Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2006 208 • KG GR PZ 2006 208 KI-generiert

Spousal Support and Child Support Settlement Agreement Approved on Appeal

Geschäftsnummer PZ 2006 208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision regarding spousal protection, primarily challenging the child support amount, the denial of spousal support, and the allocation of court costs. During conciliation proceedings before the appellate court, the parties reached a comprehensive settlement agreement, resulting in a judicial compromise that modified the original child support obligation to a variable amount based on the husband's rental income from the marital property and adjusted the allocation of costs for both the initial and appellate proceedings, which the court approved as being in the child's best interest, leading to the appeal being declared settled by agreement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 45 Abs. 2 ZPO, Art. 114 Abs. 2 ZPO, Art. 47 Abs. 4 ZPO; Spousal Support and Child Support Settlement Agreement Approved on Appeal: During conciliation proceedings before the appellate court, the parties reached a comprehensive settlement agreement, resulting in a judicial compromise that modified the original child support obligation to a variable amount based on the husband's rental income from the marital property and adjusted the allocation of costs for both the initial and appellate proceedings, which the court approved as being in the child's best interest, leading to the appeal being declared settled by agreement.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Eheschutzverfahren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge güterrechtliche Hinzurechnung Eheschutz | Familienrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 114 Abs. 2 ZPO

The court records the completion of the appeal procedure by settlement, as cited in the reasoning for dismissing the case.

Art. 45 Abs. 2 ZPO

Cited in Orders 3 and 5 for the provisional invoicing of costs to the municipality, subject to the right of recovery, following the granting of legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 9. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 208

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel

——————

Im Rekurs

der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 6. Oktober 2006, mitgeteilt am 23. Oktober 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Z., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch lic. iur. Fabienne Weber, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

1. X., geboren am A., und Z., geboren am B., heirateten am C. in D.. Sie sind Eltern des am E. geborenen Sohnes F..

2. Am 6. Juli 2006 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Z. liess sich mit Eingabe vom 15. September 2006 dazu vernehmen.

Am 6. Oktober 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart statt. Mit Eheschutzverfügung vom 6. Oktober 2006, mitgeteilt am 23. Oktober 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, wie folgt:

„1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und zum Getrenntleben mit unbefristeter Dauer berechtigt sind.

2. Die bisher eheliche Liegenschaft an der G. in H. wird Z. zur Benützung zugewiesen.

3. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn F., geboren am E., wird unter die Obhut der Mutter gestellt.

4. Z. wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn F. jeweilen am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Ausserdem wird er für berechtigt erklärt, mit F. während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu dürfen.

Die vorstehende Regelung versteht sich als Minmallösung für den Fall, dass die Parteien im beidseitigen Einvernehmen keine anderen Besuchsund Ferienzeiten festlegen. Die Parteien werden im Sinne der

Erwägungen mit Nachdruck darauf hingewiesen, eine möglichst flexible Regelung zu praktizieren mit Berücksichtigung des Kindeswohls.

5. Z. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes F. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 715.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, soweit diese nicht durch X. bezogen werden.

6. Der Beginn dieser Unterhaltsbeitragspflicht wird auf den 01. Juli 2006 festgesetzt.

7. Der Antrag von X. um Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages wird abgewiesen.

8. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 795.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 307.00

- Barauslagen von Fr. 98.00 Total Fr. 1200.00

werden X. auferlegt. Weil sie über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügt, werden diese Kosten unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO bei der Gemeinde H.

als Kostenträgerin in Rechnung gestellt.

X. wird gerichtlich verpflichtet, an Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer inbegriffen).

9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung)“

3. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 20. November 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge:

„1. Die Ziffern 5, 7 und 8 der Eheschutzverfügung vom 6.10.2006/ 23.10.2006 des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart seien aufzuheben.

1.1. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zuzüglich allfälligen gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen.

1.2. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, an die Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.“

Mit Rekursantwort vom 2. Januar 2007 liess Z. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart hatte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 unter Verweisung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

4. An der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 9. Februar 2007 angesetzten Einigungsverhandlung nahmen beide Ehegatten mit ihren Rechtvertreterinnen teil. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Aussprache um

10.00 Uhr. Als erstes erörterten die Parteien die Frage der Unterhaltsbeiträge für den Sohn F. sowie für die Ehefrau X.. Im Zentrum stand hierbei die Frage der Wohnkosten von Z., der nach wie vor die eheliche Liegenschaft bewohnt. Da es sich um eine ältere Liegenschaft mit Investitionsbedarf handelt, erweist es sich offensichtlich als schwierig, diese gewinnbringend zu verkaufen oder zu vermieten. Immerhin hat

Z. bis Mitte 2007 ein Zimmer für Fr. 400.-- an einen Studenten vermietet, wobei für die Heizung dieses Zimmers erhebliche Nebenkosten anfallen. Nach längerer Diskussion einigten sich die Parteien darauf, dass Z. an seinen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- bezahlt, solange er Mietzinseinnahmen aus der fraglichen Liegenschaft erzielt. In Zeiten, in denen keine Mietzinseinnahmen erzielt werden, beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 800.--. Für die Ehefrau wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Die Amortisation für die fragliche Liegenschaft wurde im Gesamtbetrag in die Wohnkosten des Ehemannes eingerechnet, der dafür auch die gesamte Amortisation von Fr. 500.-- pro Monat zu bezahlen hat; dadurch reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um den Anteil der Ehefrau auf die oben bezeichneten Beträge. Schliesslich einigten sich die Parteien auch in Bezug auf die Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen.

5. Im Anschluss unterzeichneten die Parteien folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung:

„Ref.: PZ 06 208 Gerichtlicher Vergleich —————— Im Rekurs der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.

iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 6. Oktober 2006, mitgeteilt am 23. Oktober 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Z., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch lic. iur. Fabienne Weber, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden anhängigen Rekursverfahren folgende Vereinbarung:

1. Die Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 6. Oktober 2006 werden aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit.

2. Z. verpflichtet sich, an den Unterhalt des Sohnes F. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 900.--, solange Mietzinseinnahmen erzielt werden, und von Fr. 800.--, sollten keine Mietzinseinnahmen erzielt werden, zu bezahlen, zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, soweit diese nicht durch X.

bezogen werden.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 1'200.-- trägt zu 2/3 X. und zu 1/3 Z..

X. verpflichtet sich, an Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.

300.-- inkl. MwSt. zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- trägt zu 2/3 X. und zu 1/3 Z..

X. verpflichtet sich, an Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.

200.-- inkl. MwSt. zu bezahlen.

5. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

6. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertretung bestimmt.

Chur, 9. Februar 2007

sig. X. sig. Z.

sig. E. Blumer sig. F. Weber

Für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden:

Der Vizepräsident sig. U. Schlenker“

6. Mit der vorstehenden Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs umfassend geeinigt. In Bezug auf die der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelange darf festgestellt werden, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl ausreichend Rechnung trägt und die diesbezügliche Regelung genehmigt werden kann. Das Rekursverfahren ist somit als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv der Abschreibungsverfügung aufgenommen.

7.a. Der Vereinbarung entsprechend werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zu 2/3 von X. und zu 1/3 von Z. getragen. X. hat Z. mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen.

b. Für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium wurde X. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Dezember 2006 (PZ 06 209) und

Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Februar 2007 (PZ 07 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde

H. in Rechnung gestellt. Beide Rechtsvertreterinnen werden aufgefordert, ihre Honorarnote innerhalb von 10 Tagen einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 6. Oktober 2006 werden aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit.

2. Z. verpflichtet sich, an den Unterhalt des Sohnes F. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 900.--, solange Mietzinseinnahmen erzielt werden, und von Fr. 800.--, sollten keine Mietzinseinnahmen erzielt werden, zu bezahlen, zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, soweit diese nicht durch X. bezogen werden.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 1'200.-- trägt zu 2/3 X. und zu 1/3 Z..

Die genannten Kosten werden unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde H. in Rechnung gestellt.

X. entschädigt Z. ausseramtlich mit Fr. 300.-- inkl. MwSt.

4. Das Rekursverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

5. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- trägt zu 2/3 X. und zu 1/3 Z..

Die genannten Kosten werden unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde H. in Rechnung gestellt.

X. entschädigt Z. ausseramtlich mit Fr. 200.-- inkl. MwSt.

6. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: