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PVG 2022 9 • VG GR PVG 2022 9 KI-generiert

Buddhist Refusal of Meat Processing Job Upheld Against Unemployment Denial

Geschäftsnummer PVG 2022 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, a Buddhist, refused an offered cleaning job at a meat processing and trade company, asserting that the work was unacceptable due to religious objections against harming living beings, which is a core tenet of Buddhism. The court reasoned that while unemployment insurance law requires claimants to accept suitable work to mitigate damages, personal circumstances, including religious restrictions, can render a job unreasonable, necessitating a balancing of interests. Given the unacceptability of working in an environment directly related to animal slaughter and meat processing for the claimant, the court found that her interest in upholding her religious principles outweighed the public interest in immediate employment, concluding that the suspension of her benefit entitlement due to refusing the position was wrongful.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 15 Rz, Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101, Art. 66 al. 1 LTF; Buddhist Refusal of Meat Processing Job Upheld Against Unemployment Denial: The court reasoned that while unemployment insurance law requires claimants to accept suitable work to mitigate damages, personal circumstances, including religious restrictions, can render a job unreasonable, necessitating a balancing of interests. Given the unacceptability of working in an environment directly related to animal slaughter and meat processing for the claimant, the court found that her interest in upholding her religious principles outweighed the public interest in immediate employment, concluding that the suspension of her benefit entitlement due to refusing the position was wrongful.

Schlagwörter

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buddhistisches Recht persönliche Verhältnisse zumutbare Arbeit Arbeitslosenentschädigung öffentliches Personalrecht Anspruch auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG

This article provides the substantive basis for the finding that the offered employment was unreasonable due to personal circumstances (including religious reasons), leading to the granting of the appeal.

Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101)

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the freedom of belief and conscience, which was weighed against the public interest.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to rule on court costs (although the decision text provided only shows the ruling structure, the standard procedure is to cite costs articles in the final dispositive section, and context implies costs would follow the reversal of the decision).

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Volltext

4/9 Sozialversicherung PVG 2022

9 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in Anspruchsberechtigung. Unzumutbarkeit einer Arbeit.

der

Glaubensund Gewissensfreiheit.

– Unzumutbarkeit einer Arbeit aufgrund von persönlichen Verhältnissen; unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen unter anderem konfessionelle Einschränkungen; will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubensund Gewissensfreiheit nicht annehmen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E.3.3.1).

– Religionsfreiheit; Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpretieren oder auf ihre theologische Richtigkeit hin zu überprüfen (E.3.3.2).

– Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann (E.3.3.3).

– Die Arbeit in einem Fleischverarbeitungsbzw. Fleischhandelsbetrieb wäre für die Beschwerdeführerin, die Buddhistin ist, aus religiösen Gründen stossend; die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus (E.3.3.4, 3.3.5).

– Zusammenfassung; die Beschwerdeführerin war aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit als Reinigungsangestellte in einem Fleischverarbeitungsbzw.

Fleischhandelsbetrieb, die (sowohl aus gesundheitlichen als auch) aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der Annahmepflicht ausgenommen; die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Unrecht erfolgt (E.4).

Assicurazione contro la disoccupazione. Sospensione del

diritto all‘indennità. Occupazione non adeguata. Libertà di credo e di coscienza.

– Occupazione non adeguata a causa di circostanze personali; il concetto di circostanze personali include, tra l’altro, le limitazioni di carattere religioso; se l’assicurato non vuole accettare un‘occupazione invocando la libertà di credo e di coscienza, è necessario effettuare una ponderazione degli interessi (consid. 3.3.1).

– Libertà religiosa; occorre riserbo quando si tratta di valutare o interpretare un credo o di verificarne la correttezza teologica (consid. 3.3.2).

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– Giurisprudenza del Tribunale federale riguardo alla questione se un‘occupazione possa essere non ragionevolmente esigibile per motivi religiosi (consid. 3.3.3).

– Per la ricorrente buddista sarebbe urtante, per motivi religiosi, lavorare in un’azienda di trasformazione e commercio della carne; la ponderazione degli interessi da effettuare risulta a favore della ricorrente (consid. 3.3.4, 3.3.5)

– Sintesi; la ricorrente era esonerata dall’obbligo di accettazione a causa dell’occupazione offertale quale addetta alle pulizie in un’azienda di trasformazione e commercio della carne, non considerata adeguata (sia per motivi di salute che) per motivi confessionali risp. religiosi; il diritto all’indennità è stato indebitamente sospeso (consid. 4).

Erwägungen:

3.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG kann eine Arbeit auch aufgrund von persönlichen Verhältnissen unzumutbar sein. Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geographische Mobilität), konfessionelle Einschränkungen usw. (AVIG-Praxis ALE Rz. B288). Will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubensund Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht annehmen, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadensminderungspflicht gegen das Interesse der versicherten Person, ihren Glaubensvorstellungen nachzuleben, abzuwägen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 145/94 vom 27. September 1996 E.3a [veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276], C 274/04 vom 29. März 2005 E.2.4 [veröffentlicht in: ARV 2006 S. 155]; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom

25. März 2011 E.3.1).

3.3.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur Religionsfreiheit die Freiheit des Einzelnen, sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (BGE 134 I

49 E.2.3, 119 Ia 178 E.4c, 119 IV 260 E.b/aa). Deshalb seien auch Lebensweisen wie z.B. Kleidung, Bauwerke und Nahrungsmittel, soweit diese unmittelbarer Ausdruck der religiösen Überzeugung sind, geschützt (BGE 134 I 56 E.4.3; 119 Ia 178 E.4c je m.w.H; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Zürich/Bern 2018, § 29

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Rz. 46; cavelti/Kley, in: ehrenzeller/Schindler/SchWeizer/vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 15 Rz. 10 f.). Das Gericht hat sich notwendigerweise auseinanderzusetzen, ob sich die infrage stehende Verhaltensweise auf den Glauben zurückführen lässt, hingegen ist grosse Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpretieren oder gar auf ihre theologische Richtigkeit hin zu überprüfen. So ist es beispielsweise nicht massgebend, ob ein bestimmtes Gebot von allen, von der Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der Angehörigen einer Religion befolgt wird, vielmehr ist die Bedeutung des Gebotes bzw. einer religiösen Norm für die betroffene Person relevant (vgl. BGE 145 I 121 E.4, 135 I 79 E.4.4, 134 I 56 E.4.3,

119 Ia 178 E.4.d).

3.3.3. Das Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Frage, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann, auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2008 vom 2. Juli 2008 E.4.3; Kupfer bucher, in: Stauffer/cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2019, S. 124): Im EVGE C 366/96 vom 2. Juni 1997 (veröffentlicht in: ARV 1998 Nr. 47 S. 276) erkannte das Gericht, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, zur Schadensminderung eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen, müsse hinter die Religionsfreiheit zurücktreten, weil die Versicherte bei dieser Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Kopftuch tragen dürfe und ihr bei der zugewiesenen Arbeit keine andere Wahl bleibe, als entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderzuhandeln, sodass sich für sie ein erheblicher Gewissenskonflikt ergäbe. Dabei war auch massgebend, dass die Versicherte eine Vielzahl anderer Arbeiten hätte ausführen können, ohne in die erwähnte Konfliktsituation zu geraten. Analog wurde entschieden im EVGE C 145/94 vom 27. September 1996 (veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276) im Falle einer Brahmanin, der eine Arbeit zugewiesen worden war, bei der sie in für sie religiös verbotenen Kontakt mit Fleisch oder Fisch gekommen wäre. Anders wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 entschieden: Hier wollte die Versicherte ohne Kopftuch arbeiten, wenn sie 100 % arbeiten hätte können, mit Kopftuch, wenn die Stelle nur zu 90 % angeboten worden wäre, womit die angerufene Glaubensund Gewissensfreiheit und letztlich die religiöse Motivation unmissverständlich als monetär verhandelbar erklärt worden sei. Dies lässt das persönliche Bedürfnis, ein Kopftuch zu

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tragen, hinter das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder Beendigung der Arbeitslosigkeit treten, womit die Versicherte die angebotene Arbeitsstelle hätte annehmen müssen. Gemäss EVGE C 274/04 vom 29. März 2005 (veröffentlicht in ARV 2006 S. 155) ist die Zuweisung einer Arbeit in einem Hotel mit einer gewissen religiösen Prägung einem Atheisten zumutbar; das allgemein gehaltene Interesse, während der Arbeit nicht mit von ihm abgelehnten Glaubensansichten konfrontiert zu werden, sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadensminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme (vgl. dazu Nichtzulassungsentscheid Nr. 32166/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] G. gegen Schweiz vom 20. September 2007).

3.3.4. In casu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter Berufung auf ihre Glaubensund Gewissensfreiheit gehindert war, die zugewiesene Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin und lebte mehrere Jahre in einem buddhistischen Zentrum in H. , besuchte wiederholt aus spirituellen Gründen Indien und Nepal und verbrachte auch mehrere Monate in einem buddhistischen Kloster in Indien. Dass sie unbestrittenermassen seit dem Jahr 2010 Buddhistin und im gemeinnützigen Verein F. sehr aktiv ist, wird in den Akten (Bf-act 6, 7 und 8) belegt. Mit dem Schreiben vom 10. Januar 2022 (Bf-act. 8) wird vom Verein F. bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als negative Tat gilt. Da bei der Prüfung von Glaubensgrundsätzen grosse Zurückhaltung geboten ist und allgemein bekannt ist, dass die Tötung von Tieren nicht mit den Grundsätzen des Buddhismus in Einklang gebracht werden kann, ist naheliegend, dass die Arbeit in einem Schlachtbetrieb für die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen stossend wäre (vgl. https://www.planet-wissen.de/kultur/religion/buddhismus/kernaussagen-des-buddhismus-100.html; besucht am 16. August 2022; wonach «in der Regel die Zuflucht [zu Buddha] mit einer Verpflichtung auf die sogenannten fünf Silas verknüpft ist. Sie lauten:

1. Kein Lebewesen zu töten oder zu verletzen [Hervorhebung durch das Gericht]; 2. Nichtgegebenes nicht zu nehmen; 3. Keine unheilsamen sexuellen Beziehungen zu pflegen und sich im rechten Umgang mit den Sinnen zu üben; 4. Nicht zu lügen oder unheilsam zu reden; 5. Das Bewusstsein nicht durch berauschende Mittel zu trüben». Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnf_Silas, besucht am 16. August 2022).

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3.3.5. Das Kerngeschäft der C. AG ist die Bearbeitung von Fleisch. Gemäss Homepage (Homepage der C. AG; besucht am 16. August 2022) ist die Unternehmung im Bereich der Zerlegung und Zuschnitt von Frischfleisch sowie im Handel von Importfleisch in der Schweiz tätig. Selbst wenn nach der Stellenbeschreibung die Beschwerdeführerin nicht direkt mit Fleisch gearbeitet hätte, wäre ein Kontakt bzw. die Sichtbarkeit der Geschäftstätigkeit unvermeidbar gewesen, beispielsweise bei der vorgesehenen Tätigkeit der Raumpflege und der Pflege der Arbeitskleidung (waschen, bügeln, flicken; siehe Bg-act. 5). Dies hätte in nachvollziehbarer Weise gegen ihre religiöse Überzeugung verstossen, was in der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin, ihre religiösen Grundsätze zu leben, und dem öffentlichen Interesse der Befolgung der Schadensminderungspflicht in diesem Einzelfall zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Der Beschwerdeführerin können andere Arbeitsmöglichkeiten angeboten werden, die nicht mit der Arbeit in einem Fleischverarbeitungsbetrieb verbunden sind, so dass die Schadensminderungspflicht auf andere Weise und nicht im Konflikt mit ihren Glaubenssätzen erfüllt werden kann.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit bei der C. AG, die sowohl aus gesundheitlichen als auch aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der Annahmepflicht ausgenommen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin zu Unrecht erfolgt. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2021 und zur Feststellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage führt. S 21 112 Urteil vom 16. August 2022