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PVG 2020 16 • VG GR PVG 2020 16 KI-generiert

Cost Allocation in Drunken Disturbance Detention: Upheld Deployment Fees, Reduced Cleaning Costs

Geschäftsnummer PVG 2020 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that the appellant was causally responsible for the police action, which arose from his involvement in a verbal and physical altercation while intoxicated, leading to his necessary detention for public safety, thus justifying the cost allocation based on the cost-causation principle. However, while upholding the lump-sum deployment costs, cell occupancy fees, breathalyzer test costs, and administrative fees, the court found the charged cell cleaning costs of CHF 150 to be disproportionate, as they were charged as a flat rate contrary to regulations requiring calculation based on actual effort, and therefore reduced this specific cost component to a justifiable amount of CHF 80.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG, Art. 5 ab, Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes, Art. 5 des Kosteneglements, Art. 3 des Kosteneglements, Art. 1 des Kostenreglements; Cost Allocation in Drunken Disturbance Detention: Upheld Deployment Fees, Reduced Cleaning Costs: However, while upholding the lump-sum deployment costs, cell occupancy fees, breathalyzer test costs, and administrative fees, the court found the charged cell cleaning costs of CHF 150 to be disproportionate, as they were charged as a flat rate contrary to regulations requiring calculation based on actual effort, and therefore reduced this specific cost component to a justifiable amount of CHF 80.

Schlagwörter

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Haftkosten Kostenverlegung Auferlegung von Verfahrenskosten Atemlufttest Betreibungskosten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG
Art. 5 ab
150.– (Art. 5), die Kosten der Zellenreinigung werden nach Aufwand berechnet (vgl.
Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes
This article establishes the cost recovery based on the polluter-pays principle, which was the main ground for confirming the applicant's liability for the police costs.
Art. 5 des Kosteneglements
This article was used to assess the cost components, specifically regarding the cell occupancy fees and the subsequent reduction of cell cleaning costs.
Art. 3 des Kosteneglements
This article was used to confirm the cost for the breathalyzer test in the final calculation.
Art. 1 des Kostenreglements
This article was used to confirm the fixed deployment cost (Einsatzkostenpauschale) in the final calculation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes

This article establishes the cost recovery based on the polluter-pays principle, which was the main ground for confirming the applicant's liability for the police costs.

Art. 5 des Kosteneglements

This article was used to assess the cost components, specifically regarding the cell occupancy fees and the subsequent reduction of cell cleaning costs.

Art. 3 des Kosteneglements

This article was used to confirm the cost for the breathalyzer test in the final calculation.

Art. 1 des Kostenreglements

This article was used to confirm the fixed deployment cost (Einsatzkostenpauschale) in the final calculation.

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Volltext

6/16 Gebühren und Abgaben PVG 2020

16 Polizeikosten. Verursacherprinzip.

– Verursacherprinzip; Gebührentarife (E.3).

– Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Polizeiaktion ursächlich (finanziell) angelastet werden kann;

vorliegend bejaht (E.4.1–4.4).

– Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Kosten für den Polizeieinsatz; die Einsatzkostenpauschale, Zellenbelegungsgebühr, Atemlufttestkosten sowie die Betreibungsund Mahngebühren sind nicht zu beanstanden; Zellenreinigungskosten sind demgegenüber unverhältnismässig hoch, weshalb sie herabzusetzen sind (E.5.1–5.3).

– Zusammenfassung (E.6).

Costi di polizia. Principio di causalità.

– Principio di causalità; tariffario (consid. 3).

– Esame della questione se al ricorrente può essere imputata in nesso causale (finanziario) l’operazione di polizia;

esame positivo nel caso di specie (consid. 4.1–4.4).

– Valutazione dell’ammontare dei costi rivendicati per l’intervento di polizia; nel caso di specie il costo forfettario per il dispiegamento, la tassa per l’occupazione della cella, i costi per il controllo con l’etilometro nonché le tasse d’esecuzione e di mora non possono essere contestate;

mentre i costi per la pulizia della cella sono sproporzionatamente alti, per cui vanno ridotti (consid. 5.1–5.3).

– Riassunto (consid. 6).

Erwägungen:

3. Während sich das Störerprinzip mit der Frage befasst, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (Tschannen/Zimmerli/müller, a.a.O., § 56 Rz. 36 und Rz. 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, indem für all diese

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Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendung veranlasst hat, Gebühren bis zu maximal Fr. 5‘000.– erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt dabei die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Kostenreglement. Gemäss diesem Reglement betragen die Einsatzkostenpauschale Fr. 80. (Art. 1), die Kosten für die Zellenbelegung pro Nacht Fr. 150.– (Art. 5), die Kosten der Zellenreinigung werden nach Aufwand berechnet (vgl. Art. 5) und die Auslagen für den Atemlufttest belaufen sich auf Fr. 20.– (Art. 3). Dazu kommen Verwaltungsgebühren von Fr. 30.– für die notwendig gewordene zweite Mahnung und Fr. 100.– für das Betreibungsbegehren.

4.1. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Zu prüfen ist demnach vorliegend, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Lokal B. , nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für Gäste und Personal geschlossen werden konnte. Zu fragen ist weiter, ob durch die Anzeigeerstattung durch den Wirt für die Polizei die Pflicht bestand die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. In diesem Fall das Ausrücken der Polizei mit anschliessendem in Gewahrsam nehmen des alkoholisierten Beschwerdeführers sowie Abtransport desselben zur Unterbringung für eine Nacht in der Ausnüchterungszelle. Gemäss Art. 11 des kommunalen Polizeigesetzes i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (beispielsweise wegen Drogenoder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam nehmen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um «schuldig» oder «nicht schuldig» im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörsund Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 17. Februar 2019 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht.

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4.2. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Polizei durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zum Lokal B. gerufen wurde. Offenbar war der Beschwerdeführer nach einer verbalen Streitigkeit und einer tätlichen Auseinandersetzung aufgefordert worden das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur temporär nachgekommen. Der Beschwerdeführer war zudem gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und seine Berechenbarkeit dadurch eingeschränkt. Gemäss Haftbericht der Polizei vom 23. Februar 2019 verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Überführung auf den Polizeiposten abfällig gegenüber der Polizei, indem er die Polizisten als «Nullen», «Faschisten» und «Idioten» betitelte. Zudem habe er einem Polizisten vermehrt gegen den Kopf gegriffen, weshalb er in Handfesseln gelegt werden musste. Aufgrund seines Alkoholkonsums und seines Verhaltens bestand die Gefahr für Fremdund/oder Eigengefährdung. Deshalb wurde durch den Pikettoffizier der vorübergehende Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers angeordnet. Für den Gemeinderat war damit jedenfalls genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei zu Recht und verhältnismässig erfolgte und konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen.

4.3. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf des

17. Februar 2019 im Lokal B. in X. widerspricht dieser Darstellung denn auch nicht. Der Beschwerdeführer habe mit C. eine verbale Auseinandersetzung gehabt, in welcher er C. beleidigt habe und an seiner Jacke gezerrt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus dem Lokal befördert worden, wogegen er sich mit einem Barhocker gewehrt habe (vgl. beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 2). Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Beschwerdeführer zum Polizeiposten geführt worden (Bf-act. 3).

4.4. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Auseinandersetzung beteiligt war, welche ursächlich für das Aufgebot der Polizei X. war. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Polizei glaubwürdig erscheinen, durch die Akten belegt sind und durch den Einzelrichter nicht angezweifelt werden. Die Polizei ist durch ihre Ausbildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen Gründe die Darstellung der Polizei in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es vorliegend keine Motivlage, wieso die Polizei grundlos jemanden

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im Lokal B. beschuldigen sollte, in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Die Einwände des Beschwerdeführers sind diffus und können nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nicht für den Polizeieinsatz ursächlich war. Hingegen ist die Sachverhaltsschilderung der Polizei gut dokumentiert und entspricht den beschwerdeführerisch beigebrachten Zeugenberichten. Der Einsatz der Polizei war somit gerechtfertigt und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert, weshalb konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen.

5.1. Zu überprüfen ist noch die Höhe der in der Verfügung vom 25. November 2019 geltend gemachten Kosten für den Polizeieinsatz vom 27. Februar 2019. Gemäss Art. 1 des Kostenreglements ist richtigerweise der Betrag von Fr. 80.– (Einsatzkostenpauschale) geschuldet. Weiter sind auch die Gebühren für die Zellenbelegung in der Höhe von Fr. 150.– (Art. 5), die Fr. 20.– für den Atemlufttest (Art. 3) sowie die Betreibungsund Mahngebühren in der Höhe von Fr. 130.– nicht zu beanstanden.

5.2. Die Kosten der Zellenreinigung werden gemäss Art. 5 des Kosteneglements nach Aufwand berechnet. Vorliegend wurde dafür eine Pauschale von Fr. 150.– angegeben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 S. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Hausabwart zwecks Zellenreinigung um 08:29 Uhr aufgeboten wurde, jedoch erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers um 08:23 Uhr (vgl. Bg-act. 10). Zum Entlassungszeitpunkt konnte der effektive Aufwand folglich noch nicht beziffert werden. Gleichwohl waren die Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 150.– bereits im Entlassungsprotokoll sowie dem dazugehörigen Effektenverzeichnis – welchen der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte – angegeben (vgl. Bg-act. 1 und 2). Der in der Rechnung der städtischen Dienststelle «Immobilien und Bewirtschaftung» vom

18. Februar 2020 nachträglich geltend gemachte Aufwand beträgt

1.5 Stunden à Fr. 80.– sowie Reinigungsmaterial à Fr. 30.– (vgl. Bgact. 20). Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin leitet die Kosten der Zellenreinigung von Fr. 150.– aus Art. 5 ab. Der Wortlaut von Art. 5 verlangt jedoch unzweifelhaft eine Berechnung der Zellenreinigung nach Aufwand, was der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Seite zwei seines Schreibens vom 4. August 2020 auch selbst einräumt (nachdem er auf Seite eins desselben Schreibens noch pauschale Reinigungskosten in Höhe von Fr. 150.– aus Art. 5 ableitet).

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5.3. Die Beschwerdegegnerin hat hier nicht geltend gemacht, dass die Zelle besonders stark verschmutzt gewesen wäre. Offensichtlich erfolgte keine Verrechnung nach effektivem Aufwand, was der gesetzlichen Grundlage widerspricht. Zwar erscheint eine gewisse Pauschalierung bzw. die Verrechnung eines Minimalaufwands pro Reinigung angemessen, ganze Fr. 150.– für eine Zellenreinigung als Minimalbetrag kann jedoch nicht als zulässige geringfügige Verwaltungsgebühr betrachtet werden. Ob tatsächlich jedes Mal Reinigungsmaterial für Fr. 30.– verwendet wird und für die Reinigung einer Ausnüchterungszelle jeweils

1.5 Stunden notwendig sind, kann offengelassen werden. Vorliegend scheint dieser Betrag jedenfalls unverhältnismässig hoch zu sein. Ein (Grund-)Aufwand in der Höhe von Fr. 80.– ist hier gerade noch vertretbar und kann dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Reinigungsgebühren sind deshalb auf diesen Betrag herabzusetzen.

6. Zusammengefasst erweist sich demnach, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes betrachtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 460.– (Einsatzkostenpauschale [Fr. 80.–], Atemlufttest [Fr. 20.–], Gebühren Zellenbelegung [Fr. 150.–], Reinigungskosten [Fr. 80.–], Betreibungsund Mahngebühren [Fr. 130.–]) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 330.– seit dem 29. März 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20191994 des Betreibungsamts der Region

C. die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 33.30 aufzuerlegen. A 20 19 Urteil vom 27. August 2020