Municipality Road Fee Cost-Sharing Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality, acting as a tourist destination, determined the cost-sharing for road development fees by assigning 50% to the public interest and 50% to private interests, which was challenged as an abuse of discretion. The court reasoned that while the 50/50 split was within the general guidelines of 40-70% public and 30-60% private interest, the municipality failed to adequately account for the significant external tourist traffic benefiting from the improved road access, including connections to sports and leisure facilities and utilization by the local tourist bus network, warranting an increase in the public interest share from 50% to 60% to reflect these unique local benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 Abs. 2 KRG; Municipality Road Fee Cost-Sharing Challenge: The court reasoned that while the 50/50 split was within the general guidelines of 40-70% public and 30-60% private interest, the municipality failed to adequately account for the significant external tourist traffic benefiting from the improved road access, including connections to sports and leisure facilities and utilization by the local tourist bus network, warranting an increase in the public interest share from 50% to 60% to reflect these unique local benefits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvides guidelines for the distribution of costs between public and private interests in infrastructure projects, which were used to evaluate the proportionality of the cost allocation.
Volltext
4/12 Gebühren und Abgaben PVG 2021
Gebühren und Abgaben 4 Taxas e contribuziuns Tasse e contributi
12 Erschliessungsgebühren. Touristische Interessen. Gemeindeund Privatanteil. Ermessensunterschreitung.
– Eine Tourismusgemeinde hat ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung der auf ihrem Gebiet betriebenen touristischen Infrastrukturanlagen; hierdurch erzielt die Gemeinde einen eigenen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. (E.4.5).
Tasse d‘allacciamento. Interessi turistici. Quota parte del comune e dei privati. Difetto del potere d‘apprezzamento.
– Un comune turistico ha un proprio interesse per una buona urbanizzazione delle infrastrutture turistiche gestite sul suo suolo; attraverso ciò il comune ottiene un proprio vantaggio turistico sotto forma di effetti pubblicitari, pernottamenti ecc. (consid. 4.5).
Erwägungen:
4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40 % und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60 % vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50 % liegt damit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber eine differenzierte Entscheidung für nötig hält (VGU A 08
58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50 % nicht schematisch vorging, sondern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50 % der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich abgegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht
4/12 Gebühren und Abgaben PVG 2021
indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C. sowohl die im Quartier C. befindlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Parzellen Nrn. M. ,
N. und O. ) für Gäste und Besucher der P. AG und der Q. AG sowie der weiteren Freizeitund Sportanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassenabschnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhältnis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommerund Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Beschwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fotos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse
C. als Erschliessungsstrasse zu den Freizeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Relevanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze verfüge, wobei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10 % bis 15 % mehr Fahrzeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Gemeindeanteil von minimal 40 % auf 50 % erhöht hat, womit der Fremdverkehr als angemessen abgegolten zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P. AG betriebenen Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. Grand Prix Migros Finale). Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q. AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Beschwerdegegnerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdverkehr, sondern darüber hinaus auch auf weitere touristische Interessen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzuführen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es verhält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches Angebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täglich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skigebiet bringt. Den angefochtenen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht
4/12 Gebühren und Abgaben PVG 2021
Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbusnetz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentliche Interessenz von 50 % um 10 % auf 60 % zu erhöhen und die private Interessenz auf 40 % zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 50 % als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zusammen mit den P. AG und der Q. AG – unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7‘104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75 % der Erschliessungsbeiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die touristische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht in der vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Interessenz von
50 % dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitragsperimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit worden sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass sie das Strassensanierungsprojekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der andere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50 % endet; schliesslich kann die Beschwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund anbringen, dass die private Interessenz – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Richtwerte von 30 % bis 60 % – auf
50 % festzulegen sei. Durch dieses Vorgehen würde der nicht beitragspflichtige Teil des Strassensanierungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht vorgesehen. A 20 27 Urteil vom 16. Juni 2021