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PVG 2022 11 • VG GR PVG 2022 11 KI-generiert

Recipient v. Administrative Body Regarding Reduction of Social Assistance Due to Non-Cooperation in Disability Investigation

Geschäftsnummer PVG 2022 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body improperly reduced a recipient's basic needs support by 30% for six months due to failure to comply with a required investigation within the disability insurance (IV) proceedings, because the recipient was not explicitly informed through a formal decision that this specific non-cooperation would also lead to a reduction in social assistance benefits. The court reasoned that any obligations attached to social assistance, especially those affecting fundamental rights like personal liberty, must be issued in the form of a formal administrative decision outlining the required actions and the precise legal consequences for non-compliance, which was absent here; therefore, the reduction was unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Recipient v. Administrative Body Regarding Reduction of Social Assistance Due to Non-Cooperation in Disability Investigation: The court reasoned that any obligations attached to social assistance, especially those affecting fundamental rights like personal liberty, must be issued in the form of a formal administrative decision outlining the required actions and the precise legal consequences for non-compliance, which was absent here; therefore, the reduction was unlawful.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Leistungskürzung Amtshilfe Leistung der Invalidenversicherung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kürzung der Hilflosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the necessity of issuing conditions in the form of a decision affecting personal freedom.

Art. 64 LTF

Cited in the dispositive regarding the granting of legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

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Volltext

5/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2022

Öffentliche Sozialhilfe 5 Agid social public Assistenza pubblica

11 Sozialhilfe. Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren, ohne vorgängig eine entsprechende Auflage mit angedrohter Rechtsfolge zu verfügen.

– Die Beschwerdegegnerin versäumte es, der Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen des IV-Verfahrens auferlegte Mitwirkungspflicht auch für das Sozialhilfeverfahren aufzuerlegen und ihr für den Weigerungsfall anzudrohen, dass sie neben der Verwirkung von Leistungen aus der Invalidenversicherung auch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen riskiert; die mit Sozialhilfeleistungen verbundenen Auflagen sind in Verfügungsform zu erlassen; die Beschwerdegegnerin war vorliegend nicht berechtigt, der Anteil der Beschwerdeführerin am Grundbedarf um 30 % für die Dauer von sechs Monaten zu kürzen (E.4.1, 4.2).

Assistenza sociale. Riduzione del fabbisogno di base a causa della violazione dell’obbligo di collaborazione nella procedura AI, senza prima aver ordinato un corrispondente onere con la comminatoria di conseguenze giuridiche.

– La convenuta ha omesso di imporre alla ricorrente l’obbligo di collaborazione, imposto nel contesto del procedimento AI, anche per il procedimento di assistenza sociale e di comminare, che in caso di rifiuto, avrebbe rischiato non solo la decadenza delle prestazioni dell’assicurazione per l’invalidità, ma anche la riduzione delle prestazioni di assistenza sociale; gli oneri associati alle prestazioni di assistenza sociale devono essere emessi sotto forma di decisione; nel caso in questione, la convenuta non era legittimata a ridurre del 30% la parte della ricorrente al fabbisogno di base, per un periodo di sei mesi (consid. 4.1, 4.2).

Erwägungen:

4.1. Vorliegend kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember

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2021 um 30 %, weil diese im Rahmen des IV-Verfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und sich somit mit ihrer Weigerung, der zur Klärung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als notwendig erachteten Abklärung im D. Folge zu leisten, von vornherein um allfällige Leistungen der Invalidenversicherung gebracht hat, welche ihre Bedürftigkeit zumindest hätten mindern können. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin denn auch dazu angehalten, den im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens angeordneten Abklärungsmassnahmen nachzukommen, sofern sich diese als zumutbar erweisen. Im Weigerungsfall wäre es indes nicht zulässig, im Sinne einer (Teil-)Einstellung von Sozialhilfeleistungen eine hypothetische Invalidenrente anzurechnen, zumal im Untersuchungsstadium noch völlig offen ist, ob im Zuge des Verfahrens überhaupt ein Anspruch darauf bestünde bzw. wie hoch allfällige Rentenleistungen ausfielen. Einer Teilnahmeverweigerung an Abklärungsmassnahmen ist somit im Rahmen der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten mittels Kürzung zu begegnen (vgl. VGU U 17 17 vom 23. Mai 2017 E.3d), was die Beschwerdegegnerin vorliegend denn auch getan hat. Dabei versäumte sie es indes, der Beschwerdeführerin die vorgenannte Mitwirkungsobliegenheit auch für das Sozialhilfeverfahren aufzuerlegen und ihr für den Weigerungsfall anzudrohen, dass sie neben der Verwirkung von Leistungen aus der Invalidenversicherung auch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen riskiert. Vielmehr schritt die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 7. September 2021 (vgl. dazu

Sachverhalt-Ziffer 4 hiervor) direkt zur Kürzungsandrohung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2), ohne vorgängig eine entsprechende Auflage mit angedrohter Rechtsfolge zu verfügen. Eine solche lässt sich denn auch nicht den Leistungsverfügungen vom 27. Januar 2021 und vom 29. Juni 2021 entnehmen, wurde darin doch lediglich auf die Pflicht verwiesen, allfällige Leistungen aus der Invalidenversicherung der Beschwerdegegnerin im Umfang der von ihr geleisteten Vorschusszahlungen abzutreten (vgl. Bg-act. 7 und 8). Auch der Verweis auf das Merkblatt für Unterstützungsbezüger, das namentlich allgemein auf die Pflicht von unterstützten Personen verweist, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben (vgl. Bg-act. 6), vermag vorliegend keine Abhilfe zu verschaffen. Denn daraus war für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich ersichtlich, dass von ihr auch im Sozialhilfeverfahren eine Teilnahme an der Abklärungsmassnahme im D.

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erwartet wurde und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung führen könnte. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. dem RSD Mittelbünden gemäss den Schreiben vom 7. September 2021, 13. September 2021 und 9. Dezember 2021 auch nur empfohlen bzw. geraten, einen Einwand gegen den Vorbescheid der Invalidenversicherung zu erheben resp. darin die Absicht zu erklären, an der besagten Abklärungsmassnahme teilzunehmen (vgl. Bg-act. 2, 3 und 5). Hinzu kommt, dass eine solche mündliche oder schriftliche Empfehlung – selbst wenn sie in Form einer Aufforderung ergangen wäre – ohnehin den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht genügt hätte. Denn Auflagen, die mit Sozialhilfeleistungen verbunden sind, sind nach Praxis des streitberufenen Gerichts in Verfügungsform zu erlassen, muss die Betroffene doch klar wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen ihr bei Nichterfüllung drohen (PVG 2014 Nr. 12 E.4c; VGU U 15 57 vom 26. Januar 2016 E.5b/cc, U 15 13 und 14 vom

1. April 2015 E.3c [betreffend die gleichen Verfahrensbeteiligten wie im vorliegenden Verfahren], U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.2b und E.3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b und E.4c; vgl. ferner für neuere Entscheide VGU U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2 und U

19 19 vom 10. September 2019 E.2.3; zur Bundesrechtskonformität einer solchen Praxis vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2). Den Erlass einer Auflage in Form einer Verfügung erweist sich denn auch insofern als angezeigt, als dass die damit verbundene Verhaltensanweisung die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person tangiert. Diese hat daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Auflage schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Beschwerde gegen die Kürzungsoder Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1 und F.3, Erläuterungen; Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungsund verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 282; Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 168 und S. 184).

4.2. Vorliegend wurde es – wie bereits dargelegt – ausweislich der Akten indes unterlassen, der Beschwerdeführerin mittels Verfügung klar und unmissverständlich auch im Sozialhilfeverfah-

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ren die Pflicht aufzuerlegen, an der besagten Abklärungsmassnahme teilzunehmen, und ihr für den Verweigerungsfall anzudrohen, dass ihr deshalb die öffentlich-rechtliche Unterstützung gekürzt werden kann. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin schuldhaft geweigert haben sollte, sich einer zumutbaren Abklärungsmassnahme zu unterziehen, war die Beschwerdegegnerin somit nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung deren Anteil am Grundbedarf um 30 % für die Dauer von sechs Monaten zu kürzen. Insofern erweist sich die Verfügung vom

20. Dezember 2021 in diesem Punkt als nicht rechtmässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. U 22 1 Urteil vom 22. Februar 2022