Appeal Against Void Subsequent Decision by Local Authority President
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a civil appeal challenging a decision by a local authority president who had replaced a prior decision regarding a building objection, specifically arguing that the authority lacked the jurisdiction to supersede its own earlier ruling after that initial ruling had become final and no appeal had been filed against it. The court ruled in favor of the appellant, finding that once the local authority president issued and communicated a decision, he was generally prohibited from revisiting or replacing it unless explicitly authorized by law or in specific voluntary jurisdiction cases, concluding that the subsequent decision of March 1st was issued without jurisdiction and was therefore void, leading to the appeal being upheld to declare that decision void, with costs borne by the canton and the local authority ordered to compensate the appellant for their extrajudicial costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs. 2 ZPO; Appeal Against Void Subsequent Decision by Local Authority President: The court ruled in favor of the appellant, finding that once the local authority president issued and communicated a decision, he was generally prohibited from revisiting or replacing it unless explicitly authorized by law or in specific voluntary jurisdiction cases, concluding that the subsequent decision of March 1st was issued without jurisdiction and was therefore void, leading to the appeal being upheld to declare that decision void, with costs borne by the canton and the local authority ordered to compensate the appellant for their extrajudicial costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for ordering that the costs of the appeal proceedings be borne by the Canton of Graubünden due to the outcome.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 31. März 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 48
Verfügung Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner
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In der zivilrechtlichen Beschwerde
des Dr. med. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Baueinsprache,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. März 2004, die zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
- dass X. am 7. Mai 2002 beim Kreisamt Klosters gegen das am 3. Mai 2002 publizierte Bauvorhaben der Y. privatrechtliche Einsprache erhob,
- dass der Kreispräsident Klosters das Verfahren am 26. Juni 2002 sistierte, bis die Rechtslage betreffend die Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren geklärt sei,
- dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden auf eine gegen die entsprechende Verfügung eingereichte Beschwerde am 5. August 2002 nicht eintrat,
- dass der Kreispräsident Klosters nach rechtskräftigem Entscheid über die fraglichen Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren und einer neuen Ausschreibung des streitigen Bauvorhabens die Baueinsprache mit Verfügung vom 23. Februar 2004 abschrieb, die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 600.-- X. überband und die ausseramtlichen Kosten wettschlug,
- dass gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel erhoben wurde,
- dass der Kreispräsident Klosters seinerseits aber die Verfügung vom 23. Februar 2004 durch eine neue Verfügung vom 1. März 2004 ersetzte und darin die Baueinsprache abwies, die kreisamtlichen Kosten von Fr. 600.-- dem Einsprecher überband und zudem X. verpflichtete, Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen,
- dass X. gegen diese Verfügung am 10. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
- dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 23. Februar 2004 hätte durch denselben nicht aufgehoben und durch einen anderen Entscheid ersetzt werden dürfen,
- dass Y. sich am Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium nicht beteiligt hat,
- dass es dem urteilenden Richter nach Erlass und Mitteilung seiner prozesserledigenden Entscheide nicht gestattet ist, darauf zurückzukommen, es sei den das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor oder es handle sich um gewisse Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 362; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 8. Kapitel N 63),
- dass dies auch im summarischen Amtsbefehlsverfahren gilt,
- dass unter diesen Umständen der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nicht hätte erlassen werden dürfen, da die Zuständigkeit des Kreispräsidenten dazu fehlte und somit der Entscheid als nichtig zu gelten hat,
- dass im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit dieses Entscheides (recte:
Verfügung) festzustellen ist,
- dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 37 Abs. 2 ZPO),
- dass das Kreisamt Klosters aufgrund des fehlerhaften Vorgehens indessen zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, verfügt:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nichtig ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Das Kreisamt Klosters wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Mitteilung an:
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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident