Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2005 45 • KG GR PZ 2005 45 KI-generiert

Possessory Disturbance Claim Over Ski Room Access Overturned Due to Lack of Proof of Possession

Geschäftsnummer PZ 2005 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision that granted an order compelling the respondent to grant access and provide keys to a shared ski and bicycle room following a complaint of possessory disturbance. The court reasoned that in a summary possessory protection proceeding, the applicants must provide full proof of possession and disturbance, not just plausibility. Since the applicants failed to demonstrate they ever possessed the room, for instance by having keys or actively using it, the prerequisite for a possessory remedy was not met, leading the court to overturn the lower court's order and dismiss the application, leaving the matter to be resolved in ordinary civil proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 145 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 152 Abs. 3 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; Possessory Disturbance Claim Over Ski Room Access Overturned Due to Lack of Proof of Possession: The court reasoned that in a summary possessory protection proceeding, the applicants must provide full proof of possession and disturbance, not just plausibility. Since the applicants failed to demonstrate they ever possessed the room, for instance by having keys or actively using it, the prerequisite for a possessory remedy was not met, leading the court to overturn the lower court's order and dismiss the application, leaving the matter to be resolved in ordinary civil proceedings.

Schlagwörter

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Besitzesschutz ordentliches Verfahren Pflichtverletzung des Vermieters Fahrniseigentum Kognitionsbefugnis Beschlagnahme von Beweismitteln Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 ZPO

Cited in the reasoning regarding the application of procedural rules for the appeal in the command procedure, and referenced in the initial section establishing admissibility.

Art. 145 ZPO

Cited in the reasoning to distinguish between command procedure based on possession protection and other claims, although the court ultimately bases its decision on lack of proof of possession.

Art. 146 ZPO

Cited in the reasoning to define the scope of application of the command procedure based on possession protection.

Art. 928 ZGB

Cited in the reasoning as the substantive basis for protection in possession disputes (though the court ultimately rejected the claim based on procedural evidence rules).

Art. 919 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to define the concept of possession.

Art. 929 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning when discussing the appellant's argument concerning prescription periods for repossession claims.

Art. 292 StGB

Although this article was cited in the original lower court order (point 2), it is not cited in the final orders (point 1 or 2) of the present decision; therefore, it is excluded based on the strict rule.

Art. 145 ff. ZPO

Cited in the reasoning when establishing the admissibility and scope of the command procedure before the District President.

Art. 152 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for lodging the appeal.

Art. 152 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's ability to gather evidence ex officio.

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning defining the requirements for the use of the command procedure for possession protection.

Art. 146 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to classify the present case as a pure possession protection procedure.

Art. 236 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning only as a point of comparison when discussing the scope of cognition in the appeal process.

Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement of full proof for facts in possession protection cases.

Art. 66 al. 1 LTF

No corresponding article found. The costs provision used is found in the operative part (point 2) and pertains to Cantonal procedural law.

Art. 64 LTF

No corresponding article found. Legal aid provisions are not cited in the operative part.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

No corresponding article found. The costs and compensation provision used is derived from cantonal law rules applied in the operative part (point 2).

Art. 93 LTF

No corresponding article found.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

No corresponding article found.

Art. 66 al. 1 LTF

No corresponding article found.

Art. 64 LTF

No corresponding article found.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 20. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 45

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Huwiler

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In der Beschwerde

des Z., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch, Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 4. Februar 2005, mitgeteilt am 10. Februar 2005, in Sachen des A. X. und B. X., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:

A. Mit Erklärung vom 25. April 2001 hat die Baugesellschaft C., bestehend aus Z., A. X. und B. X., die Parzelle Nr. 1551, Grundbuch W., zu Stockwerkeigentum aufgeteilt. Unter der Hauptbuchnummer 51232 wurde Stockwerkeigentum an der unterirdischen Autoeinstellhalle, mit 22 Autoeinstellplätzen, sowie an zwei Abstellräumen, einem Abwartsraum und an einem Skiund Veloraum begründet. Sämtlichen Stockwerkeigentümern der Liegenschaft 1551 sowie des Einfamilienhauses 1892 wurde das Recht eingeräumt, die unterirdische Autoeinstellhalle, HB- Blatt 51232, als Zugang zu ihren Liegenschaften sowie zum Skiund Veloraum zu benützen.

B. Mit Vertrag vom 12. Juni 2002 ist die Baugesellschaft C. liquidiert worden und die verschiedenen Liegenschaften wurden den Gesellschaften zu Eigentum zugewiesen. Der gegenseitige Besitzesantritt wurde auf den 1. Januar 2002 festgelegt.

C. Am 3. Dezember 2003 reichten A. X. und B. X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, beim Kreispräsidenten Oberengadin ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen Z. infolge Besitzesstörung ein. Sie begehrten, dem Gesuchsgegner gerichtlich zu befehlen, den Gesuchstellern unverzüglich Zugang zum Skiund Veloraum in der Liegenschaft HB-Blatt 51232, Grundbuch W., zu verschaffen und insbesondere die dazu notwendigen Schlüssel herauszugeben. Der richterliche Befehl sei mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von Z.. In der Begründung wurde geltend gemacht, der Skiund Veloraum sei keiner Sondernutzung zugewiesen worden und stehe sämtlichen Stockwerkeigentümern zur Verfügung. Anfangs November 2003 habe Z. den Skiund Veloraum für sich alleine in Beschlag genommen, ihn verschlossen und der Benutzung durch andere Miteigentümer entzogen. A. X. und B. X. hätten mit Erstellung der unterirdischen Autoeinstellhalle Besitz am Skiund Veloraum erworben, welcher ihnen aufgrund des Verhaltens von Z. entzogen worden sei. Z. habe in verbotener Eigenmacht gehandelt.

D. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2004 nahm Z., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, zum Gesuch von A. X. und B. X. Stellung und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von A. X. und B. X. die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. In der Begründung wurde festgehalten, A. X. und B. X. hätten ihr Einfamilienhaus und die damit erstandenen Autoeinstellplätze im August 2002 erworben. Den Skiund Veloraum hätten sie nie benutzt und auch keinen Schlüssel hiezu erhalten. Das im Sommer 2002 installierte Schloss sei weder ausgewechselt noch sei den übrigen Miteigentümern die Benützung dieses Raumes verweigert worden, was der Zeuge T. bestätigen könne. A. X. und B. X. hätten folglich nie Besitz erworben, was Voraussetzung für das Besitzesschutzverfahren sei. Zudem sei der Anspruch verjährt, da die behauptete Besitzesentziehung rund 1 ½ Jahre nach Bezug der Liegenschaft und knapp zwei Jahre nach dem vereinbarten Besitzesantritt eingereicht worden sei. Abschliessend wurde festgehalten, Z. sei nicht passivlegitimiert, da heute die Gemeinschaft der Miteigentümer über Nutzung und Verwaltung des Skiund Veloraumes zu befinden habe.

E. Mit Entscheid vom 4. Februar 2005, mitgeteilt am 9. Februar 2005, hat der Kreispräsident Oberengadin wie folgt verfügt:

„1. Dem Gesuch wird entsprochen und dem Gesuchsgegner richterlich befohlen, den Gesuchsgegnern unverzüglich Zugang zum Skiund Veloraum in der Liegenschaft HB-Blatt 51232 (Autoeinstellhalle), Grundbuch W., zu verschaffen und insbesondere die dazu notwendigen Schlüssel herauszugeben.

2. Eine Widerhandlung gegen diesen Befehl durch den Gesuchsgegner wird nach Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft. Die Zwangsvollstreckung bleibt für den Ungehorsamsfall ausdrücklich vorbehalten.

3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 sind vom Gesuchsgegner innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen.

4. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchssteller mit CHF 800.00 zuzüglich 7.6 % MWSt zu entschädigen.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Mitteilungen).“

F. In den Erwägungen wurde dargelegt, dass trotz der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen vieles dafür spreche, dass A. X. und B. X. den Skiund Veloraum bis November 2003 ungestört gebrauchen hätten können. Aber selbst wenn sie erst zu diesem Zeitpunkt ihre Nutzungsabsicht erklärt hätten, hätten sie daran nicht gehindert werden dürfen. Gegen solche Machenschaften könnten sich

A. X. und B. X. auch ausserhalb des Besitzesschutzes gestützt auf ihr Recht über Art. 145 ZPO wehren. Z. sei der eigentliche Störer, weshalb er Partei des vorliegenden Verfahrens sei und dem Gesuch zu entsprechen sei.

G. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin, erhebt Z. durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder am 21. Februar

2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch sei abzuweisen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“

H. In der Begründung macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Beschwerdegegner hätten nie Besitz erworben und wenn, hätten sie die Besitzesentziehung nicht beweisen können. Zudem sei der Anspruch verjährt.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten kann im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (vgl. PZ 04 96). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.

2.a) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine umfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung, Chur 1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39 E 2c.; PZ 04 96; PZ 05 11). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.

b) In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977, S. 96; PKG 2001 Nr. 39; PZ 04 96; PZ 05 11).

3. Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen im Besitz verletzt oder gefährdet wird. (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmungen von Art. 928 kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört wird, klageweise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadenersatz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen (vgl. PZ 04 96).

4. Der Kreispräsident Oberengadin begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdegegner gestützt auf ihre materielle Berechtigung sich über Art.

145 ZPO wehren könnten. Entgegen dieser Auffassung des Kreispräsidenten gibt Art. 145 ZPO nicht die Befugnis, alle möglichen Fälle darunter zu subsumieren. Der Amtsbefehlsrichter ist nicht dazu berufen, jeden einer Rechtspartei drohenden Schaden zu verhüten, sondern kann nur zum Schutze gefährdeter Rechte angerufen werden. Dieser Schutz kann nur insofern gewährt werden, soweit dies ohne Eingriff in die Befugnisse des ordentlichen Richters und ohne Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen möglich ist. Folglich bildet die Aufzählung in Art. 146 ZPO die Grenze der Anwendbarkeit des Befehlsverfahrens (vgl. Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977, S. 45). Die Besitzesschutzklage ist von der Klage aus dem Recht zu unterscheiden. Die Besitzesschutzklage bezweckt lediglich die Wiederherstellung und Erhaltung eines früheren tatsächlichen Zustandes durch Beseitigung einer Besitzesstörung. Sie führt nicht etwa zu einem Entscheid über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes (vgl. PZ 04 96). Indem den Gesuchsgegnern der Zugang zum Skiund Veloraum verwehrt wird, geht es vorliegend um ein reines Besitzesschutzverfahren gemäss Art. 146 Ziff. 2 ZPO.

5.a) Die Beschwerdegegner haben den vollen Beweis des Besitzes und der Besitzesstörung zu erbringen. Können sie ihren Besitz nicht eindeutig belegen, ist er abzuweisen und die Beschwerdeführer müssen sich an den ordentlichen Zivilrichter wenden (vgl. PKG 2001 Nr. 39).

b) Nach Art. 919 Abs. 1 ZGB ist der Besitzer einer Sache, wer die tatsächliche Herrschaft über diese hat (vgl. PKG 2001 Nr. 39). Damit eine Person Besitz erlangt, muss sie die betreffende Sache tatsächlich in Besitz nehmen. Erforderlich ist ein äusserlich erkennbarer Akt. In dem vorliegend zu beurteilenden Fall wären die Beschwerdegegner Besitzer des Skiund Veloraums, wenn sie ihn tatsächlich benützen würden oder zumindest einen Schlüssel besässen mit der Absicht sich damit Zugang zum Skiund Veloraum zu schaffen. Hingegen konnten die Beschwerdegegner nicht nachweisen, dass sie je einen Schlüssel zum Skiund Veloraum hatten bzw. diesen bisher genutzt haben. Das sich aus der Stockwerkeigentümerbegründung ergebende Recht bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht, dass dieses auch tatsächlich ausgeübt wurde. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich darlegen konnten, dass sie Besitz am Skiund Veloraum hatten. Fehlt es am Nachweis des Besitzes, so konnte dieser auch nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sein. Darüber hinaus konnten die Beschwerdegegner auch den Nachweis nicht erbringen, dass der Beschwerdeführer durch Auswechseln des Schlosses den Besitz gestört hatte. So kann auch der Zeuge T. das von den Beschwerdegegnern vorgeworfene Vorgehen des Beschwerdeführers nicht bestätigen.

c) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die behauptete Besitzesentziehung erst im Dezember 2003, also knapp zwei Jahre nach dem vereinbarten Besitzesantritt und rund eineinhalb Jahre nach dem Bezug der Liegenschaft geltend gemacht worden. Sowohl die relative wie auch die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 929 Abs. 2 ZGB seien längst verstrichen. Angesichts des fehlenden Nachweises des Besitzes und deren Störung kann diese Frage vorliegend offengelassen werden.

d) Aus den selben Gründen bedarf es zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei gar nicht passivlegitimiert, sondern wohl eher die Stockwerkeigentümergemeinschaft, keiner Stellungnahme.

e) Ist der Nachweis des Besitzes am Skiund Veloraum und dessen Verlust von den Beschwerdegegnern nicht erbracht worden, hätte dessen Durchsetzung im Amtsbefehlsverfahren von der Vorinstanz versagt werden müssen. Der Kreispräsident Oberengadin hat das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls folglich zu Unrecht gutgeheissen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. Den Beschwerdegegnern verbleibt somit nur die Anhebung eines ordentlichen Zivilprozesses, wobei sie allenfalls aus dem Recht und nicht aus dem Besitz werden klagen müssen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kreisamtes Oberengadin und jene des Kantonsgerichtspräsidiums zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner, welche den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Instanzen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Gesuch abgewiesen.

2. Die Kosten des Kreisamts Oberengadin von Fr. 600.-- und jene des Kantonsgerichtspräsidiums, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.--, gehen zulasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner, welche den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Instanzen aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen haben.

3. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: