Artificial Turf Installation as Main Construction Work
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe procurement and installation of artificial turf for a football field is classified as work belonging to the main construction sector because supplying and laying the turf constitutes work for the load-bearing elements of a structure, drawing a parallel to the inclusion of surfacing work in road construction and considering that all invited companies were active in the main construction sector, and further supported by the fact that certain auxiliary construction work can fall under the main sector if it assumes a load-bearing function in a specific project.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 SubV, Art. 5 Abs. 2 SubV, Art. 2 Abs. 2 lit. h LMV, Art. 2 Abs. 2 lit. i LMV; Artificial Turf Installation as Main Construction Work: Gemäss Art. 5 Abs. 1 SubV wird bei der Vergabe von Bauaufträgen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich zwischen Bauhauptund Baunebengewerbe unterschieden. Als Arbeiten, welche unter die Kategorie Bauhauptgewerbe fallen, gelten alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe (Art. 5 Abs. 2 SubV).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
8/18 Submission PVG 2022
18 Submissionswesen (SubG). Beschaffung und Verlegung eines Kunstrasens für einen Fussballplatz ist dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen.
– Lieferung und Verlegen eines Kunstrasens sind Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes und damit dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen (E.2.5).
Appalti pubblici (Lap). L’acquisto e la posa di un prato sintetico per un campo da calcio fanno parte dell’edilizia principale.
– La fornitura e la posa di un prato sintetico sono lavori per gli elementi portanti di un’opera edilizia e quindi da attribuire all’edilizia principale (consid. 2.5).
Erwägungen:
2.5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SubV wird bei der Vergabe von Bauaufträgen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich zwischen Bauhauptund Baunebengewerbe unterschieden. Als Arbeiten, welche unter die Kategorie Bauhauptgewerbe fallen, gelten alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe (Art. 5 Abs. 2 SubV).
2.5.2. Gemäss Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ds/beschaffungswesen/handbuch/Seiten/Handbuch.aspx [zuletzt besucht am 9. Mai 2022]) fallen unter das Bauhauptgewerbe namentlich folgende Aufträge: Hochund Tiefbau; Strassenbau (inkl. Belagseinbau); Aushub-, Baggerund Traxarbeiten; Abbrucharbeiten; Spezialtiefbau (Pfählungen, Baugrubensicherungen, Ankerarbeiten usw.); Zimmereioder Metallbauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion stehen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.A., S. 22). Zur Kategorie Baunebengewerbe gehören hingegen alle Bauarbeiten, die nicht unter das Bauhauptgewerbe fallen, wie zum Bespiel: Maler-, Gipser-, Dachdecker-, Plattenleger-, Gärtner-, Schreiner-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei-, Sanitärund Elektroinstallationsarbeiten sowie Metallbauarbeiten, welche nicht der Tragkonstruktion eines Gebäudes dienen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.B, S. 22).
2.5.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Vergabearbeit um eine solche, welche die tragenden Elemente eines Bauwerkes betrifft. Der Kunstrasen ist namentlich dazu bestimmt, neben den Spielern die Fussballtore sowie gegebenenfalls Absperreinrich-
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tungen zu tragen. Die Lieferung und das Verlegen eines Kunstrasens weisen eine gewisse Nähe zum Belagseinbau im Strassenbau auf und können nicht etwa mit Plattenlegeroder Gärtnerarbeiten gleichgesetzt werden. Im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV), welcher für eine detailliertere Abgrenzung der Bereiche «Bauhauptgewerbe» und «Baunebengewerbe» herangezogen werden kann, werden als Arbeiten des Bauhauptgewerbes insbesondere auch Asphaltierungen und die Erstellung von Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 2 lit. h LMV) sowie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw. von Gartenbaufirmen aufgeführt (Art. 2 Abs. 2 lit. i LMV). Sodann bildet die Tatsache, dass sämtliche eingeladenen Unternehmen im Bauhauptgewerbe tätig sind, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die fraglichen Arbeiten dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass je nach Konstruktionsart unter das Baunebengewerbe fallende Arbeiten im Einzelfall auch dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sein können, wenn diesen auf Grund der gewählten Konstruktion beim konkreten Projekt eine tragende Funktion zukommt. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Lieferung und das Verlegen von Kunstrasen als Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die Zuordnung der Vergabearbeit zu Arbeiten des Bauhauptgewerbes durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden. U 22 15 Urteil vom 23. Mai 2022