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PVG 2020 27 • VG GR PVG 2020 27 KI-generiert

Debt Enforcement and Bankruptcy Data Access: Primacy of SchKG Inspection Rights

Geschäftsnummer PVG 2020 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual's request for access to their personal data held by debt enforcement and bankruptcy offices, which are cantonal bodies performing federal functions, and whether federal or cantonal data protection laws apply. The court reasoned that because the federal Data Protection Act (DSG) explicitly excludes public registers pertaining to private law matters—which includes debt enforcement and bankruptcy registers—and because the cantonal law refers to these DSG exceptions, the cantonal law's scope is also limited in this area. Crucially, the specific provisions of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), particularly Article 8a, grant an unconditional, unlimited right for the person concerned to inspect data pertaining to themselves across all enforcement and bankruptcy matters, establishing a comprehensive data protection concept for this domain that overrides both federal and cantonal general data protection legislation.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 4 auf, Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG, Art. 8a Abs. 1 SchKG, Art. 8a SchKG, Art. 1 cpv. 4 rinvia, Art. 2 cpv. 2 lett. d LPD; Debt Enforcement and Bankruptcy Data Access: Primacy of SchKG Inspection Rights: nicht das DSG, sondern das Datenschutzgesetz des entsprechenden Kantons (Rudin, in: BaeRiswyl/PäRli, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 2 Rz. 19).

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Betreibungshandlung Kontrollrecht Personendaten öffentliche Schulden Schutzbereich des Patents PVG 2020 27 | Praxis Verwaltungsgericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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7B.189/2005
Konkursit v. Bankruptcy Office: File Access Limitations in Collateral Bankruptcy Assistance
BGE 110 III 51
Das Recht, die Protokolle und Register einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 110 III 51; 102 III 62; PeteR, a.a.O., Art.
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Volltext

10/27 Datenschutz PVG 2020

Datenschutz 10 Protecziun da datas Protezione dei dati

27 Datenschutz. Einsicht in Daten der Betreibungsund Konkursämter.

– Betreibungsund Konkursämter sind kantonale Organe, welche Bundesaufgaben wahrnehmen. Die Kantone sind nur für administrative Regelungen zuständig, etwa die Organisation der Ämter und die Entschädigungen (E.2.2.1).

– Für die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Sachbereiche verweist das KDSG in Art. 1 Abs. 4 auf das DSG. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG ist das Auskunftsrecht bei öffentlichen Registern des Privatrechtsverkehrs, wozu auch die Schuldbetreibungsund Konkursregister zählen, ausgeschlossen. Diese Ausklammerung findet seinen Grund darin, dass für diese öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs bereits spezifische Informationsbearbeitungsund Datenschutzbestimmungen gelten (E.2.2.2).

– Art. 8a Abs. 1 SchKG gewährt einer ersuchenden Person voraussetzungslos ein unbeschränktes Recht auf Dateneinsicht, solange es um die Daten über die eigene Person geht. Somit schliesst Art. 8a SchKG den Anwendungsbereich des DSG und damit auch des KDSG in Bezug auf die Schuldbetreibungsund Konkursregister sowie im gesamten Bereich der Betreibungsund Konkursfälle aus (E.2.2.3).

Protezione dei dati. Consultazione di dati degli Uffici di esecuzione e fallimento.

– Gli Uffici di esecuzione e fallimento sono organi cantonali che svolgono compiti federali. I Cantoni sono responsabili unicamente per regolamentazioni amministrative, come l’organizzazione degli Uffici e le retribuzioni (consid. 2.2.1).

– Per le materie escluse dal suo campo di applicazione, la LCPD all’art. 1 cpv. 4 rinvia alla LPD. In base all’art. 2 cpv. 2 lett. d LPD il diritto d’accesso a registri pubblici relativi ai rapporti di diritto privato, di cui fanno parte an-

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che i registri di esecuzioni e fallimenti, è escluso. Questa esclusione è giustificata dal fatto che per questi registri pubblici relativi ai rapporti di diritto privato vi sono già delle specifiche disposizioni di trattamento delle informazioni e di protezione dei dati (consid. 2.2.2).

– L’art. 8a cpv. 1 LEF garantisce al richiedente un diritto incondizionato e illimitato alla consultazione di dati, finché si tratta di dati concernenti la propria persona. Pertanto, l’art. 8a LEF esclude l’applicazione della LPD, e con ciò anche della LCPD, in merito ai registri di esecuzioni e fallimenti nonché in tutto il campo dei casi di esecuzioni e fallimenti (consid. 2.2.3).

Erwägungen:

2.2. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das kantonale Datenschutzgesetz in Art. 1 Abs. 2 KDSG festhalte, dass es für die Behörden aller Stufen des Kantons gelte. Zu beachten seien jedoch die eidgenössischen Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 2 Abs. 2 DSC. So würde lit. c vorsehen, dass dieses Gesetz keine Anwendung auf staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren finden würde. In casu habe der Beschwerdegegner als Erstinstanz gehandelt. Das Datenschutzgesetz habe als Querschnittsgesetz Vorrang vor Datenbearbeitungsvorschriften in anderen Gesetzen. Somit sei der Beschwerdegegner als Vorinstanz dem KDSG unterworfen. Im Grundsatz habe der Datenbearbeiter gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG schriftliche Auskunft über die bearbeiteten Personendaten zu erteilen. Nur im Einvernehmen, jedoch nicht einseitig verfügt, sei eine Einsichtnahme vor Ort möglich. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer Anspruch auf schriftliche oder allenfalls elektronische Zustellung aller bearbeiteten Personendaten in Bezug auf seine Person.

2.2.1. Zunächst gilt in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des DSG festzuhalten, dass das Datenschutzgesetz des Bundes in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b normiert, dass es für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane gilt. Organe der Kantone und Gemeinden sind nach schweizerischem Staatsrecht hingegen keine Organe des Bundes, auch wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413 S. 445 [Botschaft DSG]). Wenn es sich bei den Datenbearbeitern um öffentliche Organe eines Kantons handelt, gilt

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nicht das DSG, sondern das Datenschutzgesetz des entsprechenden Kantons (Rudin, in: BaeRiswyl/PäRli, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 2 Rz. 19).

Art. 122 BV normiert, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Zivilprozess und Vollstreckung bilden Gegenstand des Zivilprozessrechts im weiteren Sinne (ammon/waltheR, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013 § 1 Rz. 11; KRen KostKiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018 Rz. 9). Art. 1 Abs. 1 SchKG statuiert jedoch, dass das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise bildet. Somit ist die Organisation der schuldbetreibungsrechtlichen Behörden und die Entschädigung derselben grundsätzlich Sache der Kantone. Die Regelungszuständigkeit der Kantone steht freilich unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass die Einteilung der Kreise bundesrechtskonformen Durchführung der Schuldbetreibungen und Konkurse nicht beeinträchtigen darf (Roth/waltheR, in: staehelin/BaueR/staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 1 Rz. 1). Dies hat zur Konsequenz, dass es sich bei Betreibungsund Konkursämtern um kantonale Organe handelt, welche Bundesaufgaben wahrnehmen und die Kantone nur für die Regelung in einem kleinen Bereich, wie der Organisation und der Entschädigung, zuständig sind.

In casu ersucht der Beschwerdeführer um datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren beim Betreibungsund Konkursamt. Da es sich beim Betreibungsund Konkursamt weder um eine private Person noch um ein Bundesorgan handelt, sondern um ein Organ des Kantons resp. einer Region, welches Bundesaufgaben wahrnimmt, fällt es nicht in den persönlichen Geltungsbereich des DSG des Bundes, sondern unter Art. 1 Abs. 2 lit. a KDSG, womit der Geltungsbereich des kantonalen Datenschutzgesetzes eröffnet ist.

2.2.2. Zunächst wird kurz darauf eingegangen, was das Auskunftsrecht gemäss DSG umfasst, da das KDSG, wie sogleich in dieser Erwägung zu sehen sein wird, darauf verweist. Beim Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches jeder Person voraussetzungslos zusteht (vgl. GRamiGna/mauReR-lamBRou, in: mauReR-lamBRou/ Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 8 Rz. 4; widmeR, Rechte der Datenschutzsubjekte in: Passadelis/Rosenthal/thüR [Hrsg.], Datenschutzrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Rz. 5.10). Das

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Auskunftsrecht kann jedoch nur im Rahmen der Anwendbarkeit des DSG zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich öffentlicher Register des Privatrechtsverkehrs gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG ist das Auskunftsrecht ausgeschlossen (vgl. GRamiGna/mauReR-lamBRou, a.a.O., Art. 8 Rz. 21). Unter vorstehender Erwägung 2.2.1. wurde festgehalten, dass das DSG in persönlicher Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen würde, sondern das KDSG. In sachlicher Hinsicht verweist Art. 1 Abs. 4 KDSG jedoch auf das DSG und hält fest, dass die Ausschlussgründe des DSG sinngemäss gelten würden. Auf eine umfassende Aufnahme von Ausschlussgründen wurde im Sinne der Verwesentlichung der Rechtssetzung verzichtet, weshalb das KDSG auf das DSG verweist (Botschaft zum Erlass eines kantonalen Datenschutzgesetzes vom 5. September 2000, Heft Nr. 5/2000–2001, S. 501 [Botschaft KDSG]).

Wie weiter oben in dieser Erwägung gesehen, ist das Auskunftsrecht hinsichtlich öffentlicher Register des Privatrechtsverkehrs ausgeschlossen. Zu den öffentlichen Registern des Privatverkehrs gehört auch das Register für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Grund für die Ausklammerung des DSG liegt darin, dass für diese öffentlichen Register in einer Vielzahl von Erlassen bereits spezifische Informationsbearbeitungsund Datenschutzbestimmungen bestehen. Fände das DSG ebenfalls auf diese öffentlichen Register Anwendung, könnte das zu Rechtsunsicherheiten führen (vgl. mauReR-lamBRou/Kunz, in: mauReR-lamBRou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz,

3. Aufl., Basel 2014, Art. 2 Rz. 39; Rudin, a.a.O., Art. 2 Rz. 36; Botschaft DSG, a.a.O., S. 444). Ausserdem laufe die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Register meist nach sehr detaillierten und formellen Vorschriften ab, weshalb diese wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch das Datenschutzgesetz modifiziert werden sollen (Botschaft DSG, a.a.O., S. 444). Im Allgemeinen hat das Datenschutzgesetz Vorrang vor anderen Datenbearbeitungsvorschriften, weil es als «Querschnittsgesetz» grundsätzlich für alle privaten und öffentlichen Informationstätigkeiten gilt. Wenn aber das Spezialrecht strengere Datenschutznormen oder eine in sich geschlossene Datenschutzkonzeption enthält, gehen diese Bestimmungen ausnahmsweise jenen des allgemeinen Datenschutzgesetzes vor.

2.2.3. Im Nachfolgenden wird näher darauf eingegangen, über welche Information die Betreibungsund Konkursämter verfügen resp. ob überhaupt weitere Daten ausser denjenigen in den Registern bei den Betreibungsund Konkursämtern vorhanden

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sind.

Da der Verlauf eines Betreibungsund Konkursverfahrens stets überblickbar sein muss, sind die Betreibungsund Konkursämter nach Art. 8 SchKG verpflichtet, über sämtliche Amtsverrichtungen sowie über die eingehenden Begehren und Stellungnahmen Protokolle bzw. Register zu führen (vgl. PeteR, in: stähelin/ BaueR/stähelin [Hrsg.], in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 8 Rz. 3). Unter den Begriff der Amtstätigkeiten fallen sämtliche durch das Amt getroffenen Vorkehrungen, die in einer hängigen Betreibung bzw. in einem laufenden Konkurs getätigt werden. Dies sind bspw. die Aufnahme erlassener Zahlungsbefehle, getätigter Pfändungen und der ergangenen Konkursund Verwertungsprotokolle. Als Begehren und Erklärungen gelten sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben der Parteien im Zusammenhang mit dem laufenden Betreibungsund Konkursverfahren (vgl. weinGaRt, in: KRen KostKiewicz/VocK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 8 Rz. 5 ff.). Somit ergibt sich, dass sämtliche Tätigkeiten des Betreibungsund Konkursamts in Protokollen bzw. Registern festgehalten werden. Art. 8a Abs. 1 SchKG gewährt den betroffenen Personen ein unbeschränktes Recht auf Dateneinsicht, das an keine Voraussetzungen gebunden ist, sofern es sich um Daten handelt, bei denen es um die eigene Person geht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E.2.2; PeteR, a.a.O., Art. 8a Rz. 5; weinGaRt, a.a.O., Art. 8a Rz. 8). Das Recht, die Protokolle und Register einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 110 III 51; 102 III 62; PeteR, a.a.O., Art. 8a Rz. 15).

Hinzu kommt, dass die Lehre Art. 8a SchKG den Anwendungsbereich des DSG nicht nur in Bezug auf die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs ausschliesst, sondern auf den gesamten Bereich der Betreibungsund Konkursfälle (weinGaRt, a.a.O., Art. 8a Rz. 1).

Da die Betreibungsund Konkursämter über sämtliche Tätigkeiten Protokoll bzw. Register führen, deckt das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG alle Handlungen der Betreibungsund Konkursämter ab. Somit ist das Einsichtsrechts im SchKG, worunter alle Betreibungsund Konkursfälle fallen, abschliessend geregelt und stellt eine in sich geschlossene Datenschutzkonzeption dar,

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so dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für das kantonale Datenschutzgesetz und dasjenige des Bundes kein Raum besteht. Somit erübrigen sich sowohl Ausführungen dazu, ob das Betreibungsund Konkursamt als Erstinstanz im Verwaltungsverfahren gehandelt hat, als auch zur Frage, in welcher Form die Akteneinsicht zu gewähren wäre, da das DSG in casu keinen Anspruch darauf erteilt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. U 20 12 Urteil vom 13. August 2020