Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2005 165 • KG GR PZ 2005 165 KI-generiert

Custody Dispute Appeal Barred Due to Provisional Order Status

Geschäftsnummer PZ 2005 165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Court Presidency dismissed an appeal challenging a superprovisional court order that immediately changed the custody of the parties' two children from the mother to the father pending further proceedings, because only definitive decisions in marital protection matters are subject to appeal under the relevant statutes. The court reasoned that since the challenged order was made without hearing the opposing party and was explicitly limited in duration pending the main decision, it was merely a provisional measure requiring further decision by the lower court after granting the appellant a hearing, thus rendering the appeal inadmissible at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 176 ZGB, Art. 12 EGzZGB, Art. 52 ZPO, Art. 179 ZGB, Art. 176 ZGB in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB, Art. 64 LTF; Custody Dispute Appeal Barred Due to Provisional Order Status: The court reasoned that since the challenged order was made without hearing the opposing party and was explicitly limited in duration pending the main decision, it was merely a provisional measure requiring further decision by the lower court after granting the appellant a hearing, thus rendering the appeal inadmissible at this stage.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Streitgegenstand Eheschutzverfahren vorsorgliche Zuteilung der Obhut Familienstand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eheschutz | Familienrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 176 ZGB in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB

Cited in the reasoning as the basis for appealability, which underlies the decision not to enter upon the appeal.

Art. 52 ZPO

Cited in the reasoning to explain that superprovisional orders require subsequent decision after hearing the opposing party, justifying non-admissibility of the appeal against the superprovisional order.

Art. 64 LTF

The request for the granting of free legal aid was dismissed based on the lack of prospect of success.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to regulate the costs of the appeal proceedings (no costs imposed).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 165

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger

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Im Rekurs

der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. August 2005, mitgeteilt am 8. August 2005, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

hat das Kantonsgerichtspräsidium festgestellt und in Erwägung,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit superprovisorischer Verfügung vom 8. August 2005 gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von Z. in Abänderung seiner Verfügung vom 17. April 2003 die beiden Kinder der Parteien, nämlich A., geboren am B., und C., geboren am D., mit sofortiger Wirkung von der Obhut der Mutter unter jene des Vaters stellte,

- dass diese Anordnung, wie sich aus den Erwägungen ergibt, vorerst auf die Dauer es Abänderungsverfahrens beschränkt wurde,

- dass X. gegen diese Verfügung am 15. August 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erhob,

- dass keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt wurden,

- dass auch im Eheschutzverfahren zwischen superprovisorischen, ohne Anhörung der Gegenpartei erlassenen Anordnungen, den vorsorglichen, bis zum Hauptentscheid befristeten Anordnungen und den definitiven, im Hauptentscheid erlassenen Anordnungen zu unterscheiden ist,

- dass im Eheschutzverfahren nur gegen definitive Anordnungen Rekurs im Sinne von Art. 176 ZGB in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB erhoben werden kann (PKG 2003 Nr. 33),

- dass sich im vorliegenden Fall der Rekurs gegen eine superprovisorische Verfügung richtet, welche der Bezirksgerichtspräsident ohne Anhörung der Gesuchstellerin und Rekurrentin erlassen hat,

- dass solche superprovisorisch erlassenen Anordnungen nur für einen kurz bemessenen Zeitraum gelten und über ihre Aufrechterhaltung im Anschluss an ihren Erlass und unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nochmals entschieden werden muss (Art. 52 ZPO),

- dass demnach der Bezirksgerichtspräsident nach Anhörung der Gesuchsgegnerin nochmals über dieselbe Frage zu entscheiden hat,

- dass in der Sache somit offensichtlich noch kein definitiver Entscheid ergangen ist und sich insofern auch nicht behaupten lässt, mit der superprovisorischen Verfügung würden die Wohnund Schulverhältnisse für das kommende Jahr bereits festgelegt,

- dass auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist,

- dass die Sache vielmehr an den Bezirksgerichtspräsidenten zur unverzüglichen Weiterbearbeitung zu überweisen ist,

- dass anzumerken gilt, dass superprovisorische Massnahmen auch im Abänderungsverfahren wohl zulässig sind,

- dass das Abänderungsverfahren jedoch bereits bestehende gerichtliche Regelungen betrifft und somit an die Voraussetzungen der zeitlichen bzw.

sachlichen Dringlichkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, 1997, N. 4 zu Art.

179 ZGB),

- dass der vom Bezirksgerichtspräsidenten zu erlassende Entscheid betreffend Umteilung der Obhut doch sehr weit reichende Folgen hat,

- dass es demnach vorsichtig abzuwägen gilt, inwiefern eine solche auf die Dauer des Verfahrens befristete Umteilung überhaupt angebracht erscheint und insofern auch eine Anhörung der Kinder wohl unumgänglich erscheint,

- dass sich eine Umteilung wohl nur dann rechtfertigt, wenn das Kindswohl aktuell gefährdet wäre und zu erwarten ist, dass auch in dem unter Berücksichtung des Gutachtens zu ergehenden Hauptentscheid eine solche Anordnung erfolgt,

- dass eine nicht dauerhafte Umteilung jedenfalls vermieden werden muss,

- dass sich in Bezug auf eine solche bestehende Gefährdung des Kindswohl aus der superprovisorischen Verfügung nichts ergibt,

- dass die Umteilung lediglich damit begründet wird, dass die Gesuchsgegnerin beabsichtige, in einen anderen Kanton zu ziehen, was der guten Beziehung der Kinder zum Vater entgegenstehe,

- dass damit aber zur Frage, wer besser für die Pflege und Erziehung sorgen kann, gar nichts ausgesagt ist,

- dass überdies ein solcher baldiger Wegzug von der Gesuchsgegnerin und Rekurrentin in Abrede gestellt wird,

- dass ein definitiver Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, mit welchem er über die Obhut befristet oder unbefristet entscheidet, rekursfähig wäre,

- dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden und eine ausseramtliche Entschädigung mangels Aufwand der Gegenpartei entfällt,

- dass die Rekurrentin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,

- dass der Rekurs insbesondere in Beachtung von PKG 2003 Nr. 33 von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war und das Gesuch aus diesem Grund abgewiesen wird,

verfügt:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Entschädigungen des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen.

4. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:

Der Vizepräsident: Der Aktuar: