Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2005 11 • KG GR PZ 2005 11 KI-generiert

Condominium Association v. Neighbor Regarding Storage Shed Height and Grill Emissions

Geschäftsnummer PZ 2005 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was filed against a local official's decision dismissing a private law objection to a construction project, specifically a storage shed and outdoor grill proposed by a condominium association adjacent to the objectors' property, which was burdened by pre-existing rights of way and mutual building rights established by a 1986 agreement. The court reasoned that while the planned shed was substantially similar in purpose to the permitted garage box under the priority building right, its proposed height significantly exceeded the customary dimensions of a garage box, thus violating the terms of the established right of construction; however, the court rejected claims regarding potential smoke emissions from the grill, finding that any such nuisance could be addressed later if it became excessive, and ultimately ruled to prohibit the construction as proposed, overturning the initial dismissal regarding the structure itself.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 152 Abs. 3 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 94 EGzZGB, Art. 929 Abs. 1 ZGB; Condominium Association v. Neighbor Regarding Storage Shed Height and Grill Emissions: The court reasoned that while the planned shed was substantially similar in purpose to the permitted garage box under the priority building right, its proposed height significantly exceeded the customary dimensions of a garage box, thus violating the terms of the established right of construction; however, the court rejected claims regarding potential smoke emissions from the grill, finding that any such nuisance could be addressed later if it became excessive, and ultimately ruled to prohibit the construction as proposed, overturning the initial dismissal regarding the structure itself.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Privateigentum Emissionsrecht Wegrecht Legitimation gegen Baubewilligung Wohnungsrecht privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 738 Abs. 2 ZGB

Used implicitly in the reasoning leading to the decision on the scope of the servitude, although the main ruling cites the outcome of this interpretation.

Art. 94 EGzZGB

Cited as part of the legal basis for the review of civil law building restrictions in the appeal procedure.

Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO

Cited as part of the legal basis for the review of civil law building restrictions in the appeal procedure.

Art. 152 Abs. 1 ZPO

Establishes the deadline and formal requirements for filing the appeal to the Cantonal Court President.

Art. 928 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of preventing nuisance claims related to the planned outdoor grill.

Art. 684 ZGB

Cited in the reasoning to determine whether the potential nuisance from the grill exceeds tolerable limits.

Art. 737 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to determine the content of the servitude based on the land register entry.

Art. 929 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for the objector to have immediately defended themselves against the disturbance.

Art. 972 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the priority principle of servitude establishment based on the entry date.

Art. 94 Abs. 2 EGzZGB

Cited as part of the legal basis for treating private law building appeals as command proceedings (Befehlsverfahren).

Art. 152 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the Cantonal Court President's power to gather evidence ex officio.

Art. 236 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the scope of review (full cognition) by referencing its absence.

Art. 152 ZPO

Cited in the reasoning concerning the scope of review (full cognition) by the Cantonal Court President.

Art. 679 ZGB

Cited in the reasoning concerning the possibility of a preventive action against a planned construction causing nuisance.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Belfort aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen verboten, die geplante Baute auszuführen.

The main ground for judgment: the appeal is granted, and the lower court's order is overturned, prohibiting the construction based on the reasoning regarding the height of the planned structure violating the building servitude.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen hat.

Imposition of appeal costs and out-of-court compensation on the respondent.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 14. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 11

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Marugg

——————

In der Beschwerde

des A.C. und B.C., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

den Beschluss des Kreispräsidenten Belfort vom 23. Dezember 2004, mitgeteilt am

30. Dezember 2004, in Sachen der Stockwerkeigentümergemeinschaft D., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, gegen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend privatrechtliche Baueinsprache, hat sich ergeben:

A. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft D. (nachfolgend StWEG genannt) reichte zwecks Anbaus eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. xx., bei der Gemeinde E. ein Baugesuch ein, welches am 11. Juni 2004 im entsprechenden Bezirksamtsblatt publiziert wurde. Der geplante Geräteschuppen sollte an die Grenze zur Nachbarparzelle Nr. yy. gebaut werden. Zudem beabsichtigte die Bauherrin die Installation eines Grillplatzes. Dagegen erhoben A.C. und B.C., Nachbarn der StWEG und Miteigentümer der Parzelle Nr. yy., am 19. Juni 2004 öffentlichrechtliche Baueinsprache beim Gemeindevorstand der Gemeinde E.. Gleichentags reichten sie beim Kreispräsidenten Belfort eine privatrechtliche Baueinsprache ein, mit dem sinngemässen Begehren, der Einsprachegegnerin sei zu verbieten, auf der Parzelle Nr. xx. das Bauvorhaben „Anbau eines Geräteschuppens“ auszuführen. Begründend wurde geltend gemacht, zwar hätten sich die damaligen Eigentümer der Parzellen Nr. yy. und Nr. xx. mit Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 ein gegenseitiges Grenzbaurecht eingeräumt. Dieses Grenzbaurecht beinhalte aber nur eingeschossige Garagenboxen. Der von der StWEG geplante Geräteschuppen sei demnach nicht vom Zwecke des Grenzbaurechtes gedeckt. Im Übrigen sei gemäss der vorher benannten Vereinbarung dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. yy. zu Lasten der Parzelle Nr. xx. ein Benützungsrecht von 2 m Breite entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eingeräumt worden, dessen Ausübung durch die Erstellung des Geräteschuppens in diesem Bereich verunmöglicht werden würde. Zudem würde der projektierte Vordachbereich in das übrige Benutzungsrecht der Parzelle Nr. yy. hineinragen, was eine Behinderung der auf der Parzelle yy. parkierenden Motorfahrzeuge zur Folge haben würde. Des Weiteren sei aus dem Baugesuch der StWEG nicht ersichtlich, wie die Bauherrin das Problem des Meteorwassers lösen wolle, so dass zu befürchten sei, das Dachwassers werde auf die Parzelle Nr. yy. abgeführt werden. Letztlich sei auf Grund des geplanten Aussengrillplatzes mit übermässigen Rauchimmissionen auf der Parzelle Nr. yy. zu rechnen.

B. In ihrer Stellungnahme vom 03. September 2003 begehrte die StWEG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, beim Kreispräsidenten Belfort, die Baueinsprache, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprecher abzuweisen. In der Begründung wurde geltend gemacht, mit ihrer Stellungnahme vom 31. August 2004 zur öffentlich-rechtlichen Baueinsprache von A.C. und B.C. habe die StWEG ein revidiertes Baugesuch eingereicht. Gemäss dieser revidierten Baueingabe habe die Bauherrschaft auf die der Nordseite zugewandte projektierte Garagentür verzichtet und habe das Vordach in diesem Bereich zurückversetzt, so dass es nicht mehr in das

Benützungsrecht der Parzelle Nr. yy. hineinragen würde. Indem die Bauherrschaft dem Anliegen der Einsprecher in diesem Punkt nachgekommen sei und das Baugesuch geändert habe, sei die Einsprache diesbezüglich gegenstandslos geworden. Gemäss der revidierten Baueingabe werde zudem das anfallende Dachwasser mittels einer PVC-Leitung in einen sich auf Parzelle Nr. xx. befindenden Meteor- Wasserschacht abgeleitet. Die von den Einsprechern in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen könnten damit widerlegt werden, was die Einsprache auch in diesem Punkt gegenstandslos werden lasse. Des Weiteren sei die Rüge der Einsprecher bezüglich der angeblich durch den Aussengrillplatz zu befürchtenden Rauchimmissionen ungerechtfertigt. Auf Grund der Tatsache, dass der geplante Gasgrill wenige Stunden im Tag und wenige Tage im Jahr in Betrieb sein werde, und dass bekanntlich ein Gasgrill nur wenig Rauch entfachen würde, könne von übermässigen Einwirkungen nicht die Rede sein. In Bezug auf die Rangordnung der mit Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 errichteten Grunddienstbarkeiten – gegenseitiges Grenzbaurecht und Benutzungsrecht - verhalte es sich derart, dass das Grenzbaurecht klar dem von den Einsprechern geltend gemachten Benutzungsrecht vorgehe. Wie denn auch der Grundbuchinspektor in seinem Schreiben vom

10. Juli 2004 ausgeführt habe, könne der ursprüngliche Wille der dienstbarkeitserrichtenden Parteien ganz klar nur darauf gezielt haben, den jeweiligen Eigentümern der Parzelle Nr. yy. nur dort ein Benutzungsrecht auf Parzelle Nr. xx. einzuräumen, wo nicht gleichzeitig ein gegenseitiges Grenzbaurecht errichtet worden sei.

C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 liessen sich A.C. und B.C., mittlerweilen vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, zur Stellungnahme der StWE vernehmen und beantragten, der Bauherrschaft sei in Gutheissung der Einsprache der Eheleute C. zu verbieten, ihr Bauvorhaben in der vorliegenden Form zu realisieren.

D. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2004, mitgeteilt am 30. Dezember 2004, erkannte der Kreispräsident Belfort wie folgt:

„1. Die Baueinsprache wird, sofern sie nicht mit Revision vom 31.08.2004 anerkannt wurde, vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Kosten des Kreisamtes Belfort im Betrage von Fr. 600.00 gehen zu Lasten der StWEG D. und sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein der Kreiskasse Belfort innert 30 Tagen seit Mitteilung zu überweisen.

3. Die STWEG D. hat die Gesuchssteller mit einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1'600.00 zu befriedigen.

4. Mitteilungen.“

In den Erwägungen wurde dargelegt, dass die revidierte Baueingabe der StWEG vom 31. August 2004 eine teilweise Anerkennung der Einsprache bedeuten würde, weswegen die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern zu überbinden seien. Des Weiteren gehe das eingetragene und unbestrittene gegenseitige Grenzbaurecht von seiner Tragweite her dem von den Einsprechern geltend gemachten Benutzungsrecht vor. Ob in Ausübung dieses Grenzbaurechts eine Garagenbox oder ein Geräteschuppen errichtet werden würde, sei in Anbetracht dessen, dass sich der Geräteschuppen von seinen Ausmassen her an eine Garagenbaute halten würde, nicht von Belang. In Bezug auf den beabsichtigten Grillplatz verhalte es sich derart, dass die davon ausgehenden Immissionen nicht grösser sein werden würden, als jene von anderen privaten Grillplätzen. Deshalb würden keinerlei Begründungen vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Errichtung eines Grillplatzes zu verbieten.

E. Gegen diesen Beschluss des Kreispräsidenten Belfort erheben A.C. und B.C. durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. Diego Quinter am 13. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In ihrem Rechtsbegehren stellen sie folgende Anträge:

„1. Unter Aufhebung der Dispositiv Ziffer 1 im angefochtenen Beschluss und in Gutheissung der Einsprache sei der Bauherrschaft zu verbieten, ihr Bauvorhaben zu realisieren.

2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

In der Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch wenn unbestrittenermassen im Grundbuch auf einem Teil des zugunsten der Parzelle Nr. yy. und zu Lasten der Parzelle Nr. xx. eingeräumten Benutzungsstreifens ein gegenseitiges Grenzbaurecht für eingeschossige Garagenboxen eingetragen sei, berechtige dies die Beschwerdegegnerin auf Grund des Bestehens dieses Benutzungsrechts nicht, das von ihr beabsichtigte Gartenhäuschen an der besagten Stelle zu realisieren. Abgesehen davon sei das gegenseitige Grenzbaurecht nur für eingeschossige Garagenboxen eingeräumt worden, weshalb die Erstellung eines Gartenhäuschens von viel grösserem Umfang nicht realisierbar sei.

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2005 begehrt die StWEG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Entsprechend der systematischen Reihenfolge der

Dienstbarkeiten in der Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 gehe das Grenzbaurecht für Garagenboxen dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benützungsrecht vor. Dies habe denn auch der Grundbuchinspektor Graubünden mit Schreiben vom 10. Juli 2004 insofern bestätigt, als er ausgeführt habe, der Parteiwille der damaligen Eigentümer der Parzellen Nr. yy. und Nr. xx. hätte unzweifelhaft nur darauf zielen können, den jeweiligen Eigentümern der Parzelle Nr. yy. nur dort ein Benützungsrecht auf der Parzelle Nr. xx. einzuräumen, wo nicht gleichzeitig ein gegenseitiges Grenzbaurecht errichtet worden sei. Des Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, das Ausmass des geplanten Bauvorhabens würde jenem einer Garagenbox entsprechen. Im Übrigen sei der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer ohnehin nicht relevant, sei doch das gegenseitige Grenzbaurecht in der Höhe nicht exakt limitiert worden.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 94 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) werden zivilrechtliche Baueinsprachen im Befehlsverfahren behandelt. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Auf die von den Beschwerdeführern fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist, sofern sie nicht mit Revision des Baugesuchs gegenstandslos geworden ist, demnach einzutreten.

2. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art.

236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.

3. a) Im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren können gemäss Art. 94 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nur Verletzungen von zivilrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Bauvorschriften umfassen vorab nachbarrechtliche und vertragliche Baubeschränkungen. Weil deren Verletzung in der Regel eine Besitzesstörung darstellt, wird das privatrechtliche Einspracheverfahren in Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren durchgeführt (vgl. Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss., Zürich 1977, S. 50). Der Einsprecher hat dabei wie jeder Besitzesschutzkläger nachzuweisen, dass er sich – sei es gerichtlich oder aussergerichtlich

– sofort gegen die mit dem Bauvorhaben verbundene Besitzesstörung gewehrt hat (vgl. Art. 929 Abs. 1 ZGB). Als rechtzeitig muss dabei auch – wie es vorliegend der Fall war - diejenige Beanstandung gelten, die innert der Einsprachefrist von Art. 94 EGzZGB erfolgt (vgl. Rehli, a. a. O., S. 52). Bei den im Verfahren der zivilrechtlichen Baueinsprache durchsetzbaren vertraglichen Baubeschränkungen fallen insbesondere die in der Form von Dienstbarkeiten errichteten Baubeschränkungen, aber auch bloss obligatorische Vereinbarungen mit dem Inhalt von Baubeschränkungen in Betracht. Unter den Dienstbarkeiten steht vorwiegend die Verletzung negativer Dienstbarkeiten – wie sie denn auch die Beschwerdeführer geltend machen - im Vordergrund, an welchen ebenfalls Rechtsbesitz bestehen kann, so dass sie im Befehlsverfahren durchsetzbar sind (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E.3).

b) In Besitzesschutzangelegenheiten, insbesondere auch im Baueinspracheverfahren, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Wenn der Einsprecher seinen Besitz beziehungsweise dessen Störung durch fremde Einwirkungen nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen. Er hat sich alsdann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a. a. O., S. 96 mit Hinweisen). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss., Bern 1987, S. 104).

4. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, das Bauvorhaben sei insbesondere deshalb zu untersagen und die Einsprache gutzuheissen, weil gemäss Grundbuch zu Gunsten der Parzelle Nr. yy. und zu Lasten der Parzelle Nr. xx. auf einem 2-metrigen Streifen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Benützungsrecht eingetragen sei. Auch wenn auf einem Teil dieses Benützungsstreifens ein gegenseitiges Grenzbaurecht für eingeschossige Garagenboxen zu Gunsten der Parzelle Nr. xx. und zu Lasten der Parzelle Nr. yy. eingetragen sei, würde dies die Beschwerdegegnerin nicht berechtigen, das von ihr beabsichtigte Gartenhäuschen an der besagten Stelle zu realisieren.

Es sei nämlich nicht Sache des summarisch urteilenden Kreispräsidenten, sich über die Prioritätsordnung der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten auszulassen. Dies zu beurteilen obliege dem ordentlichen Richter. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Was Gegenstand des Befehlsverfahrens ist, bildet die Frage nach den im (summarischen) Befehlsverfahren zu behandelnden Streitigkeiten. Wie bereits unter Punkt 3.a) ausgeführt, können gemäss Art. 94 EGzZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren unter anderem vertragliche Baubeschränkungen – wie sie denn die Beschwerdeführer geltend machen - durchgesetzt werden (vgl. Rehli, a. a.

O., S. 51). Das privatrechtliche Baueinspracheverfahren wird im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen summarischen Besitzesschutzverfahren, dem Befehlsverfahren, durchgeführt. Demnach kann der Kreispräsident im Befehlsverfahren frei prüfen, ob vertragliche Baubeschränkungen verletzt wurden; somit kann er auch vorfrageweise prüfen, welcher Dienstbarkeit der Vorrang zukommt. Daran vermag der Umstand, dass das Befehlsverfahren als summarisches Verfahren ausgestattet ist, nichts zu ändern. Als summarisches Verfahren bezeichnet man ein Verfahren mit Beweisbeschränkung.

Wenn das Befehlsverfahren als Summarium ausgestattet ist, wird damit lediglich ausgedrückt, dass auf einfacherem Weg als im ordentlichen Verfahren – mit Beweismittelbeschränkung - ein rascherer Rechtsschutz erlangt werden soll. Der Kreispräsident Belfort hat mit Beschluss vom 24. Dezember 2005 zu Recht festgestellt, dass das Grenzbaurecht zu Lasten der Parzelle Nr. yy. und zu Gunsten der Parzelle Nr. xx. dem zu Gunsten ersterer und zu Lasten letzterer errichteten Benutzungsrecht vorgeht. Es verhält sich derart, dass die beiden Grunddienstbarkeiten in der Rechtsausübung mindestens teilweise nicht miteinander vereinbar sind, so dass sich die Frage nach der zwischen ihnen bestehenden Rangordnung stellt.

Die Rangordnung unter beschränkt dinglichen Rechten bestimmt sich gemäss dem Prinzip der Alterspriorität, wonach das früher errichtete beschränkte dingliche Recht dem später errichteten vorgeht (vgl. Schmid, Sachenrecht, Zürich 1yy.7, N 1169, S. 236), grundsätzlich nach ihrem Errichtungsdatum; somit nach dem Zeitpunkt der Einschreibung ins Grundbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Eine andere Rangfolge kann sich allenfalls aus Rechtsgeschäft ergeben. Gleichzeitig zum Grundbucheintrag angemeldete Dienstbarkeiten, für welche die Anmeldenden keine Rangfolge bestimmt haben, haben in ihrer dinglichen Berechtigung den gleichen Rang (vgl. ZBGR 58, Jahrgang 1977, S. 334).

Da es vorliegend die Parteien offenbar unterlassen hatten, anlässlich der Grundbucheintragung die Rangordnung der Dienstbarkeiten zu regeln, würden die beiden beschränkten dinglichen Rechte den gleichen Rang innehalten. Wie aber bereits erwähnt, sind das Grenzbaurecht und das Benutzungsrecht in der Rechtsausübung mindestens teilweise nicht miteinander vereinbar, weshalb der Richter durch Auslegung der damaligen Willenserklärungen der errichtenden Parteien die Rangordnung der Grunddienstbarkeiten ermitteln muss. In Anbetracht dessen, dass bei einem Vorrang des Nutzungsrechtes der Parzelle Nr. yy. zu Lasten der Parzelle Nr. xx. letzteres Grenzbaurecht gegenstandslos werden würde, muss zweifellos davon ausgegangen werden, dass die dienstbarkeitserrichtenden Parteien den jeweiligen Eigentümern der Parzelle Nr. yy. nur dort ein Benutzungsrecht auf Parzelle Nr. xx. einräumen wollten, wo nicht gleichzeitig auch ein Grenzbaurecht errichtet worden war.

Bei gegenteiliger Auslegung der Willenserklärungen der errichtenden Parteien würde die Einräumung des Grenzbaurechts keinen Sinn machen. Steht nun fest, dass das Grenzbaurecht der Parzelle Nr. xx. dem Nutzungsrecht der Parzelle Nr. yy. grundsätzlich im Rang vorgeht, muss weiter geprüft werden, ob der von der StWEG geplante Geräteschuppen mit dem Inhalt des gegenseitigen Grenzbaurechtes vereinbar ist.

5. a) Für den Inhalt einer Dienstbarkeit ist gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB der Grundbucheintrag massgebend. Im Rahmen dieses Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aber auch aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit massgeblichen Kriterien (Petitpierre, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, N 1 zu Art. 738 ZGB). Weil eine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränken darf, als ihre ungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres Inhaltes und Umfanges mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen (vgl. Petitpierre, a. a. O., N 11 zu Art. 738 ZGB). Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut zulässig wäre. Es gilt vielmehr, den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu erkennen und auf die Zweckvorstellungen abzustellen, welche für die Willensbildung der Parteien bei der Begründung des Rechtsverhältnisses unter den damaligen Umständen entscheidend waren.

b) Das gegenseitige Grenzbaurecht für Garagenboxen lautet gemäss Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 wie folgt:

„Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen 5-yy. und 5-xx. räumen sich hiermit das Recht ein, eingeschossige Garagenboxen bis an die gemeinsame Grenze zu stellen und in diesem Umfang dauernd beizubehalten. Der Umfang dieses Grenzbaurechtes ist im beiliegenden Situationsplan, welcher einen wichtigen Bestandteil zu diesem Vertrag bildet und mitunterzeichnet wird, eingezeichnet, und wird von den Parteien anerkannt.“

Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ein Gartenhäuschen sondern einen Geräteschuppen anbauen will. Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erkennt, dass es nicht von Belang ist, ob eine Garagenbox oder ein Geräteschuppen erstellt werden soll, sofern sich der Geräteschuppen von seinen Ausmassen her an eine vergleichbare Garagenbaute hält und somit dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit entspricht. Dies deshalb, weil ein Geräteschuppen mit einer Garagenbox nahezu zweckidentisch ist. Sowohl eine Garagenbox als auch ein Geräteschuppen dienen zum Abstellen von beliebigen Sachen, seien es nun Fahrzeuge oder Geräte. Ob effektiv ein Personenwagen oder eine Schneeschleuder, Rasenmäher etc. in der Baute abgestellt wird, spielt keine Rolle; gleich wie letzteres auch in einer Garage abgestellt werden könnte. Die Annahme, dass ein Geräteschuppen, sofern er sich von seinen Ausmassen her an eine vergleichbare Garagenbaute hält, vom Inhalt des mit Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 errichteten Grenzbaurechtes gedeckt ist, rechtfertigt sich um so mehr, als aus Sicht der Immissionen ein Geräteschuppen sogar weniger belastend ist als eine Garagenbox, in der in der Regel öfters verwendete Fahrzeuge abgestellt werden.

Bezüglich des Ausmasses der geplanten Baute ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzustellen, dass die Dimension der geplanten Baute nicht mehr durch den Begriff der „eingeschossigen Garagenbox“ gedeckt ist. Aus dem Sinn und Zweck des mit Vereinbarung vom 12. Dezember 1986 errichteten gegenseitigen Grenzbaurechts für eingeschossige Garagenbauten ergibt sich, dass beidseits der Grundstücksgrenze etwa gleich grosse Garagen sollen erstellt werden können. Unter „Garagenbox“ versteht man einen Einstellraum, der bezüglich Länge, Breite und Höhe für die überdachte Parkierung eines Personenwagens Raum bietet. Die Grösse der Baute sollte demnach etwa dieselbe sein, wie sie die auf Parzelle Nr. yy. bereits bestehenden Garagen aufweisen; konkret sollte die Baute etwa eine Breite von 2,5 m und eine Länge von ca. 6m einhalten (siehe Planbelege). In der Höhe sollte die Baute 3 m nicht übersteigen. Die Höhe der geplanten Baute geht gemäss revidiertem Baugesuch erheblich darüber hinaus, indem das Gebäude an dem höchsten Punkt eine Höhe von rund 4,6 m aufweist. Eine derartige Abweichung lässt sich aber nicht mehr vertreten, obwohl in der vereinbarten Dienstbarkeit eine exakte Höhenbeschränkung nicht aufgeführt ist. Mit dem Grenzbaurecht vereinbar ist die auf der Nachbarparzelle für die Garagen samt Brüstung gewählte Höhe von ziemlich genau 3 m. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

6. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, auf Grund der vor Ort herrschenden Windverhältnisse sei es unbestreitbar möglich und sogar sehr wahrscheinlich, dass Rauchimmissionen, ausgehend vom geplanten Aussengrillplatz, den von den Einsprechern auf dem Nachbargrundstück geführten Restaurationsbetrieb stören würden. Dem kann, übereinstimmend mit den Erwägungen der Vorinstanz, nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 928 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer bei Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht gegen den Störer Klage erheben, selbst wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. Eine Besitzesstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die Grenze der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, d.h. wenn sie übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist (vgl. Stark, in: Basler Kommentar, a. a. O., N 2 zu Art. 928 ZGB). Obwohl der Wortlaut von Art. 928 ZGB die Störungsklage an die Voraussetzung einer bereits erfolgten rechtswidrigen Störung anknüpft, geht das Bundesgericht in Bezug auf Art. 679 ZGB über diese Regel hinaus und lässt auch eine Präventivklage gegen einen geplanten Bau zu. Verlangt wird aber dabei der strikte Nachweis, dass die Baute überhaupt nicht anders als eigentumsüberschreitend betrieben werden kann. Alle diesbezüglich vom Schweizerischen Bundesgericht gefällte Entscheide beziehen sich auf Art. 679 oder Art.

684 ZGB. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die gleichen Überlegungen nicht auch für Art. 928 ZGB gelten sollen (vgl. Stark, a. a. O., N 11 zu Art. 928 ZGB mit weiteren Hinweisen). Ein Grillplatz für eine Privatliegenschaft kann aber ohne weiteres so betrieben werden, dass keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art.

684 ZGB entstehen. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Inbetriebnahme des Grillplatzes Einwirkungen, etwa in Form von Rauch, auf das Eigentum des Nachbarn haben kann. Es besteht jedoch keinerlei Anlass, derart allfälligen Immissionen schon im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu verbieten. Falls sich später durch den Betrieb des Grillplatzes tatsächlich übermässige Immissionen ergeben sollten, kann immer noch eingegriffen werden. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer sind deshalb nicht zu hören.

7. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführer angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.00 als angemessen.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Belfort aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen verboten, die geplante Baute auszuführen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: