Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2004 111 • KG GR PZ 2004 111 KI-generiert

Lessee Appeal Against Eviction for Rent Arrears After Delayed Termination

Geschäftsnummer PZ 2004 111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lessee appealed an eviction order granted to the lessor following the termination of a lease agreement due to rent arrears, arguing the lessor's nearly year-long delay between threatening termination for arrears and the actual termination constituted a forfeiture of the right to terminate under the relevant article of the Code of Obligations. The court dismissed the appeal, reasoning that the lessee's failure to challenge the original termination notice before the competent conciliation authority rendered the termination legally final and unassailable in the subsequent eviction proceedings, regardless of the delay argument, thus upholding the eviction order.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 146 Ziff. 3 ZPO, Art. 122 ZPO; Lessee Appeal Against Eviction for Rent Arrears After Delayed Termination: The court dismissed the appeal, reasoning that the lessee's failure to challenge the original termination notice before the competent conciliation authority rendered the termination legally final and unassailable in the subsequent eviction proceedings, regardless of the delay argument, thus upholding the eviction order.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Kündigung des Mietverhältnisses Leasinggeber Ausweisung aus einer Wohnung Vermieterrechte Verfallsvertrag Ausweisung bei Miete und Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 Ziff. 3 ZPO

The court used this provision to justify the lawful eviction ordered by the lower authority.

Art. 122 ZPO

This article was cited to determine the obligation of the appellant to compensate the opposing party for extrajudicial costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 111

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patric Caduff, c/o Advocatur Dieter R. Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,

gegen

den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Chur vom 5. Juli 2004, mitgeteilt am 5. Juli 2004, in Sachen der Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Andreas Flütsch, c/o Ettisberger Infanger & Partner, Hinterm Bach 40, Postfach, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung bei Miete und Pacht, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2004, in die vom Kreisamt Chur zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2004 sowie in Erwägung,

- dass X. von der Z. an der A.-Strasse in B. ein Ladenlokal und eine 1 ½-Zimmerwohnung gemietet hat,

- dass dieser Mietvertrag von der Vermieterin am 3. März 2004 auf 30. April 2004 wegen Zahlungsrückstand des Mieters gestützt auf Art. 257d OR gekündigt wurde,

- dass der Kreispräsident Chur auf Gesuch der Vermieterin am 5. Juli 2004 die Ausweisung des Mieters auf 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, verfügt hat,

- dass X. dagegen am 16. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eingereicht hat mit dem Begehren, die Ausweisungsverfügung sei aufzuheben,

- dass die Beschwerde einzig damit begründet wird, die Vermieterin habe nach der Kündigungsandrohung vom 23. Juli 2003 ungebührlich lange mit der Kündigung vom 3. März 2004 auf 30. April 2004 zugewartet, so dass ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 257d OR verwirkt sei,

- dass das Kreisamt Chur am 20. Juli 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat,

- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

- dass das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 26. Juli 2004 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat,

- dass im vorliegenden Fall auf die Frage, ob das Kündigungsrecht des Vermieters gemäss Art. 257d OR infolge des langen Zuwartens seit der Kündigungsandrohung vom 23. Juli 2003 bis zu der am 3. März 2004 ausgesprochenen Kündigung verwirkt sei, nicht eingegangen werden muss,

- dass nämlich feststeht, dass der Mieter die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nicht angefochten hat,

- dass unter den gegebenen Umständen die Kündigung nicht nichtig ist, sondern lediglich anfechtbar (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 206 N 5.12),

- dass die Kündigung der Vermieterin somit rechtskräftig geworden ist und nicht mehr angefochten werden kann,

- dass der Mieter somit zu Unrecht auf den festgesetzten Kündigungszeitpunkt aus dem Mietobjekt nicht ausgezogen ist,

- dass der Kreispräsident den Mieter somit zu Recht gestützt auf Art. 146 Ziff. 3 ZPO per 30. Juli 2004, 12.00 Uhr, aus dem Mietobjekt ausgewiesen hat,

- dass der Beschwerdeführer im übrigen bis heute nicht nachgewiesen hat, dass er die rückständigen Mietzinsen bezahlt hat,

- dass unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben kann, ob die Anfechtung der Ausweisung rechtsmissbräuchlich ist,

- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher zudem die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art.

122 ZPO),

verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- und die Schreibgebühr von Fr. 60.--, total somit Fr. 1'060.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident