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PZ 2004 153 • KG GR PZ 2004 153 KI-generiert

Security for Costs in Appeal Proceedings Granted Due to Lack of Residency

Geschäftsnummer PZ 2004 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having partially succeeded in a lower court ruling, requested security for the opposing parties' anticipated extrajudicial costs for the appeal proceedings, citing the opponents' lack of residency in the country as per the applicable procedural law. The court reasoned that the President is competent to decide such requests to ensure costs are covered promptly, noting that the opposing parties lacked residency in the jurisdiction, which justifies ordering security, and setting the required security amount for the appeal at a specified sum, as the prior security did not cover the full potential liability from the initial judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 ZPO, Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO, Art. 6 EMRK, Art. 5000.--, Fr. 500.--, Fr. 300.--; Security for Costs in Appeal Proceedings Granted Due to Lack of Residency: The court reasoned that the President is competent to decide such requests to ensure costs are covered promptly, noting that the opposing parties lacked residency in the jurisdiction, which justifies ordering security, and setting the required security amount for the appeal at a specified sum, as the prior security did not cover the full potential liability from the initial judgment.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Verfahrenskosten sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Aufenthaltsrecht Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung | Vorsorgliche Massnahme 52 f. ZPO/145 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 1 ZPO
This article was the basis for granting the motion to compel the opposing parties to provide security for costs.
Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO
Cited to specify the conditions under which security for costs can be requested, which were found to be met.
Art. 6 EMRK
- dass auch der Hinweis auf Art. 6 EMRK (Gebot der Gleichbehandlung) ins Leere stösst, da das Bundesgericht im genannten Urteil gerade festgehalten hat, es liege keine Ungleichbehandlung vor,
Art. 5000.--
This specific amount was ordered as security for the anticipated extrajudicial costs of the appeal proceedings in order number 1.
Fr. 500.--
This amount was imposed as the costs for the current security proceedings, payable by the opposing parties, as per order number 2.
Fr. 300.--
This amount was ordered to indemnify the applicant for extrajudicial costs related to the security procedure, as per order number 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 1 ZPO

This article was the basis for granting the motion to compel the opposing parties to provide security for costs.

Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO

Cited to specify the conditions under which security for costs can be requested, which were found to be met.

Art. 5000.--

This specific amount was ordered as security for the anticipated extrajudicial costs of the appeal proceedings in order number 1.

Fr. 500.--

This amount was imposed as the costs for the current security proceedings, payable by the opposing parties, as per order number 2.

Fr. 300.--

This amount was ordered to indemnify the applicant for extrajudicial costs related to the security procedure, as per order number 2.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 24. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 153

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

——————

Im Gesuch

der X . A G , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur

gegen

A. Z. und B. Z., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters

betreffend Sicherheitsleistung,

wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 18. Oktober 2004, die Vernehmlassung vom 11. November 2004, die Verfahrensakten des Hauptverfahrens sowie in Erwägung,

- dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 1. Juli 2004, mitgeteilt am 13. August 2004, eine Klage der X. AG gegen A. Z. und B. Z. teilweise gutgeheissen und der Klägerin Fr. 63'924.70 zuzüglich Zins zugesprochen hat,

- dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- zur Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten verfügt worden ist und diese Verfügung mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2003 bestätigt worden ist,

- dass A. Z. und B. Z. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 2. September 2004 Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden eingereicht haben mit dem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen,

- dass in der Berufungserklärung auch das Beiurteil vom 27. November 2003 angefochten wird mit dem Begehren, dieses sei aufzuheben und das Gesuch betreffend Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten sei abzuweisen,

- dass die X. AG am 18. Oktober 2004 dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein Gesuch betreffend Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 5'000.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, gestellt hat,

- dass die Gesuchsgegner in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2004 das Begehren stellen, das Gesuch sei durch das Gesamtgericht zu beurteilen, eventuell sei es kostenfällig abzuweisen,

- dass gemäss Art. 40 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei zu angemessener Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten verhalten kann unter anderem bei fehlendem Wohnsitz der Gegenpartei in der Schweiz,

- dass somit gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zur Behandlung solcher Gesuche festgelegt wird,

- dass es sinnvoll ist, dass derartige Gesuche vor der eigentlichen Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden beurteilt werden, da schon vorgängig aussergerichtliche Kosten entstehen und die gesuchstellende Partei ein Interesse daran hat, dass nicht erst gegen Schluss des Verfahrens darüber entschieden wird,

- dass der Antrag, das Gesuch sei erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005 durch das Gesamtgericht zu beurteilen, somit abzuweisen ist,

- dass die Sicherheitsleistung - wie der Gerichtskostenvorschuss - bezweckt, dem Prozessgegner in gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine Erleichterung zu verschaffen, um zu der ihm gerichtlich zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung zu kommen,

- dass dies in den in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO aufgezählten Fällen dann gegeben ist, wenn das Eintreiben der Forderung durch die finanzielle Situation des Pflichtigen gefährdet oder - bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz

- erschwert ist,

- dass feststeht, dass die Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz haben,

- dass der Hinweis der Gesuchsgegner, sie hätten in der Schweiz Grundbesitz, welches allenfalls verwertet werden könne, in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig ist, da ein derartiges Verfahren bekanntlich aufwendig und langwierig ist und derartiges mit der Möglichkeit der Sicherstellung der Kosten vom Gesetz gerade vermieden werden will,

- dass der Gutheissung des Gesuchs auch nicht der Staatsvertrag von 1850/1855 mit den Vereinigten Staaten von Amerika entgegen steht, da das Bundesgericht in BGE 121 I 108 entschieden hat, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege, wenn amerikanische Staatsbürger zu einer Sicherheitsleistung angehalten würden, da sie dazu nicht wegen ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum amerikanischen Staat, sondern wegen ihres ausländischen Sitzes verpflichtet würden,

- dass dagegen der Einwand der Gesuchsgegner, der Entscheid habe in der Literatur Bedenken hervorgerufen, nicht zu hören ist, da der Autor J. P. Müller lediglich gewisse Bedenken zur Begründung des Urteils vorbringt, sich indessen nicht festlegt, ob er das Urteil selbst als unrichtig ansieht (vgl. ZBJV 132 (1996), S. 752 f.),

- dass insbesondere das Bundesgericht seine Praxis seither nicht geändert hat, so dass nach wie vor darauf abzustellen ist,

- dass auch der Hinweis auf Art. 6 EMRK (Gebot der Gleichbehandlung) ins Leere stösst, da das Bundesgericht im genannten Urteil gerade festgehalten hat, es liege keine Ungleichbehandlung vor,

- dass wohl zutreffend ist, dass Art. 40 Abs. 1 ZPO eine Kann-Vorschrift ist und der Richter nicht in jedem Fall, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 1-3 gegeben sind, eine Sicherheitsleistung zuzusprechen hat (vgl. PKG 1992 Nr.

67),

- dass es sich im vorliegenden Fall indessen rechtfertigt, das Gesuch gutzuheissen, da die Gesuchsgegner bereits gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 21'322.35 an die Klägerin verpflichtet wurden und - falls das Urteil Bestand hat - diese Forderung durch die vor der Vorinstanz geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- nicht gedeckt ist,

- dass es sich rechtfertigt, für das Berufungsverfahren eine Sicherheitsleistung für die aussergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin von Fr. 5'000.-- festzusetzen,

- dass die Kosten dieser Verfügung bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Gesuchsgegner gehen,

verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und A. Z. und B. Z. verpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der X. AG im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bis am 10. Dezember 2004 eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.-- an das Kantonsgericht von Graubünden zu bezahlen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegner, welche die Gesuchsteller aus-sergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen haben.

3. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident