.

c) Schliesslich wurde gar nicht dargetan und erwogen, ob Besitzstörungen angeblich allgemein ausgeübt werden. Die allgemeine Ausübung unberechtigter Handlungen bedeutet, dass die Besitzstörungen durch einen unbestimmten Personenkreis (Dritte) ausgeübt werden. Aufgrund der Situation und dem Vorbringen des Gesuchstellers ist unklar, ob in der Tat ein unbestimmter Personenkreis derartige Handlungen ausgeübt hat. Auf jeden Fall wird in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2006 nicht darauf eingegangen, und der Kreispräsident Ruis kommt darin auch nicht zu einem derartigen Schluss. Auch die Aussage des Kreispräsidenten Ruis in der Vernehmlassung vom 28. November 2006, wonach anzunehmen sei, dass auch weitere Personen dem Amtsverbot unterliegen würden, ändert daran nichts. Stichhaltige Beweise oder zumindest Anhaltspunkte dafür liegen auf jeden Fall nicht vor.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einerseits nicht nachgewiesen ist, dass Besitzesstörungen überhaupt erfolgten und andererseits solche unberechtigten Handlungen allgemein, mithin von einem erweiterten Personenkreis ausgeübt wurden. Der Kreispräsident Ruis hätte unter diesen Umständen das Begehren um Erlass eines Amtsverbotes abweisen müssen. Selbst bei Vorliegen eines rechtsgültigen Nachweises der Besitzesstörungen, hätte er infolge Unklarheit der Verhältnisse Frist zur Klage ansetzen müssen, um den Streit vor den ordentlichen Zivilrichter zu bringen. Somit ist der Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes durch den Kreispräsidenten Ruis zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass des Amtsverbotes abzuweisen.

6. Unter Nachweis seiner Berechtigung bzw. seines Besitzes, der Besitzstörung und der allgemeinen Begehung derselben kann der Beschwerdegegner jederzeit ein neues Gesuch stellen, da dieser Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes Ruis und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet wird, den Beschwerdeführer aussergerichtlich für die Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben, und das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.

2. Die Kosten des Kreisamtes Ruis von Fr. 350.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners.

3. Die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich für beide Verfahren insgesamt mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

6. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: