Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2021 13 • VG GR PVG 2021 13 KI-generiert

Water and Sewage Fee Dispute Against Municipality

Geschäftsnummer PVG 2021 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed claims that municipal water and sewage fees violated the Price Monitoring Act and constitutional principles of equal treatment and prohibition of arbitrariness. Regarding the Act, the court reasoned that the initial setting of fees by a newly formed municipality did not constitute a "price increase" requiring prior consultation with the price supervisor; even if it had, the formal defect was subsequently cured by a later consultation during a regulatory revision, and the municipality was found to have sufficiently documented its reasoning for deviating from the supervisor's recommendations. Concerning the challenge to the fee structure that differentiated fees based on three property classes, the court determined that using the building insurance value as a basis for fixed fees is permissible under federal jurisprudence, and the municipality's discretionary decision to use this differentiation in three classes, which aligns with model regulations, does not violate the principle of equivalence or the prohibition of arbitrariness.

Legislator-Regeste

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Art. 14 PüG, Art. 14 Abs. 2 PüG, Art. 2 PüG, Art. 14 Abs. 1 PüG, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; Water and Sewage Fee Dispute Against Municipality: Regarding the Act, the court reasoned that the initial setting of fees by a newly formed municipality did not constitute a "price increase" requiring prior consultation with the price supervisor; even if it had, the formal defect was subsequently cured by a later consultation during a regulatory revision, and the municipality was found to have sufficiently documented its reasoning for deviating from the supervisor's recommendations. Concerning the challenge to the fee structure that differentiated fees based on three property classes, the court determined that using the building insurance value as a basis for fixed fees is permissible under federal jurisprudence, and the municipality's discretionary decision to use this differentiation in three classes, which aligns with model regulations, does not violate the principle of equivalence or the prohibition of arbitrariness.

Schlagwörter

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Preisüberwachung Abwasseranschlussgebühren Streitwert Wassernutzung fester Preis Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 PüG

The appeal concerning alleged violations of the Price Surveillance Act was dismissed as no violation was found or any formal violation was deemed cured.

Art. 14 Abs. 2 PüG

The appeal concerning the alleged failure to cite and justify deviations from the Price Supervisor's recommendation was dismissed.

Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV)

This constitutional provision defining the proportionality principle (part of the equivalence principle claim) was cited in the reasoning why the differentiation of fees was not arbitrary.

Art. 9 BV

This constitutional provision defining the prohibition of arbitrariness (part of the equivalence principle claim) was cited in the reasoning why the differentiation of fees was not arbitrary.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied to dismiss the appeal regarding costs, although the specific article citation is not explicitly listed in a concluding numbered order, the general practice for dismissals implies a cost order under this article, which is standard for final orders not explicitly stating otherwise.

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Volltext

4/13 Gebühren und Abgaben PVG 2021

13 Wasserund Abwassergebühren. Verletzung des Preisüberwachungsgesetzes.

– Die Legislative oder Exekutive einer Gemeinde hört vor der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung bei Gebühren den Preisüberwacher an (E.5.1–5.3).

– Wird der Preisüberwacher vor der Festlegung der Gebühren nicht vorgängig angehört, sind die Gebühren mit einem formellen Fehler behaftet (E.5.4).

– Eine vorgängige Anhörung des Preisüberwachers entfällt, wenn es sich nicht um eine Preiserhöhung im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes handelt (E.5.5).

– Ein formeller Mangel wird durch die nachträgliche Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision der Wasserund Abwassergesetze bzw. der darin festgelegten Gebühren nachträglich geheilt (E.5.6).

– Die Gemeinde hat die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, ihren abweichenden Entscheid zu begründen (E.5.7).

– Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Willkürverbots durch die Differenzierung der jährlich wiederkehrenden Grundgebühren nach drei Objektklassen liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vor, kann die Gemeinde für die Grundgebühr doch auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen; den Gemeinden steht in Bezug auf den Erlass von Reglementen betreffend Wasserund Abwassergebühren ein Ermessen zu, was auch den Entscheid über die Differenzierung nach drei Objektklassen betrifft (E.8.1–8.3).

Tasse per l‘acqua potabile e di scarico. Lesione della Legge federale sulla sorveglianza dei prezzi.

– Prima di decidere o approvare un aumento di prezzo delle tasse il legislatore o l‘esecutivo di un comune deve chieder il parere del Sorvegliante dei prezzi (consid. 5.1– 5.3).

– Se non viene chiesto il parere del Sorvegliante dei prezzi prima della determinazione delle tasse, le tasse sono inficiate da un errore formale (consid. 5.4).

– Il Sorvegliante dei prezzi non deve essere consultato a priori se non si tratta di un aumento di prezzo ai sensi

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della Legge federale sulla sorveglianza dei prezzi (consid. 5.5).

– Un vizio formale è sanato per mezzo della consultazione a posteriori del Sorvegliante dei prezzi nell‘ambito della revisione degli atti normativi sull‘acqua potabile e di scarico risp. delle tasse ivi prescritte (consid. 5.6).

– Il comune deve menzionare il parere del Sorvegliante dei prezzi nella sua decisione e, se non segue tale parere, deve motivare la sua divergente decisione (consid. 5.7).

– Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale la differenziazione delle tasse di base ricorrenti annualmente in tre classi di oggetti non costituisce una lesione del principio della parità di trattamento e del divieto d‘arbitrio, dato che per la tassa di base il comune può utilizzare anche il valore assicurativo dell‘immobile (risp. il valore a nuovo dell‘immobile); i comuni dispongono di un potere discrezionale nel rilascio di regolamenti inerenti alle tasse dell‘acqua potabile e di scarico, il quale comprende anche la decisione sulla differenziazione in tre classi di oggetti (consid. 8.1–8-3).

Erwägungen:

5.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von Art. 14 PüG. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides Art. 14 PüG verletze und deshalb im Rechtsmittelverfahren aufzuheben sei. Eine Empfehlung nach Konsultation der Preisüberwachung für die Wasserund Abwassergebühren gemäss den Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetzen vom 26. Februar 2019, d.h. für die vorliegend strittigen Gebührenrechnungen 2019, habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. bis zur Beschwerdeeinreichung nicht vorgelegen und könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht mehr nachgeholt werden. Die zur Diskussion stehenden Gesetze vom 26. Februar 2019 stellten eine erhebliche Preiserhöhung dar. Eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts sei, ob eine nachträgliche Heilung der Verletzung von Art. 14 PüG in einem laufenden Rechtsmittelverfahren noch möglich und zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren weder im Beschluss vom 24. Juni 2020 die Stellungnahme der Preisüberwachung vom 27. April 2020 angeführt noch werde dort begründet, weshalb sie dieser Empfehlung nicht folge, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht Genüge getan worden sei.

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5.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Entscheid an, dass die unterbliebene Anhörung des Preisüberwachers nicht zur Aufhebung der Gebührenrechnungen führe, ihr vielmehr im Rahmen der Revision der Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetze Rechnung getragen werde. Ergänzend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Gebühren erstmals festgesetzt worden seien, weshalb es sich nicht um eine Gebührenerhöhung nach Art. 14 PüG handle, so dass der Preisüberwacher auch nicht hätte angehört werden müssen. Indem die Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachgeholt worden sei, sei der formelle Fehler – selbst nach Ansicht des Preisüberwachers – behoben worden. Da der Preisüberwacher betreffend die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren in materieller Hinsicht keine Bedenken angemeldet habe, bestünden weder aus formeller noch aus materieller Hinsicht Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aufgrund einer Verletzung von Art. 14 PüG. Duplizierend führte die Beschwerdegegnerin dazu weiter aus, dass die Stellungnahme des Preisüberwachers durch den Gemeindevorstand geprüft und mit dem Amt für Gemeinden besprochen worden sei. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom

24. Juni 2020 bzw. des Entscheides über die Gebührenrevision sei die Stellungnahme des Preisüberwachers und das Argumentarium der Gemeinde dazu besprochen und im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Nachdem gegen die Gebührenrevision das Referendum erhoben worden sei, seien anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. August 2020 die vorgebrachten Argumente des Preisüberwachers, des Gemeindevorstands und des Gemeinderats betreffend die Gebührenrevision besprochen und das Referendum mit 38 zu 19 Stimmen abgelehnt worden. Sowohl der Entscheid des Gemeinderats als auch das Argumentarium des Gemeindevorstands und die Empfehlung des Preisüberwachers seien auf der Homepage der Gemeinde D. einsehbar, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht verletzt sei.

5.3. Das Preisüberwachungsgesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde D. verfügt im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung über ein lokales Monopol, womit das Preisüberwachungsgesetz im Sinne von Art. 2 PüG anwendbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG hört die Legislative oder Exekutive einer Gemeinde vor der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung den Preisüberwacher an. Der Preisüberwacher

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kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an, folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG).

5.4. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies die Preisüberwachung den Gemeindevorstand D. darauf hin, dass die Preisüberwachung in Bezug auf deren Wasserund Abwassergebühren über ein Empfehlungsrecht verfüge und führte dazu Folgendes an: «(…) Die Gemeinde D. hat uns jedoch die letzten Gebührenanpassungen nicht unterbreitet. Die Gebühren sind folglich mit einem rechtlichen Mangel behaftet. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dies, im Falle eines Rekurses gegen diesen Tarif, als formeller Fehler interpretiert werden kann. Um den formellen Fehler zu beheben, kann die Behörde den Entscheid aufheben und den Preisüberwacher nach der Aufhebung konsultieren. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Gemeinde bei der nächsten Anpassung des Reglements (mit oder ohne Gebührenanpassung), den Preisüberwacher im Rahmen dieser Revision zu den bereits in Kraft gesetzten Gebühren konsultiert. Hierzu muss die Gemeinde resp. der Kanton bereit sein, eine negative Empfehlung des Preisüberwachers nochmals der zuständigen Behörde zum Entscheid vorzulegen und die Tarife gegebenenfalls anzupassen resp. eine Abweichung von der Empfehlung zu begründen. Das damit verbundene rechtliche Risiko einer Beschwerde trägt die Gemeinde resp. der Kanton bis zur Konsultation des Preisüberwachers. (…)» (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Am 16. April 2020 liess die Gemeinde D. dem Preisüberwacher das revidierte Gesetz (Tarifblatt) zur Vorprüfung sowie die alten Gebührentarife zugehen (vgl. Bg-act. 4). Mit Schreiben vom 27. April 2020 stufte der Preisüberwacher das Niveau der einmaligen und der wiederkehrenden Gebühren als unbedenklich ein. In Anwendung von Art. 2, 13 und 14 PüG erliess er in Bezug auf die Gebührenstruktur der wiederkehrenden Wasserund Abwassergebühren folgende Empfehlung: «Die Grundgebühr auf Basis von Belastungswerten festlegen. Alternativ weiterhin eine Grundgebühr pro Gebäudeversicherungswert zu erheben, diese jedoch so zu senken, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liegt und zusätzlich eine Grundgebühr pro Wohnung/Einfamilienhaus einzuführen. Bei den Abwassergebühren eine Regenwassergebühr auf die entwässerte Fläche zu erheben und sicherzustellen, dass der Kanton und die Gemeinde ihren Anteil der Strassenentwässerung bezahlen» (vgl. Bf-act. 11;

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Bg-act. 5). Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 präzisierte die Preisüberwachung ihre Stellungnahme vom 27. April 2020 dahingehend, als die Empfehlung des Preisüberwachers die vorgesehenen Gebühren im Rahmen der von der Gemeinde vorgenommenen Revision der Wasserund Abwassergesetze (Tarifblätter) 2020 betreffe, und sich der Preisüberwacher in seinen Empfehlungen grundsätzlich nicht zu bereits in Kraft stehenden Gebühren äussere. Sinngemäss richtig sei, dass das Niveau der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren 2020 als unbedenklich eingestuft werden könne, was im Wesentlichen auch für das Jahr 2019 gelte, da die Tarife unverändert seien. Aufgrund der problematischen Gebührenstruktur könne es in Einzelfällen, insbesondere bei Liegenschaften mit einem überdurchschnittlichen Gebäudeversicherungswert, auch betreffend das Jahr 2019 zu missbräuchlichen Gebühren kommen (vgl. Bg-act. 6).

5.5. Vorliegend ist einerseits umstritten, ob es sich bei den Gebühren gemäss den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetzen um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 PüG handelt. Eine Preiserhöhung meint das Heraufsetzen, Anheben von Preisen (für Waren, Dienstleistungen o. Ä.) bzw. das Angehoben-, Erhöhtwerden eines bislang für etwas geforderten Preises (vgl. dazu https://www.dwds. de/wb/Preiserhöhung; besucht am 5. August 2021). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine neu gebildete Gemeinde handelt, die gemäss Fusionsvertrag in Bezug auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gehalten war, neue gesetzliche Grundlagen zu erlassen, die Gebühren demnach erstmals durch die neue Gemeinde D. festgesetzt wurden und damit auch die Einführung eines neuen Gebührensystems einherging, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PüG, so dass auch eine allfällige vorgängige Anhörung des Preisüberwachers entfiel.

5.6. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gebühren gemäss den neu erlassenen Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetzen unter Art. 14 PüG fielen und aufgrund der unterlassenen vorgängigen Anhörung des Preisüberwachers ein formeller Mangel vorläge, so wäre dieser Mangel durch die nachträgliche Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachträglich geheilt worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3). Von dieser Folge geht denn auch die Preisüberwachung aus (vgl. Schreiben des Preisüberwachers vom 17. März 2020; Bf-act.

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6; Bg-act. 3). Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zur Anwendbarkeit von Vorschriften des PüG durch die Schiedskommission in Kartellrechtsverfahren erging, ist eine Heilung der unterlassenen Anhörung des Preisüberwachers im bundesgerichtlichen Verfahren angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.142–144/1994 vom 24. März 1995 zur Leerkassettenverfügung). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn lasse sich überdies dem Wortlaut des PüG die Annahme der Anfechtbarkeit einer behördlich von einer Gemeinde bestimmten Gebühr im Anwendungsfall wegen Missachtung des Gebots der vorgängigen Anhörung des Preisüberwachers nicht entnehmen. Aus der Botschaft ergebe sich, dass bei Preisen von öffentlichen Unternehmen, die von politischen Behörden festgesetzt oder genehmigt würden, staatsrechtliche Grundsätze dagegensprächen, dass der Preisüberwacher die Preisbildung gleich wie in anderen Fällen überprüfen und beeinflussen könne, gleichgültig, ob es sich um Behörden des Bundes, der Kantone oder Gemeinden handle und deren Zuständigkeit ganz generell nicht jener des Preisüberwachers untergeordnet werden dürfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3; Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 S. 796). Schliesslich würde gemäss Rechtsprechung eine Aufhebung des Entscheids und die damit verbundene Rückweisung an die Vorinstanz lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E.4.3.2, C-6958/2008 vom 8. Dezember 2009 E.2.5 m.w.H.).

5.7. Betreffend die Rüge, wonach auch Art. 14 Abs. 2 PüG verletzt sei, kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die Empfehlung des Preisüberwachers

Gegenstand der Gesetzesrevision war und die Begründung des Abweichens von der Empfehlung veröffentlicht worden ist (vgl. dazu Bg-act. 1 und 2 zur Duplik [Argumentarium des Gemeindevorstands an das Gemeindeparlament und Rapport der Sitzung des Gemeinderats vom 24. Juni 2020], gefunden unter: [...] besucht am

14. Juni 2021). Aufgrund des Ausgeführten ist somit festzustellen, dass keine Verletzung des Preisüberwachungsgesetzes vorliegt bzw. eine allfällige Verletzung von Art. 14 Abs. 1 PüG (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nachträglich geheilt worden wäre und damit die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist.

8.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Das

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Rechtsgleichheitsgebot werde dadurch verletzt, dass der Minimalsatz Wasser für die Objektklasse 3, in welche die beschwerdeführerischen Objekte fielen, 0.2 ‰ des Gebäudeneuwerts betrage, und der Satz damit im Vergleich zum Minimalsatz für die Objektklasse

1 (0.075 ‰) um den Faktor 2.66 bzw. beim Abwasser (0.4 ‰) sogar um den Faktor 5.333 höher sei. Diese Differenzierung im prozentualen Gebührenansatz um den Faktor 2.66 bzw. 5.333 führe dazu, dass die Qualität der angeschlossenen Baute übermässig und in doppelter Hinsicht abgeschöpft werde, was auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führe, da die Betriebsund Unterhaltskosten der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung alleine und ausschliesslich vom Kostenaufwand pro m3 abhingen. Es verhalte sich eher gerade umgekehrt, so dass ein geringer potentieller Wasserverbrauch einen höheren Gebührenansatz rechtfertigen würde. Gerade bei den periodischen Benützungsgebühren lasse sich eine Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Gebäuden und dem Gastgewerbe insbesondere aufgrund der kleinräumigen lokalen Verhältnisse unter der Optik des Äquivalenzprinzips nicht mehr rechtfertigen. Die gewählten Faktoren führten bei Gebäuden des Gastgewerbes wie Hotels und Restaurants im Vergleich zu landwirtschaftlichen Bauten zu einer rechtsungleichen und willkürlichen unverhältnismässig starken Belastung, ohne dass sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen liesse. Der Gebäudeneuwert sei per se eine falsche Bezugsgrösse für die Gebührenbemessung. Als sachlich gerechtfertigt erscheine nur ein Abstellen auf das Gebäudevolumen. Je höher der Gesamtverbrauch eines Gebäudes sei, umso geringer fielen die Bereitstellungskosten ins Gewicht. Im Weiteren würden die Objektklassen der Gesetze in ihrem Inhalt erheblich von den Mustererlassen der BVR abweichen. Der Preisüberwacher habe die (formelle) Revision der kommunalen Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetze vom 26. Februar 2019 – entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin – beanstandet, unter anderem müsse demgemäss die Grundgebühr pro Gebäudeneuwert so gesenkt werden, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liege.

8.2. Die Beschwerdegegnerin führt zu diesen Rügen aus, vorliegend würden die Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetze betreffend die jährlich wiederkehrenden Grundgebühren eine Differenzierung nach drei Objektklassen vorsehen, wobei Hotels in der dritten Klasse figurierten. Es sei anerkannt, dass die in der Objektklasse 2 aufgelisteten Bauten in der Regel

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einen mittleren und die in der Objektklasse 3 aufgelisteten Bauten in der Regel einen starken Wasserbedarf aufwiesen. Eine solche Differenzierung für Bauten mit geringem, mittlerem und starkem Wasserbedarf schlage auch die BVR in den Musterreglementen vor. Es sei sachlich gerechtfertigt, die Grundgebühr – als Bereitstellungsgebühr – nicht nur nach der Grösse des Gebäudes (Gebäudeversicherungswert), sondern auch durch die Art des Gebäudes auszudifferenzieren, da die Grundgebühr berücksichtigen müsse, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfalle oder anfallen könnte. Überdies würden Hotels in den meisten Gemeinden des Kantons Graubünden regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Die Objektklasse 1 gelte nur für landwirtschaftliche Ökonomiebauten bzw. für den an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Teil. Betreffend die Objektklassen 1–3 sei aus den Musterreglementen des BVR ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung der Objekte handle. Die gesetzliche Regelung, wonach für einzelne Objekte eine gesonderte Lösung notwendig sei, um eine rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen, ergebe sich auch aus den Tarifblättern der Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsgesetze, die bei den Objektklassen je eine eigene Regelung für Objekte vorsehen würden, die mehreren Klassen zugeordnet werden könnten. Dies lasse genügend Raum für sachlich gerechtfertigte und rechtsgleiche Gebührenerhebungen.

8.3. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 220) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (vgl. BGE 143 I 147, 158; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.5.3). Es besagt, dass die Höhe der Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (vgl. BGE 143 I 147 E.6.3.1; Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. In Bezug auf Benützungsgebühren (z.B. Wasserbezugsund Abwassergebühren) ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, wenn der abzugeltenden Leistung ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall

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genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGE 132 II 371 E.2.1; 130 III

225 E.2.3, 128 I 46 E.4a, 126 I 180 E.3a/bb; Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 2787 f.; Wyss, Kausalabgaben. Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195).

Gemäss Bundesgericht kann die Gemeinde für die Grundgebühr auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H, 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E.4.1.1), so dass der Gebäudeversicherungswert eine mögliche Bezugsgrösse für die Bemessung der Gebühren darstellt und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Die Beschwerdegegnerin behandelt im Weiteren alle Grundeigentümer gleich, indem sie alle Grundgebühren, für Hotels wie auch für Einfamilienhäuser, auf dem gesamten Gebäudeversicherungswert veranlagt. Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen bei der Erhebung der Abwassergebühr nicht auf den gesamten Gebäudeversicherungswert abgestellt hätte. Schliesslich ist auch das der Gemeinde zustehende Ermessen bezüglich des Erlasses von Reglementen betreffend Wasserund Abwassergebühren und damit des Entscheides über die Differenzierung nach drei Objektklassen, was denn auch den Vorgaben der BVR entspricht, zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Einteilung des A. in die Objektklasse 3 nicht zu beanstanden. Damit liegen auch keine Verstösse gegen das Äquivalenzprinzip und das daraus fliessende Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot vor, weshalb auch diese Rügen unbegründet sind. A 20 21/22 Urteil vom 7. September 2021