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PVG 2021 11 • VG GR PVG 2021 11 KI-generiert

Tax Assessment Based on Assumption Overturns Due Process

Geschäftsnummer PVG 2021 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxation by official discretion must be conducted according to due regard, and such an assessment can only be challenged for manifest inaccuracy, typically arising to remedy a situation where the tax authority lacks the necessary basis for assessment. In this case, the tax administration violated its duty to perform a discretionary assessment because it failed to undertake necessary investigative steps, such as inquiring with property valuation offices or reviewing public records, instead relying on assumptions and setting an income figure just below the threshold for withholding tax, suggesting an arbitrary application of discretion rather than a diligent attempt to establish the facts.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 48 Abs. 2 StHG, Art. 137 Abs. 4 StG, Art. 48 Rz, Art. 132 Rz, Art. 140 Rz; Tax Assessment Based on Assumption Overturns Due Process: In this case, the tax administration violated its duty to perform a discretionary assessment because it failed to undertake necessary investigative steps, such as inquiring with property valuation offices or reviewing public records, instead relying on assumptions and setting an income figure just below the threshold for withholding tax, suggesting an arbitrary application of discretion rather than a diligent attempt to establish the facts.

Schlagwörter

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Veranlagung nach Ermessen Quellensteuer Steuerveranlagungen Steuerbehörde Liegenschaftssteuer Beurteilung der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 DBG

Cited in the reasoning to establish the rule that a taxpayer can only challenge an assessment based on discretionary power due to obvious incorrectness.

Art. 48 Abs. 2 StHG

Cited in the reasoning as a provision establishing the standard for challenging a discretionary assessment due to obvious incorrectness.

Art. 137 Abs. 4 StG

Cited in the reasoning as a provision establishing the standard for challenging a discretionary assessment due to obvious incorrectness.

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Volltext

3/11 Steuern PVG 2021

11 Quellensteuer. Ermessenstaxation. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen.

– Eine Ermessenstaxation hat nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen; eine solche Veranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E.4.1, 4.2).

– Die Ermessenstaxation dient dazu, einen Veranlagungsnotstand der Steuerbehörde zu beheben (E.4.3).

– Vorliegend hat die Steuerverwaltung ihre eigene Pflicht, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, verletzt (E.4.4).

Imposta alla fonte. Tassazione d‘ufficio. Tassazione secondo doveroso apprezzamento.

– Una tassazione d‘ufficio deve avvenire secondo doveroso apprezzamento; una simile tassazione può essere impugnata soltanto a causa di palese inesattezza (consid.

4.1, 4.2).

– La tassazione d‘ufficio serve a rimediare a uno stato d‘emergenza nella tassazione da parte dell‘autorità fiscale (consid. 4.3).

– Nel caso di specie l‘amministrazione imposte ha leso il suo obbligo di effettuare un‘imposizione secondo doveroso apprezzamento (consid. 4.4).

Erwägungen:

4.1. Eine Ermessentaxation hat immer nach «pflichtgemässem Ermessen» zu erfolgen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2, 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.5). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden (vgl. Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 44; Zweifel/HunZiker, in: Zweifel/BeuscH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 Rz. 37; Zweifel/ casanova/BeuscH/HunZiker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 19; ricH-

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ner/frei/kaufmann/meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 54 und Art. 140 Rz. 51). Die Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schätzung der Steuerfaktoren sind im Beschwerdeverfahren dieselben wie im Einspracheverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_783/2018 vom 29. November 2018 E.2.2.2, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 54; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 49 Rz. 62).

4.2. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat; die sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskal motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_96/2019 vom 19. September 2019 E.5.2.2, 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E.4.1, 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E.5.1, 2C_279/2011 vom

17. Oktober 2011 E.3.1 m.H; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 59; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 132 Rz. 52).

4.3. Tatsächlich kann bei fehlender Deklaration ein Veranlagungsnotstand bestehen, der erst dann vorliegt, wenn der Sachverhalt auch nach Einbezug der Regeln über die Beweislast nicht ermittelbar ist, wenn es an den Grundlagen für die Steuerveranlagung mangelt (vgl. Zweifel/ casanova/BeuscH/HunZiker, a.a.O., § 20 Rz. 22; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 15 ff. und Rz. 30). Die Ermessenseinschätzung dient dazu, einen solchen Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde zu beheben. Sie darf aber keinen pönalen Charakter haben, kann doch für die Verletzung der Verfahrenspflichten eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden. Sie ist vielmehr ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Januar 2017 E.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E.2.3.3; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E.2.5.3; Zweifel/casanova/BeuscH/Hun- Ziker, a.a.O., § 22 Rz. 13). Der Steuerpflichtige (hier die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsratspräsident/Direktor derselben) hätte es in der Hand gehabt, durch die Einhaltung seiner Verfahrenspflichten den Veranlagungsnotstand zu vermeiden.

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Die Veranlagungsbehörde ist indes von der Pflicht, zur Abklärung der steuerrechtlich massgebenden Verhältnisse nicht entbunden. Sie kann sich nicht auf blosse Vermutungen beschränken, sondern muss versuchen, alle verfügbaren Tatsachen abzuklären und die verbleibenden Lücken mittels Schätzungen (Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung, Lebensaufwand, etc.) auszufüllen. Dabei müssen schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der Steuerverwaltung angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5175/2015 vom 1. März 2016 E.2.6.2, A-849/2012 vom 27. September 2012 E.2.3.4). Es ist zulässig, bei einer Ermessenstaxation nach Erkenntnissen durch Abklärungen des Sachverhalts (z.B. Anfrage bei Arbeitgeber, SVA-Abrechnungen, Handelsregister, Onlinequellen, etc.) eine grosszügige Schätzung vorzunehmen (also quasi ein «Aufrunden» der Faktoren). Die Steuerverwaltung berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen. Unter Erfahrungszahlen i.e.S. werden Ergebnisse verstanden, die aus einwandfreien Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Mithilfe einer Vermögensvergleichsrechnung prüft die Veranlagungsbehörde, ob der Vermögenszuwachs (angesichts des Einkommens, des Lebensaufwandes, etc. in der betreffenden Steuerperiode) erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_279/2011/2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; Zweifel/HunZiker, Kommentar StHG, Art. 46 Rz. 41). Der Lebensaufwand spielt in der Regel im Zusammenhang mit den Erfahrungszahlen oder mit der Vermögensentwicklung eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2008 vom 4. Juni 2009 E.2.3; Zweifel/HunZiker, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 48e). Es ist aber nicht zulässig, willkürlich hohe Ermessenstaxationen vorzunehmen, da diese nicht nach pflichtgemässem Ermessen erstellt wären.

4.4.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre eigene Pflicht verletzt, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Von der Beschwerdeführerin kann

D. in der besagten Periode wahrhaftig kaum einen monatlichen Lohn von CHF 9‘950.– bezogen haben. Die Beschwerdeführerin deklariert keine Aktivität, sie verfügt über keine Homepage und der eigentliche Unternehmenszweck ist ohne Bewilligung der FINMA nicht zulässig. Eine solche Bewilligung liegt hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte z.B. über das Betreibungsamt

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erfahren können, ob gegen die Beschwerdeführerin Betreibungsverfahren laufen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wie die Zahlungen geleistet werden, etc. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldnerinformation (siehe Bf-act. 4) zeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher vor allem Forderungen der öffentlichen Hand bezahlt hat, dies jedoch regelmässig erst beim Betreibungsamt. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor allem bei der öffentlichen Hand offene Forderungen, entspricht dies damit den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin will damit hervorheben, dass sich der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin nicht an die Regeln in der Schweiz halte. Tatsächlich lässt sich aber aus der besagten Schuldnerinformation

(auch) herauslesen, dass vermutlich keine Geschäftsaktivität vorliegt, da abgesehen von Strom, Steuern, etc. keine Forderungen von Lieferanten, Kunden, Angestellten, etc. im Betreibungsverfahren geltend gemacht wurden.

4.4.2. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer Geschäftsaktivität nachgeht. Es bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies ist aber nicht direkt eine Frage der Ermessenstaxation bei der Beschwerdeführerin. Der nachweislich vorhandene Vermögenswert der Beschwerdeführerin ist die Liegenschaft in B. , in welcher deren Verwaltungsratspräsident lebt. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Amt für Immobilienbewertung (vorher Amt für Schätzungswesen) weitere Angaben einholen können. Falls diese Liegenschaft tatsächlich als nahezu unbewohnbar eingestuft wurde, würde dies gegen einen grossen Umsatz bzw. gegen gute finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen. Auch dagegen spricht die geringe Grösse der betroffenen Parzelle (126 m2). Beim Grundbuchamt hätte ausserdem der Kaufvertrag eingeholt werden können, um sich einen Eindruck vom damaligen Kaufpreis machen zu können. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine Geschäftstätigkeit besteht, da keine Unterlagen eingereicht werden, so kommt sie den ihr obliegenden Aufgaben nicht nach und hat damit nicht alles unternommen, um den Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen. Für das Vorhandensein eines Umsatzes bei der Beschwerdeführerin von über CHF 120‘000.– (ansonsten wäre ja ein Bruttolohn von fast CHF 120‘000.–. vorausgesetzt), besteht nicht einmal ansatzweise ein Indiz. Auch das Ansetzen der Bruttolohnsumme auf knapp unter CHF 120‘000.– hatte offenbar einzig den Zweck, gegenüber der

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Beschwerdeführerin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung ein Bezugsverfahren einzuleiten. Hätte man einen Bruttolohn von über CHF 120‘000. angenommen, hätte keine Quellensteuerpflicht bestanden und nicht die Beschwerdeführerin wäre Schuldnerin der steuerbaren Leistung, sondern vielmehr der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin wäre ordentlich veranlagt worden. Weshalb die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von knapp unter CHF 120‘000.– angenommen hat, wird nicht nachvollziehbar erklärt. Ein möglicher Grund könnte auch darin liegen, dass dann die Immobilie der Beschwerdeführerin zur Versteigerung gelangen könnte (auch weil grundsätzlich für Steuerforderungen keine Betreibung auf Konkurs erfolgt).

4.4.3. Das Ableiten eines Einkommens von fast CHF 120‘000.– aus der Funktion «Direktor» bzw. «Verwaltungsratspräsident» mag zwar korrekt sein, wenn die betreffende Person tatsächlich eine Kaderfunktion innehat. Aber nur bezogen auf die Bezeichnung aus dem Handelsregister kann nicht gutgläubig damit argumentiert werden. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschaft (Beschwerdeführerin) weder über eine Homepage noch über einen Social-Media-Auftritt noch über sonst irgendwelche öffentlich zugänglichen Quellen verfügt. Quellen, die sonst bei einer «Finanzgesellschaft» zum Standardvertriebskanal gehören. Betreffend den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin hätte sich die Beschwerdegegnerin über die Betreibungsregisterinformationen (Betreibungsregisterauszug) zumindest über die Zahlungsmoral ein Bild machen können. Eine Person kann ja auch betrieben werden, wenn sie vermögend ist, aber aus Prinzip immer zu spät bezahlt. Tatsächlich bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dargelegt hat er indes, dass er bescheiden lebt. Nichtsdestotrotz konnte er in E. eine Immobilie für (äusserst geringe) CHF 60‘000.– erwerben. Woher er den Betrag dafür hatte, ist nicht bekannt. Ebenfalls klar ist aber, dass diese Immobilie aufgrund ausstehender Schulden der Beschwerdeführerin offenbar nun versteigert wurde. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Verwaltungsratspräsident die ergänzende ordentliche Veranlagung nach Ermessen nicht angefochten hat, kann nicht auf eine Anerkennung des dortigen satzbestimmenden Einkommens geschlossen werden. A 21 27 Urteil vom 16. November 2021