Paragliding Pilot Social Security Contribution Status: Economic Reality Over Contract Form
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe contribution status of a paragliding pilot was disputed to determine liability for social security contributions, with the court emphasizing that economic circumstances, rather than the civil law contract nature, govern the classification between self-employed and employed work. After analyzing characteristic features, the court found that the pilot qualified as self-employed because they bore significant investment risks (equipment and insurance), carried the risk of non-payment, operated in their own name, acquired customers independently, and largely controlled the timing and location of flights, indicating a lack of organizational dependency despite using a booking platform that primarily served as an intermediary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 AHVG, Art. 8 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 9 AHVG, Art. 5 AHVG; Paragliding Pilot Social Security Contribution Status: Economic Reality Over Contract Form: After analyzing characteristic features, the court found that the pilot qualified as self-employed because they bore significant investment risks (equipment and insurance), carried the risk of non-payment, operated in their own name, acquired customers independently, and largely controlled the timing and location of flights, indicating a lack of organizational dependency despite using a booking platform that primarily served as an intermediary.
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KI-generiertCited in the reasoning to define income from self-employment, which is the core issue leading to the final ruling on the appellant's status.
Cited in the reasoning as the basis for contributions levied on income from self-employment, which the final order establishes for the appellant.
Cited in the reasoning to establish the legal framework regarding mandatory contributions based on employment status (dependent or self-employed).
Cited in the reasoning as part of the legal basis determining mandatory contributions for employed persons.
Cited in the reasoning concerning the levying of contributions on income from dependent employment.
Cited in the reasoning regarding the basis for contributions levied on income from dependent employment (massgebender Lohn).
Cited in the reasoning defining 'massgebender Lohn' (income from dependent employment).
Cited in the reasoning defining income from self-employment as income not constituting remuneration for work performed in a dependent capacity.
Volltext
3/6 Sozialversicherung PVG 2020
6 Altersund Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Beitragsstatus Gleitschirmpilot.
– Beitragspflicht von Erwerbstätigen; Beiträge von Einkommen aus unselbständiger bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit (E.3.1).
– Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien; entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten; die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein; die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (E.3.2).
– Charakteristische Merkmale einer selbständigen bzw.
unselbständigen Erwerbstätigkeit (E.3.3, 3.4).
– Ob Tätigkeit im Hauptoder Nebenberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle; bei mehreren Tätigkeiten ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (E.4).
– Prüfung der charakteristischen Merkmale einer selbständigen bzw. unselbständigen Tätigkeit; in casu ist der Beschwerdeführer als selbständig erwerbend zu qualifizieren (E.5.1–5.3).
Assicurazione vecchiaia e superstiti. Contributi. Qualifica contributiva per un pilota di parapendio.
– Obbligo contributivo per lavoratori; contributi per redditi da attività lucrativa indipendente e dipendente (consid.
3.1).
– Se nel caso concreto sussiste un’attività lucrativa indipendente o dipendente, non si giudica in base alla natura giuridica del rapporto contrattuale tra le parti; determinanti sono piuttosto le circostanze economiche; i rapporti di diritto civile danno semmai degli spunti per la qualifica giuridica AVS, non sono però decisivi; la posizione giuridica contributiva di un lavoratore va valutata secondo tutte le circostanze del singolo caso (consid. 3.2).
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– Caratteristiche di un’attività lucrativa indipendente e di una dipendente (consid. 3.3, 3.4).
– Ininfluente è se l’attività è svolta come occupazione principale o secondaria; in caso di più attività, per ogni reddito va stabilito se esso proviene da un’attività lucrativa indipendente o dipendente (consid. 4.).
– Esame delle caratteristiche di un’attività indipendente e di una dipendente; nel caso di specie il ricorrente va qualificato quale lavoratore indipendente (consid. 5.1 –5.3).
Erwägungen:
3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2018). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver-
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halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 144 V 111 E.4.2, 123 V 161 E.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E.2.2 m.w.H.).
3.3. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Kostentragung (Verlusttragung, Inkassound Delkredere-Risiko, Unkostentragung), das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von eigenem Personal sowie die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (vgl. BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.; vgl. auch Rz. 1014 ff. der WML).
3.4. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.). Merkmale für das Vorhandensein einer wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sind unter anderem ein Weisungsrecht, ein Unterordnungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Konkurrenzverbot sowie die Präsenzpflicht (WML Rz. 1015).
4. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob das aus der Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen erzielte Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht massgebend sind (vgl. E.3.2 vorstehend). Ob die Tätigkeit im Hauptoder Nebenberuf ausgeübt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Bei einem
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Versicherten, der mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 104 V 126, E.3b.). Das zu wertende Entgelt ist vielmehr für sich allein zu betrachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die versicherte Person gerade dieses Entgelt erzielt (WML Rz. 1025).
5.1. Vorliegend sind nun die einzelnen Unterscheidungsmerkmale zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (vgl. E.3.4, 3.5. vorstehend) zu analysieren, beginnend beim unternehmerischen Risiko.
5.1.1. Der Beschwerdeführer 1 ist für das gesamte Material zur Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen allein verantwortlich. Das Material befindet sich in seinem alleinigen Eigentum und hat unbestrittenermassen einen Wert von Fr. 7‘500 (Beschwerdegegnerische Akten [BG-]act.1). Inwiefern diese Investitionen erheblich sein müssen, ist in der neueren Lehre umstritten (vgl. RiemeR-KafKa, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit, SZS 62/2018, S. 584). Das Bundesgericht hat das Vorliegen von erheblichen Investitionen auch dann verneint, wenn es sich um „Ohnehinkosten“ handelt, sprich die Anschaffung auch für private und nicht gewerbliche Zwecke genutzt wird und dieses Kriterium deshalb zu Gunsten der Unselbständigkeit ausgelegt (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E.4.1, RiemeR-KafKa. a.a.O,
S. 584). Inwieweit der Beschwerdeführer 1 sein eigenes Material für private Zwecke benutzt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint jedoch massgebend, ob überhaupt eigene Investitionen vorliegen und ob davon auszugehen ist, dass diese Investitionen entscheidend zur Ausübung der Erwerbstätigkeit beitragen. Beides kann vorliegend bejaht werden. Zudem trägt der Beschwerdeführer 1 die Versicherungsprämien für die Haftpflichtversicherungen persönlich (Beschwerdeführerische Akten [BF-]act. 5, 6, 7). Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer 1 keine erheblichen Materialkosten anfallen würden und er vergünstigt bzw. unentgeltlich versichert sei, sind somit nicht stichhaltig.
5.1.2. Bezüglich der Verlusttragung halten die Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdeführer 1 das Durchführungsrisiko trägt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn sich das wirtschaftliche Risiko in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpft oder, bei einer regelmässig aus-
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geübten Tätigkeit, bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies bei einem Stellenverlust des Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H). Da der Beschwerdeführer 1 vorliegend mehr Risiken trägt als bloss den allenfalls ausbleibenden Arbeitserfolg (vgl. die Investitionen in Material und Versicherungen, vorstehend E.5.1.), liegt die vom Bundesgericht soeben umschriebene Konstellation nicht vor. Hinsichtlich des Inkassound Delkredererisikos führen die Beschwerdeführer aus, dass dieses beim Beschwerdeführer 1 liegt, wenn der Passagier den Flug nicht zahlen will oder kann. Schliesslich bezahlt der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 eine Vermittlungsgebühr pro Gleitschirm-Passagierflug, womit Unkosten der Beschwerdeführerin 2 abgegolten sein dürften.
5.1.3. Hinsichtlich des Auftretens auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ist festzuhalten, dass sich ein Plattformbetreiber nur dann als reiner Vermittler verstehen darf, wenn er lediglich die für die Vertragsabwicklung nötigen Informationspflichten vorschreibt und als Voraussetzung zur Aufnahme des Dienstleisters in die Plattform gewisse Kompetenzund Qualitätsanforderungen stellt (RiemeR-KafKa. a.a.O, S. 590). Abzuklären ist bei Dreiecksbeziehungen weiter, ob ein Kontrahierungszwang besteht, ob der Dienstleister seinen Kunden frei auswählen kann oder zugewiesen erhält, wer den Preis der Leistung bestimmt und wer in welchem Namen Rechnung stellt und die Bezahlung entgegennimmt (RiemeR-KafKa, a.a.O, S. 589). Die Beschwerdeführerin 2 stellt über ihre Website einzig die für die Vertragsabwicklung nötigen Informationen bereit und vermittelt den Kontakt zum Gleitschirmpiloten, Hinweise auf einen Kontrahierungszwang für den Beschwerdeführer 1 ergeben sich keine. Nach der Kontaktaufnahme hat der Beschwerdeführer
1 als einziger direkten Kundenkontakt, indem er sich mit dem Kunden über den Flug abspricht, den Flug mit dem Kunden durchführt und am Ende den Flug bezahlt erhält. Aktengemäss tritt der Beschwerdeführer 1 auf eigene Rechnung auf (BF-act. 6). Es ist also der Beschwerdeführer 1, welcher sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Diese Umstände sprechen für die Selbständigkeit des Beschwerdeführers 1 bei seiner Tätigkeit als Gleitschirmpilot. Zwischen Kunden und der Beschwerdeführerin 2 entstehen keine finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Kunden kommt erst mit der Unterzeichnung des Flugscheins am Tag des Fluges zustande, wobei auch der Preis vom Beschwerdeführer 1 festgesetzt und
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in der Regel in bar vom Kunden dem Beschwerdeführer 1 bezahlt wird. Der Beschwerdeführer 1 schuldet der Beschwerdeführerin 2 einzig eine Vermittlungsgebühr von Fr. 40.–.
5.1.4. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass der Beschwerdeführer 1 auch persönlich Kunden für Gleitschirm-Passagierflüge akquiriere und somit Aufträge selbständig beschaffe, insbesondere im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit bei der C. AG. Dieses Vorbringen erachtet das streitberufene Gericht als nachvollziehbar und plausibel.
5.2. Nach Prüfung der charakteristischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit sind nachfolgend diejenigen Merkmale zu überprüfen, welche für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechen.
5.2.1. Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, zu welchen die vorliegende sicherlich gehört und für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestellte zu entlöhnen sind, hat das Unterscheidungsmerkmal des unternehmerischen Risikos gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund zu treten (BGE 144 V 111 E.6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom
6. Juni 2013 E.6.2). Im Weiteren sind also die einzelnen Merkmale einer wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zu prüfen.
5.2.2. Hinsichtlich des Weisungsrechts ist gemäss den Beschwerdeführern der Beschwerdeführer 1 an keine Weisungen der Beschwerdeführerin 2 gebunden, mit Ausnahme der impliziten, sachlichen Weisung, Passagierflüge in einer höchst professionellen und verantwortungsvollen Weise durchzuzuführen. Eine derartige Weisung ist zulässig, da Plattformbetreiber und Vermittlungsdienste gewisse Qualitätsund Kompetenzanforderungen stellen dürfen, haften sie doch als Vermittler zumindest für die gehörige Auswahl und wollen die eigene Reputation nicht aufs Spiel setzen (vgl. RiemeR-KafKa, a.a.O, S. 590). Zudem liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebende der beauftragten Person ausführliche Anordnungen erteilen kann. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt (WML, Rz. 1019), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Ansonsten kann dem Beschwerdeführer 1 gefolgt werden, dass er frei ist, nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung den Startzeitpunkt, den Startplatz, das Fluggebiet und die Landezone zu bestimmen sowie die vermit-
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telten Passagiere abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin hält hingegen nur fest, dass der Beschwerdeführer 1 weisungsgebunden sei, ohne dies näher zu substantiieren.
5.2.3. Gemäss der Beschwerdegegnerin lasse die Homepage der Beschwerdeführerin 2 nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 ein Mitarbeiter sei, was sie aber nicht näher begründet. Auch seine Stellung als Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 spreche gegen eine selbständige Tätigkeit, was sie wiederum nicht begründet. Inwieweit der Beschwerdeführer 1 nebst der Vermittlung durch die Beschwerdeführerin 2 Gleitschirmflüge durchführt, ist nicht klar, kann aber letztlich offenbleiben. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
2 eine Vermittlungsplattform ist, die nicht über eine Arbeitsorganisation verfügt, in welche der Beschwerdeführer 1 eingegliedert ist und in die er sich unterzuordnen hat. Zudem fehlt es auch an einem Konkurrenzverbot. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer 1 führt auch persönlich akquirierte oder via andere Organisationen und Plattformen vermittelte Gleitschirmflüge durch. Schliesslich hat der Beschwerdeführer 1 keine Präsenzpflicht, sondern teilt sich die Arbeit frei ein, was gegen die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit spricht. Was die Beschwerdegegnerin aus dem statuarischen Gesellschaftszweck punkto Logistik, aus der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2, der Angabe der Geschäftsadresse beim Ausfüllen des AHV-Anmeldungsformulars sowie einer fehlenden eigenen Homepage des Beschwerdeführers 1 abzuleiten versucht, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht.
5.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 als selbständig erwerbend zu qualifizieren ist, weil er in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und nach aussen erkennbar am Wirtschaftsleben teilnimmt, auch selber Kunden akquiriert und gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen tätig ist bzw. sein kann, für das Material und die erforderlichen Versicherungsdeckungen allein besorgt ist und somit ein unternehmerisches Risiko trägt. Arbeitsorganisatorisch ist er nicht fremdbestimmt bzw. er kann seine Arbeitstätigkeit (finanziell) weitgehend frei einteilen und Weisungen bestehen nur mit Bezug auf das qualitative Arbeitsergebnis, nicht aber mit Bezug auf die Art und Weise der Arbeitstätigkeit. Auch die Prüfung, ob ein Kontrahierungszwang besteht, ob der Dienstleister (Gleitschirmpilot) seinen Kunden frei auswählen kann oder zugewiesen erhält, wer den Preis der Leistung bestimmt und wer in welchem
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Namen Rechnung stellt und die Bezahlung entgegennimmt ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind hingegen zu wenig substantiiert und es sind aus den Akten auch keine weiteren Hinweise ersichtlich, um von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen unter Aufhebung des Einsprache-Entscheids und mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 als Gleitschirmpilot einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Beschwerdeführerin 2 als Plattformbetreiberin dient lediglich der Vermittlung von Gleitschirm-Passagierflügen. S 18 77 Urteil vom 24. März 2020