Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PZ 2003 120 • KG GR PZ 2003 120 KI-generiert

Foundation v. Scaffolding Company: Lien Confirmation Appeal

Geschäftsnummer PZ 2003 120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant foundation appealed a lower court's decision to confirm the preliminary registration of a construction worker's lien for approximately 30,000 currency units claimed by a scaffolding company based on work performed in 1993. The court dismissed the appeal, reasoning that the scaffolding company sufficiently substantiated that the three-month statutory deadline for filing the lien application, which began upon completion of the final dismantling work on December 10, 1993, was met by the super-provisional registration on March 9, 1994, and that the claimed sum was adequately supported by invoices and cost estimates; moreover, any alleged procedural flaws regarding the right to be heard or decision justification in the lower court were deemed cured by the full review authority available in the appeal instance.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB, Art. 12 Abs. 2 EGzZGB, Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Foundation v. Scaffolding Company: Lien Confirmation Appeal: The court dismissed the appeal, reasoning that the scaffolding company sufficiently substantiated that the three-month statutory deadline for filing the lien application, which began upon completion of the final dismantling work on December 10, 1993, was met by the super-provisional registration on March 9, 1994, and that the claimed sum was adequately supported by invoices and cost estimates; moreover, any alleged procedural flaws regarding the right to be heard or decision justification in the lower court were deemed cured by the full review authority available in the appeal instance.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Stiftung Forderungseingabe Bauunternehmen Vorentscheid Rahmenbeschluss vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 III 116
Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeiten zu laufen, wobei diese als vollendet gelten, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind (BGE 125 III 116; BGE 102 II 208).
BGE 102 II 208
Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeiten zu laufen, wobei diese als vollendet gelten, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind (BGE 125 III 116; BGE 102 II 208).
BGE 127 V 431
Spa Operator v. Federal Department of the Interior (EDI) on Right to be Heard Regarding Health Insurance Coverage
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This provision establishes the right to a statutory property lien for claims of artisans or entrepreneurs, forming the basis for the underlying Pfandrecht confirmation.

Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited as part of the legal basis for the procedure concerning the preliminary entry of the lien, specifically regarding the deadline for entry.

Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 und 3 ZGB

Cited as part of the legal framework governing the rapid procedure for the preliminary entry of the building trade lien (second stage) which was confirmed.

Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB

Cited as the provision determining the jurisdiction of the District President concerning the procedure for the preliminary entry of the lien.

Art. 12 Abs. 1 EGzZGB

Applied because the deadline for filing the appeal against the District President's decision was based on this provision.

Art. 122 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 122 Abs. 2 ZPO

Applied to rule against awarding extrajudicial compensation to the opposing party.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 05. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 120

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta.

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Im Rekurs

der A . - S t i f t u n g , Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 7. August 2003, mitgeteilt am 7. August 2003, in Sachen der G e r ü s t e A G , Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:

A. Im Herbst 1993 beauftragte die A.-Stiftung die Gerüsteservice, B., mit der Erstellung eines Gerüstes inklusive Notdach für den Umbau ihres Personalhauses der Alterssiedlung auf der Parzelle Nr. 1234 in C.. In der Folge übertrug die Gerüsteservice die Ausführung dieser Arbeiten an die Gerüste AG. Am 16. Dezember 1993 stellte diese der Gerüsteservice für ihre Montageund Demontagearbeiten den Gesamtbetrag von Fr. 30'282.50 in Rechnung, welcher jedoch mindestens zum grossen Teil unbezahlt blieb.

B. Am 23. Februar 1994 ersuchte die Gerüste AG den Kreispräsidenten Chur um Erlass einer superprovisorischen Verfügung für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Dazu stellte sie folgendes Rechtsbegehren:

„1. Es sei das Grundbuchamt Chur anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin auf der der Gesuchsbeklagten gehörenden Parzelle Nr. 1234, Plan 5 und 32, Hauptbuchblatt 1234, Grundbuch der Stadt C. mit Gebäuden E.-Strasse für eine Forderung in der Höhe von Fr. 30'282.50 nebst Zins zu 6½ % seit 17. Januar 1994 ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“

Begründend wurde ausgeführt, dass vom 12. bis 14. Oktober 1993 die Gerüste am betreffenden Gebäude durch die Angestellten der Gerüste AG montiert und in der Folge die geplanten Arbeiten durchgeführt worden seien. Da die Gerüste am 10. Dezember 1993 wieder abmontiert und damit die letzten Arbeiten durchgeführt worden seien, laufe die dreimonatige Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bis zum 10. März 1994, weshalb das Gesuch um vorläufige Eintragung fristgerecht eingereicht worden sei. Pfandberechtigt seien die Montageund Demontagearbeiten im Umfang von Fr. 30'282.50. Weil dieser Betrag unbezahlt geblieben und die erste Mahnung am 17. Januar 1994 erfolgt sei, sehe sich die Gerüste AG gezwungen, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über die Summe von Fr. 30‘282.50 zuzüglich 6½ % Zins seit 17. Januar 1994 zu beantragen.

C. Am 9. März 1994 wies der damalige Kreispräsident Chur das Grundbuchamt der Stadt C. mit superprovisorischer Verfügung an, zu Gunsten der Gesuchstellerin auf der Parzelle Nr. 1234 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 30‘282.50 nebst Zins zu 6½ % seit dem 17. Januar 1994 im Grundbuch vorzumerken. Gleichzeitig räumte er der Gesuchsgegnerin A.-Stiftung die Möglichkeit ein, sich bis zum 18. März 1994 schriftlich vernehmen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 1994 führte die A.- Stiftung aus, dass sie im Rahmen der Aufstockung ihres Personalhauses für die

Lieferung und Montage der Baugerüste und des Notdaches die Gerüsteservice beauftragt habe, welche für den Teilauftrag des Notdaches die Gerüste AG als Subunternehmerin beigezogen habe. Der von der Gerüsteservice für diesen Teilauftrag am 7. Dezember 1993 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 40'695.05 sei mit der à-Konto Zahlung am 11. November 1993 und der Schlusszahlung am 31. Dezember 1993 beglichen worden. Damit sei die A.-Stiftung ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen, weshalb sie ihrerseits die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf ihrer Parzelle als ungerechtfertigt betrachten würde.

D. Am 31. Juli 2003 liess die A.-Stiftung dem Kreispräsidenten Chur ein Schreiben zukommen, worin sie die Löschung der am 9. März 1994 vorgemerkten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes auf ihrer Parzelle Nr. 1234 im Grundbuch der Stadt C. beantragte. Als Begründung wurde angefügt, dass die gesuchstellende Gerüste AG die Angelegenheit nicht weiter verfolgt habe und es somit nie zu einer definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gekommen sei. In der Folge erliess der Kreispräsident Chur am 7. August 2003 eine Verfügung, worin er erkannte, dass das Gesuch (der Gerüste AG vom 23. Februar 1994) gutgeheissen und in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung des damaligen Kreispräsidenten Chur vom 9. März 1994 das Grundbuchamt Chur angewiesen wird, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück Nr. 1234 der Gesuchsgegnerin (A.-Stiftung) für eine Summe von Fr. 30'282.50 zuzüglich Zins zu 6½ % seit dem

17. Januar 1994 vorzumerken. Dabei wurde der Gesuchstellerin eine Frist bis zum

16. September 2003 angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen, mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Klagefrist die vorgemerkte vorläufige Eintragung wieder gelöscht werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Verfahren im März 1994 sistiert worden sei und die Gesuchstellerin, nachdem sie mit dem Schreiben der A.-Stiftung vom 31. Juli 2003 konfrontiert worden sei, die Löschung der vorgemerkten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abgelehnt und den Kreispräsidenten Chur ersucht habe, das Verfahren fortzusetzen. Da die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gegeben seien, sei dem entsprechenden Begehren der Gesuchstellerin stattzugeben.

E. Die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 7. August 2003, mitgeteilt am selben Datum, wurde von der A.-Stiftung durch ihren Rechtsvertreter mit Rekurs vom 19. August 2003, eingegangen am 22. August 2003, angefochten. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt:

„1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten sei aufzuheben.

2. Das Grundbuchamt der Stadt C. sei anzuweisen, das am 8. August 2003 auf Grundstück 1234 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin Gerüste AG.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Kreispräsident Chur schlicht unterlassen habe, sich mit den sich im Verfahren um die vorzumerkende vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht stellenden Hauptfragen zu beschäftigen. Insbesondere sei die Einhaltung der dreimonatigen Frist zur Eintragung des Pfandrechts vom Unternehmer glaubhaft zu machen, wozu sich die Vorinstanz aber nicht geäussert habe. Ferner sei auch die Höhe der geltend gemachten Pfandsumme nicht geprüft worden. Wohl hätten diese Fragen beim Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 9. März 1994 nicht geprüft werden müssen; im eigentlichen Verfahren betreffend Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts seien sie dagegen zu behandeln. In der angefochtenen Verfügung habe sich der Kreispräsident aber lediglich dahingehend geäussert, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anhand der Akten glaubhaft dargetan habe. Aus diesen Akten gehe aber nicht hervor, dass die Gerüste AG ihre Arbeiten erst am 10. Dezember 1993 beendet habe; vielmehr seien diese Arbeiten schon vor dem 10. November 1993 abgeschlossen gewesen, sodass die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingehalten worden sei. Des Weiteren würden Zweifel über die Korrektheit der Höhe der Pfandsumme bestehen, insbesondere da sich die Gerüsteservice dazu erklärt habe, der Gerüste AG eine Forderung gegen den bauleitenden Architekten abzutreten. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Kreisamt zugestellt worden. Angesichts dieser Akten, die bis in das Jahr 1994 zurückreichen würden, hätte der Kreispräsident den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich vernehmen zu lassen. Schliesslich gebe es keinen Hinweis darauf, dass das Verfahren auf Betreiben der Parteien im März 1994 sistiert worden sei. Deshalb erscheine es mehr als befremdlich, dass ohne Sistierungsverfügung ein Verfahren über 9 Jahre als sistiert betrachtet werde, wobei dafür aber der frühere Kreispräsident verantwortlich sei.

F. Mit Schreiben vom 26. August 2003 teilte der Kreispräsident Chur mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte. Eine Rekursantwort der Gerüste AG ist nicht eingegangen.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. a) Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der vorliegende Rekurs vom 19. August 2003, beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen am 22. August 2003, richtet sich gegen die Verfügung des nach Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB zuständigen Kreispräsidenten Chur vom 7. August 2003, mitgeteilt am selben Datum. Auf den fristund im Übrigen formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

b) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO darf der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich überprüfen, ob der angefochtene Entscheid Gesetzesbestimmungen verletzt (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Eine Ermessenskontrolle ist nicht zulässig. Der Hinweis auf Art. 232 ff. ZPO deutet also eher auf eine beschränkte Kognition hin. In Art. 12 Abs. 2 EGzZGB wird indes ausdrücklich festgehalten, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann. Hat er diese Möglichkeit, so müssen diese Beweise auch frei überprüfbar sein. Demnach ist der Kantonsgerichtspräsident in seiner Kognition hinsichtlich der Tatund Rechtsfragen frei und kann auch eine Ermessenskontrolle ausüben (vgl. PKG 1992 Nr. 63 E. 1b).

2. a) Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben. Dieses Pfandrecht kann von dem Zeitpunkte an, da sich der Handwerker oder Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet hat, in das Grundbuch eingetragen werden, wobei die Eintragung bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen hat (Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Frist beginnt mit der Vollendung der Arbeiten zu laufen, wobei diese als vollendet gelten, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind (BGE 125 III 116; BGE 102 II 208). Eingehalten ist die Frist, wenn das Grundpfand bis zu ihrem Ablauf, d.h. bis spätestens am letzten Tag derselben, im Grundbuch eingetragen ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 1982, N 700). Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts durch den Grundbuchverwalter kann unter anderem mit der Anordnung des Richters – wie es in vorliegendem Fall geschehen ist – geleistet werden. Dafür stehen zwei Verfahrensarten zur Auswahl, nämlich dasjenige für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor dem ordentlichen Richter, welches hier nicht weiter interessiert, und das schnelle Verfahren um vorläufige Eintragung vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 961 Abs.

1 Ziff. 1, Abs. 2 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, 839 ZGB und Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB. Dieses letztgenannte Verfahren um vorläufige Eintragung – worum es sich hierbei handelt – folgt gewöhnlich in zwei Stufen, und zwar mit der superprovisorischen Verfügung des Richters sowie dem Bestätigungsentscheid betreffend vorläufige Eintragung (Schumacher, a.a.O., N 707). Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2003 geht es um die zweite Stufe des Eintragungsverfahrens, womit die mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 1994 gewährte Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch (erste Stufe) bestätigt worden ist. Während der Richter beim Erlass der superprovisorischen Verfügung keine oder keine gründliche Überprüfung der Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechtes durchführt (Schumacher, a.a.O., N 723), muss beim Verfahren der zweiten Stufe, also dem endgültigen Entscheid über die Vormerkung der vorläufigen Eintragung, womit die superprovisorische Verfügung mit der Gutheissung des Gesuchs bestätigt oder mit der Abweisung desselben nicht bestätigt wird, der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes vom Unternehmer glaubhaft gemacht werden (Art. 961 Abs. 3 ZGB), wobei an diese Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. In der Regel genügt namentlich die Vorlage des Werkvertrages, einer Abrechnung oder von Tagesrapporten bezüglich des letzten Arbeitstages. Insbesondere hat der Unternehmer die Wahrung der Dreimonatsfrist glaubhaft zu machen. Ist die Fristwahrung umstritten, kann die vorläufige Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Fristablauf vor der vorläufigen Eintragung im Grundbuch zweifelsfrei festgestellt ist (Schumacher, a.a.O., N 748 ff.; vgl. PKG 1994 Nr. 49 E. 2).

b) Die Rekurrentin rügt, dass sich der Kreispräsident damit begnügt habe, anhand der Akten die Einhaltung der Frist als gegeben zu betrachten. Indessen würden aber erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung bezüglich der Einhaltung der Frist seitens der Rekursgegnerin bestehen. Der rechtsgenügliche Nachweis für die Einhaltung der dreimonatigen Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch sei nicht erbracht worden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum Umfang der Arbeiten der Rekursgegnerin gehörten neben der Montage des Gerüstes und Notdaches am betreffenden Gebäude auch die Demontage dieses Materials, wie dies aus dem Offertdevis (BKP 211.1) und der Auftragsbestätigung (Nr. 012040) der Rekursgegnerin vom 6. bzw.

11. Oktober 2003 hervorgeht. Demnach begann die Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der Vollendung der Demontagearbeiten zu laufen. Diese für die Frist entscheidenden Arbeiten sind gemäss der Rechnung (Nr. 1099) vom 16. Dezember 1993 der Rekursgegnerin am 10. Dezember mit der Retournierung des Materials abgeschlossen worden. Im Arbeitsrapport wird ebenfalls ausgeführt, dass die letzten Arbeiten am 10. Dezember 1993 verrichtet wurden (vgl. act. 1 des Kreisamtes Chur). Ausserdem werden in der Rechnung vom 16. Dezember 1993 die Mietkosten des Notdaches und von Schutzgeländer für die Dauer von einem Monat und 26 Tagen, beginnend mit der Montage am 14.

Oktober 1993 und somit endend am 10. Dezember 1993, angeführt. Wohl herrschen Unstimmigkeiten bezüglich der Daten der Mahnungen und Rechnungen, wie dies die Rekurrentin zutreffend ausführt; dies ist aber nicht entscheidend, da es vielmehr um die Daten der Abschlussarbeiten auf den Rapporten und Rechnungen geht. Die Rekursgegnerin hat somit bei der Vorinstanz glaubhaft dargelegt und damit rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die letzten Arbeiten am 10. Dezember 1993 ausgeführt wurden, womit die Dreimonatsfrist an diesem Tage zu laufen begann. Die Frist ist demnach eingehalten, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht am 10.

März 1994 im Grundbuch eingetragen wurde. Die superprovisorische Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 9. März 1994 ging noch am selben Tag beim Grundbuchamt der Stadt C. ein (vgl. act. 2 des Kreisamtes Chur), worauf umgehend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vorgemerkt wurde. Somit ist die Frist eingehalten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die superprovisorische Verfügung vom 9. März 1994 bestätigt und das Grundbuchamt angewiesen, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzumerken.

In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen.

3. Wie hievor (E. 2a) bereits erwähnt, hat der Unternehmer seinen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes glaubhaft zu machen (Art.

961 Abs. 3 ZGB). Auch an die Bezifferung der Pfandsumme dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Namentlich genügt die Vorlage einer Abrechnung oder des Werkvertrages (Schumacher, a.a.O., N 748 ff.). Betreffend die Pfandsumme macht die Rekurrentin geltend, dass allerhöchste Zweifel bezüglich deren Korrektheit angebracht seien, insbesondere da die Gerüsteservice erklärt habe, dass sie einen Anspruch gegen den bauleitenden Architekten an die Rekursgegnerin abtreten werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich gemäss dem Offertdevis (BKP 211.1) der Rekursgegnerin vom 6. Oktober 1993 (vgl. Beilage zu act. 1 des Kreisamtes Chur) für ihre Arbeiten um Kosten von knapp Fr. 35‘000.-

- handelt. Auch in der Auftragsbestätigung (Nr. 012040) der Rekursgegnerin vom

11. Oktober ist diese Summe aufgeführt. Ausserdem stellte die Rekursgegnerin der Gerüsteservice für ihre pfandberechtigten Arbeiten (Notdach und Schutzgeländer) am 16. Dezember 1993 einen Betrag von Fr. 30‘282.50 in Rechnung. Schliesslich ist aus der Unternehmerschlussabrechnung des bauleitenden Architekten D. vom

7. Dezember 1993 (Anhang zu act. 3 des Kreisamtes Chur) ersichtlich, dass nur schon für den Anteil des Notdaches, dessen Montage und Vermietung durch die Rekursgegnerin erfolgte, eine Summe von Fr. 32'000.-- berechnet wurde. Damit ist die geltend gemachte Pfandsumme von Fr. 30'282.50 aufgrund der entsprechenden Unterlagen genügend glaubhaft dargelegt worden, sodass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht das mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 1994 gewährte Grundpfandrecht über diesen Betrag bestätigte. Daran vermögen auch die Ausführungen der Rekurrentin nichts zu ändern, wonach die Gerüsteservice als Schuldnerin eine ihr zustehende Forderung gegen den bauleitenden Architekten von Fr. 7'259.25 an die Rekursgegnerin abgetreten habe. Damit gelingt es nämlich nicht, den relevanten rechtsgenüglichen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Rekursgegnerin als Gläubigerin auch tatsächlich mit einer Teilzahlung (der Gerüsteservice oder des allfällig durch die Abtretung ebenfalls zum Schuldner gewordenen bauleitenden Architekten) befriedigt worden wäre, sodass die Pfandsumme von der Vorinstanz hätte entsprechend reduziert werden müssen. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Die Rekurrentin macht geltend, dass es der Kreispräsident Chur in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2003 unterlassen habe, sich auch nur mit einem einzigen Wort mit den sich im vorinstanzlichen Verfahren stellenden Hauptfragen zu beschäftigen, insbesondere mit der Einhaltung der Dreimonatsfrist und der Höhe der Pfandsumme. Er habe sich lediglich dahingehend geäussert, dass die Gesuchstellerin bzw. Rekursgegnerin ihren Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes anhand der Akten glaubhaft dargetan habe. Tatsächlich hat der

Kreispräsident seinen Entscheid vom 7. August 2003 nur sehr rudimentär begründet; ob damit die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) oder eine diese Pflicht umschreibende Bestimmung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 121 Ziff. 4 ZPO) verletzt wurde, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wie folgend aufzuzeigen ist. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nicht ohne weiters zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch der daraus folgenden Begründungspflicht kann – falls sie nicht schwer wiegt – im Rekursverfahren geheilt werden, wenn es der betroffenen Partei möglich ist, sich vor einer Beschwerdebzw. Rekursinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin deren Kognition nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz (vgl. dazu BGE 127 V 431 E. 3d, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nur vorläufigen und nicht definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes nicht schwer wiegen. Des Weiteren kommt dem Kantonsgerichtspräsidenten als Rekursinstanz nach Art. 12 EGzZGB eine volle Überprüfungsbefugnis zu; diese geht somit nicht weniger weit als diejenige der Vorinstanz (vgl. oben E. 1b). Die Rekurrentin hatte die Möglichkeit, sich vor dem Kantonsgerichtspräsidenten eingehend zu äussern, worauf sich dieser umfassend mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt hat (s. E. 2 und 3). Demnach wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.

5. Schliesslich ist zur Rüge der Verfahrensverzögerung festzuhalten, dass ein Sistierungsantrag der Gerüsteservice bei der Vorinstanz als nicht am Verfahren über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beteiligte Partei ausgeschlossen ist. Auch kann es grundsätzlich nicht angehen, ein Verfahren im Sinne von Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB nach Erlass einer superprovisorischen Verfügung über Jahre hinaus unbeurteilt zu lassen. Will jedoch eine Verfahrensverzögerung geltend gemacht werden, hat dies mit einer Beschwerde gemäss Art. 34 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; BR 310.000) zu geschehen; demnach kann im Rekurs gemäss Art. 12 EGzZGB eine entsprechende Rüge nicht gehört werden.

6. Von Amtes wegen ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung der ordentlichen Klage angemessen zu verlängern.

7. Wird der Rekurs abgewiesen, gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1000.-- zu Lasten der Rekurrentin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da sich die Rekursgegnerin nicht vernehmen liess und keine entsprechenden Begehren stellte, ist von einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO abzusehen.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Von Amtes wegen wird die Frist zur Klageeinleitung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bis zum 12. Januar 2004 verlängert.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1000.-- gehen zu Lasten der Rekurrentin.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: